Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 39 vom 28.12.2007 Seite 923 bis 936

 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt NRW v. 29.11.2007

Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt NRW v. 29.11.2007

1
Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) für das Haushaltsjahr 2008

Aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes (GPAG) in der Fassung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 161), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004, in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005, hat der Verwaltungsrat der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27.11.2007 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeindeprüfungsanstalt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

1.

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf

12.166.338,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

11.406.747,00 Euro

2.

 im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf

10.276.966,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf

  8.503.623,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

und Finanzierungstätigkeit auf

2.489.953,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

und der Finanzierungstätigkeit auf

  4.222.781,00 Euro

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Eine Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird nicht veranschlagt.

§ 5

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 6

entfällt

§ 7

entfällt

§ 8

(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen innerhalb der Teilpläne werden zu Budgets zusammengefasst. Dabei bilden die Teilpläne 010 und 040 jeweils ein Budget; die Teilpläne 020, 030 und 050 werden zu einem gemeinsamen Budget zusammengefasst.

(2) Mehrerträge erhöhen die Ermächtigung für Personalaufwendungen im Rahmen des Stellenplans und die Ermächtigungen für Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen sowie für sonstige ordentliche Aufwendungen.

Mehreinzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erhöhen die Ermächtigung für Personalauszahlungen im Rahmen des Stellenplans, die Ermächtigung für sonstige Auszahlungen und – soweit sich dadurch der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht mindert – die Ermächtigung für investive Auszahlungen. Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit erhöhen die Ermächtigung für investive Auszahlungen.

2
Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 GPAG durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2 GPAG und 80 Abs. 5 GO NRW dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 27.11.2006 angezeigt worden.

Der Haushaltsplan ist zur Einsichtnahme unter der Adresse www.gpa.nrw.de im Internet verfügbar.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Präsident hat den Beschluss des Verwaltungsrates vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der GPA NRW vorher gerügt

und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die

den Mangel ergibt.

Herne, den 29.11.2007

Der Stellvertreter des Präsidenten der GPA NRW

Jörg S e n n e w a l d

- MBl. NRW. 2007 S. 934