Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 19 vom 17.7.2008 Seite 347 bis 374

 

Verfahrenseinleitung und Konsultation über die Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen nach § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV für die Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 9.7.2008

III.

Verfahrenseinleitung und Konsultation
über die Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen
nach § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV
für die Netzbetreiber in der Zuständigkeit
der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 9.7.2008

§ 7 Abs. 6 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV) und § 7 Abs. 6 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung – GasNEV) sehen vor, dass die Regulierungsbehörde vor Beginn einer Regulierungsperiode, erstmals zum 1.1.2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 EnWG entscheidet.

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde leitet daher ein Verfahren zur Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Neuanlagen und Altanlagen, die zur Bestimmung der Erlösobergrenze gemäß § 4 ARegV angewendet werden, ein. Das Verfahren, das Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Gasversorgungsnetzen betrifft, die gemäß § 54 EnWG der Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesregulierungsbehörde für die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze unterfallen, werden unter den Aktenzeichen 421 38-20/1.2 (Gas) sowie 421 38-20/2.2 (Strom) geführt.

Die Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, die von der Bundesnetzagentur (BK 4-08-068) am 07. 07. 2008 getroffene Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen zu übernehmen und folgende Festlegung zu treffen:

Für die Bestimmung der Erlösobergrenze zu Beginn der Anreizregulierung nach § 4 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) i.V.m. § 6 ARegV und § 23a EnWG wird für die Dauer der ersten Regulierungsperiode für Neuanlagen ein Eigenkapitalzinssatz in Höhe von 9, 29 % vor Steuern und für Altanlagen ein Eigenkapitalzinssatz in Höhe von 7, 56 % vor Steuer festgelegt.

Nach einem intensiven Austausch der Regulierungsbehörden schließt sich die Landesregulierungsbehörde den Erwägungen und Berechnungen der Bundesnetzagentur an. Die Landesregulierungsbehörde beabsichtigt, für die ihrer Zuständigkeit unterfallenden Netzbetreiber den Festlegungstext der Bundesnetzagentur entsprechend zu übernehmen. Zum besseren Verständnis und zur Erläuterung wird der vollständige Festlegungstext der Bundesnetzagentur zum Gegenstand der Konsultation.

Der vollständige Entwurf der Festlegung einschließlich der umfangreichen Begründung ist auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde (www.landesregulierungsbehoerde.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern sowie den energiewirtschaftlichen Verbänden und den Verbänden der Netznutzer wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Stellungnahmen werden bis zum 25.08.2008 (Posteingang) an die Landesregulierungsbehörde erbeten.

- MBl. NRW. 2008 S. 374