Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 20 vom 4.8.2008 Seite 375 bis 388
6. Nachtrag vom 20. Juni 2008 zur Satzung der Pflegekasse bei der AOK Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994
6. Nachtrag vom 20. Juni 2008 zur Satzung der
Pflegekasse
bei der AOK Westfalen-Lippe
vom 7. Dezember 1994
Die
Satzung der Pflegekasse bei der AOK Westfalen-Lippe vom 7.12.1994, zuletzt
geändert durch den 5. Nachtrag vom 12.6.2007, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung der Satzung
§ 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung
und Abnahme der Jahresrechnung
(1) Über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung beschließt der Verwaltungsrat (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ). Zu diesem Zweck bestellt der Verwaltungsrat einen sachverständigen Prüfer (§ 31 SVHV), um die Betriebs- und Rechnungsführung sowie die Jahresrechnung prüfen zu lassen. Die Prüfung erstreckt sich auf den damit zusammenhängenden Geschäftsbetrieb. Sie umfasst die Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
(2) Der Vorstand lässt zweimal jährlich die Bestände an sofort verfügbaren Zahlungsmitteln durch die interne Revision unvermutet prüfen; eine Prüfung im Jahr erstreckt sich auch darauf, ob das Vermögen vorschriftsmäßig angelegt ist und wie die Belege über die Hinterlegung von Wertpapieren verwahrt werden (§ 4 SVRV i. V. mit § 7 SRVwV).
(3) Der Verwaltungsrat nimmt die Jahresrechnung nach Prüfung (§ 14 Abs. 1) und Beratung durch seinen Organisations- und Finanzausschuss ab und beschließt die Entlastung des Vorstandes.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend am 1.1.2008 in Kraft.
Dortmund, den 20. Juni 2008
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
K e p p e le r
Der Vorsitzende des Vorstandes
L i t s c h
Genehmigung
Der vorstehende Satzungsnachtrag Nr. 6 wird gemäß § 47 Abs. 2 SGB XI genehmigt.
Essen, den 30. Juni 2008
V B 2 -3600.1-2/1-l
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
M i c h a l s k i
MBl. NRW. 2008 S. 386