Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 5 vom 20.2.2009 Seite 73 bis 90

 

Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) Rderl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV.2-2010-2/09 - v. 5.2.2009

2370

Wohnraumförderungsbestimmungen
(WFB)

Rderl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV.2-2010-2/09 -
v. 5.2.2009

Der Rderl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006, zuletzt geändert durch Rderl. vom 17.01.2008 (SMBl. NRW. 2370), wird wie folgt geändert:

1
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2.7 wird folgende Nummer 2.8 eingefügt:

„2.8 Sonderregelung zur Komplettförderung von Mietwohnungen mit besonderen architektonischen und städtebaulichen Qualitäten“.

b) In Anlage 1 wird nach Nummer 1.6 folgende Nummer 1.7 angefügt:

„1.7 Energetischer Standard“.

2
Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Einkommensgrenze gemäß § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 1 VO WoFG NRW und dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 5. Dezember 2005 (SMBl. NRW. 2370), zuletzt geändert durch Runderlass vom 25. November 2008 (MBl. NRW. S. 600), nachfolgend Einkommensgrenze genannt, beträgt:

a) bei Haushalten mit einer oder zwei Personen:

für eine Person 16 860 Euro, für zwei Personen 22 480 Euro;

b) bei Haushalten mit mehr als zwei Personen:

für zwei Personen 20 230 Euro, für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4 620 Euro.“

b) In Satz 2 wird die Zahl „530“ durch die Zahl „570“ ersetzt.

3
Nummer 1.6.2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

„Dies gilt auch bei der ausschließlichen Gewährung eines Darlehens nach Nummer 6.“

b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:

Die Wörter „Das Zusatzdarlehen nach Nummer 5.4.3“ werden ersetzt durch die Wörter „Das Starterdarlehen nach Nummern 5.4.2 Buchstabe c) und 5.4.3“.

c) Nach dem letzten Satz wird folgender Absatz angefügt:

„Bei der Förderung von Mietwohnungen nach Nummer 2.8 ist die Eigenleistung in Form von eigenen Geldmitteln und/oder eines nicht mit Fremdmitteln finanzierten Grundstücks zu erbringen.“

4
In Nummer 2.1.1 Satz 1 Buchstabe a) werden nach dem Wort „Menschen“ die Worte „sowie für Studierende“ eingefügt.

5
Nummer 2.2 wird wie folgt neu gefasst:

„2.2 Zielgruppe

Mietwohnungen können entweder für Begünstigte der Einkommensgruppe A oder nach Maßgabe der Nummer 4.2 des Wohnraumförderungsprogramms für Begünstigte der Einkommensgruppe B zweckgebunden werden.“

6
Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle wird wie folgt neu gefasst:

1

2

3

Gemeinden mit Mietniveau

Einkommensgruppe A

Einkommensgruppe B

M 1

4,05 Euro

5,15 Euro

M 2

4,45 Euro

5,55 Euro

M 3

4,85 Euro

5,95 Euro

M 4

5,10 Euro

6,20 Euro

b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietniveaus M 1 bis M 4 ergibt sich aus der Tabelle 1 im Anhang.“

c) In Satz 3 wird nach dem Doppelpunkt folgender Satz angefügt:

„Für Wohnungen mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Anlage 1) darf höchstens eine Miete vereinbart werden, die die Miete nach den Spalten 2 und 3 der Tabelle um 0,40 Euro übersteigt.“

7
In Nummer 2.4.2 Satz 2 Buchstabe b) wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer erhöhten Ausgangsmiete wegen Erreichen des Passivhausstandards (Nummer 2.4.1 Satz 4) bezieht sich der Erhöhungsbetrag auf die nach Nummer 2.4.1 Tabelle Spalten 2 und 3 maßgebliche Miete.“

8
In Nummer 2.4.3 Satz 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „35“ ersetzt.

9
In Nummer 2.5.1.1 wird die Tabelle wie folgt neu gefasst:

1

2

3

Gemeinden mit Mietniveau

Einkommensgruppe A

Einkommensgruppe B

M 1

                     800 Euro

                      365 Euro

M 2

                  1 000 Euro

                      520 Euro

M 3

                  1 250 Euro

                      755 Euro

M 4

                  1 400 Euro

                      885 Euro

10
Nummer 2.5.1.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle wird wie folgt neu gefasst:

1

2

3

Gemeinden mit Mietniveau

Einkommensgruppe A

Einkommensgruppe B

M 1

                          600 Euro

                         275 Euro

M 2

                          750 Euro

                         390 Euro

M 3

                          940 Euro

                         565 Euro

M 4

                       1 050 Euro

                         665 Euro

b) Nach der Tabelle wird folgender Satz angefügt:

„Nummer 2.5.1.1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

11
In Nummer 2.5.2.1 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht förderfähige Wohnflächen (Nummer 1.4.2 Anlage 1) werden auf die nach Satz 1 maßgebliche Wohnungsgröße nicht angerechnet.“

12
In Nummer 2.5.2.5 werden die Wörter „der Mietenstufen 4 bis 6“ ersetzt durch die Wörter „des Mietniveaus M 4“.

13
Nach Nummer 2.7.4 wird folgende Nummer 2.8 eingefügt:

„2.8 Sonderregelung zur Komplettförderung von Mietwohnungen mit besonderen architektonischen und städtebaulichen Qualitäten

Bei der Förderung des Neubaus von Mietwohnungen in Kommunen des Mietniveaus M 4, die besondere architektonische und städtebauliche Qualitäten gemäß Nummer 1.7 des Wohnraumförderungsprogramms erfüllen, kann abweichend von Nummer 2.5 ein Förderdarlehen in Höhe von 80 v. H. der anteilig auf die geförderte Wohnung entfallenden Gesamtkosten gewährt werden. Der Kostennachweis ist entsprechend Nummer 4.5 zu erbringen. Soweit für dieses Fördermodell keine Sonderregelungen (Eigenleistung, Kostennachweis, Auszahlungsverfahren) getroffen sind, gelten die für die Förderung von Mietwohnungen maßgeblichen Bestimmungen. Das Verfahren richtet sich nach Nummer 4 des Wohnraumförderungsprogramms.“

14
In Nummer 3.3 Satz 2 wird nach dem zweiten Klammerzusatz eingefügt:

„, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2008 (GV. NRW. S.  376/SGV. NRW. 820)“.

15
In Nummer 3.4 werden die Zahl „60 000“ durch die Zahl „65 000“ und die Zahl „7 100“ durch die Zahl „7 800“ ersetzt.

16
In Nummer 4.4.1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Darlehen ist auf volle hundert Euro aufzurunden.“

17
In Nummer 4.4.2 werden die Wörter „des Neubaus“ durch die Wörter „der Neuschaffung“ und das Wort „Wohnheimrichtlinien“ durch die Wörter „Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen (BWB)“ ersetzt.

18
Nummern 5.4.1 bis 5.4.3 werden wie folgt neu gefasst:

„5.4.1  Je nach Einkommenshöhe des förderfähigen Haushalts und nach Kostenkategorie der Gemeinde (K 1 bis K 3) dürfen für die Förderung der Neuschaffung und des Ersterwerbs Darlehen bis zu folgender Höhe gewährt werden:

Modell

A

B

Einkommensgrenze

bis zu 100 v. H

bis zu 140 v. H.

K 1

60 000 Euro

35 000 Euro

K 2

65 000 Euro

45 000 Euro

K 3

75 000 Euro

55 000 Euro

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Kostenkategorien K 1 bis K 3 ergibt sich aus Tabelle 1 im Anhang.

5.4.2    Neben den Darlehen nach Nummer 5.4.1 können folgende Zusatzdarlehen gewährt werden:

a)             für jedes zum Haushalt gehörende Kind 5 000 Euro (Kinderbonus),

b)             für Objekte in Ballungskernen, solitären Verdichtungsgebieten und kreisfreien Städten 20 000 Euro; in den Städten Aachen, Bielefeld, Bonn, Düsseldorf, Köln, Leverkusen und Münster zzgl. 5 000 Euro (Stadtbonus),

c)             im Modell A ein Starterdarlehen in Höhe von 12 000 Euro.

5.4.3    Für die Förderung des Erwerbs bestehenden selbst genutzten Wohnraums werden folgende prozentuale Anteile der Darlehen nach Nummern 5.4.1 und 5.4.2 Buchstaben a) und b) gewährt:

a)       70 v. H. für Objekte, für die nach dem 31. Dezember 1994 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige getätigt oder der Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 nachgewiesen wurde,

b)      60 v. H. für alle übrigen Objekte.

Im Modell A wird zusätzlich ein Starterdarlehen in Höhe von 12 000 Euro gewährt.

Das Darlehen beträgt insgesamt maximal 90 v. H. der Erwerbskosten einschließlich Erwerbsnebenkosten und ist auf volle hundert Euro aufzurunden.“

19
In Nummer 6.2 wird folgender Satz angefügt:

„Nummer 4.5 gilt entsprechend.“

20
Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Klammer die Wörter „und nach Nummer 2.8“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird vor dem Wort „gesenkt“ der Halbsatz „und bei der Förderung gemäß Nummer 2.8 von Mietwohnungen für die Einkommensgruppe B auf 2 v. H.“ eingefügt.

21
In Nummer 7.2 Satz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

22
Nummer 7.3.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) Satz 1 werden die Wörter „5.4.1 und 5.4.2“ durch die Wörter „5.4.1 bis 5.4.3“ ersetzt.

b) In Buchstabe a) Satz 5 werden die Wörter „zum Zeitpunkt der Zinsanhebung“ gestrichen.

c) In Buchstabe a) wird nach Satz 5 folgender neuer Satz 6 angefügt:

„Maßgeblich ist die zum Stichtag des Antrages auf Überprüfung des Einkommens geltende Einkommensgrenze.“

d) In Buchstabe b) Satz 2 wird die Ziffer „5.4.2“ durch „5.4.3“ ersetzt.

23
In Nummer 7.3.2 Satz 2 werden die Wörter „Von der Verzinsung ist abzusehen“ ersetzt durch die Wörter „Bis zum Ablauf von 15 Jahren nach Bezugsfertigkeit ist das Darlehen abweichend von Satz 1 mit 0,5 v. H zu verzinsen“.

24
Nummer 7.3.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Darlehen nach 5.4.3“ durch die Wörter „Starterdarlehen (Nummern 5.4.2 Buchstabe c) und 5.4.3 Satz 2)“ ersetzt.

b) In Satz 2 Klammerzusatz wird die Ziffer „5.4.5“ durch die Ziffer „5.4.4“ ersetzt.

25
In Nummer 8.1 wird nach Buchstabe c) folgender neuer Absatz angefügt:

„Bei der Förderung von Mietwohnungen nach Nummer 2.8 beträgt die Auszahlungsrate  bei Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit abweichend von Buchstabe c) 25 v. H. Die Schlussrate wird nach Prüfung des Kostennachweises ausgezahlt.“

26
In Nummer 9 Satz 1 werden nach dem Wort „gewähren“ die Wörter „und ein vollständiger Kostennachweis zu überlassen“ angefügt.

27
In Nummer 10.1 wird das Datum „20. Januar 2008“ durch das Datum „10. Februar 2009“ ersetzt.

28
Nummer 10.2 wird wie folgt geändert:

a) Der Punkt in Buchstabe b) wird durch ein Semikolon ersetzt und danach folgender Text angefügt:

„c) vor dem 10. Februar 2009 gestellt worden sind, gelten diese Bestimmungen in der Fassung vom 20. Januar 2008. Ist vor diesem Stichtag der Kaufvertrag abgeschlossen oder der Bauantrag für das Förderobjekt gestellt oder die Bauanzeige getätigt worden und wurde der Förderantrag nach diesem Stichtag gestellt, besteht ein Wahlrecht zwischen der Anwendung dieser Bestimmungen in der Fassung vom 20. Januar 2008 und in der Fassung vom 10. Februar 2009. Wird die Anwendung der Fassung vom 10. Februar 2009 gewählt und erfüllt das Förderobjekt nicht die energetischen Voraussetzungen der Nummer 2.1 Buchstabe a) Anlage 1, ist das Darlehen nach den Nummern 5.4.1 und 5.4.2 um 15 000 Euro zu kürzen.“

b) Nach dem letzten Satz wird folgender Absatz angefügt:

„Für Anträge auf Förderung der Neuschaffung von Pflegewohnplätzen, für die vor dem 1. Juli 2008 ein Antrag auf Abstimmung des Raumprogramms bei der zuständigen Behörde nach § 1 AllgFörderPflegeVO gestellt worden ist, gilt Nummer 7.2 Satz 2 dieser Bestimmungen in der Fassung vom 20. Januar 2008.“

29
Nummer 1.1.1 der Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Mietwohnungen werden nur gefördert, wenn die Wohnungen auf einer Fläche errichtet werden, die im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche oder gemischte Baufläche dargestellt ist oder sich im räumlichen Geltungsbereich einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB befindet.“

30
Nummer 1.2.1 der Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c) werden nach dem Wort „Duschplatz“ die Wörter “mit rutschhemmender Oberfläche“ eingefügt sowie das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Buchstabe c) wird folgender neuer Buchstabe d) eingefügt:

„d) Türen nicht in die Sanitärräume schlagen und“.

c) Buchstabe „d)“ wird zu Buchstabe „e)“.

31
In Nummer 1.2.3 Satz 2 wird der Buchstabe „d“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.

32
In Nummer 1.3.2 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:

„Soweit diese Bestimmungen nicht Abweichendes regeln, sind die baulichen Anforderungen des § 2 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz – WTG –) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S.  738/SGV. NRW. 820) zu beachten.“

33
Nach Nummer 1.6 der Anlage 1 wird folgende Nummer 1.7 eingefügt:

1.7 Energetischer Standard

Der Neubau von Mietwohnungen nach Nummer 2.1.2 Buchstabe a) wird nur gefördert, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf nach Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) des Gebäudes nicht mehr als 60 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche beträgt und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust den in der EnEV angegebenen Höchstwert um mindestens 30 v. H. unterschreitet. Satz 1 gilt auch für die Neuschaffung von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen, Wohnheimen und Pflegewohnplätzen. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Energiebedarfsberechnung einschließlich eines Energieausweises gemäß §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung zu erbringen. Auf dem Energieausweis hat der Aussteller formlos zu bescheinigen, dass bei plangerechter Bauausführung die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt werden.

Der Passivhausstandard im Sinne von Nr. 2.4.1 Satz 4 gilt als erfüllt, wenn das Gebäude einen Jahres-Primärenergiebedarf nach EnEV von nicht mehr als 40 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und einen Jahres-Heizwärmebedarf von höchstens 15 kWh pro Quadratmeter Wohnfläche hat und eine Luftwechselrate von 0,6 pro Stunde bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal (n50 < 0,6/h) nicht überschritten wird.

Jahres-Primärenergiebedarf und Jahres-Heizwärmebedarf von Passivhäusern sind bei Antragstellung durch einen Sachverständigen nach dem Passivhausprojektierungspaket (PHPP) in der Fassung 2007 oder neuer nachzuweisen. Die Einhaltung der zulässigen Luftwechselrate ist nach Fertigstellung mittels einer Luftdichtigkeitsprüfung (Blower-door-Test) nachzuweisen.“

34
Nummer 2.1 der Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:

„2.1   Wohnqualität

Der Neubau und der Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum dürfen nur gefördert werden, wenn

a) mindestens der energetische Standard gemäß Nummer 1.7 Satz 1 Anlage 1 erfüllt wird,

b) die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen und die angemessene Wohnraumversorgung gewährleistet ist,

c) Wohn- oder Schlafräume nicht kleiner als 10 Quadratmeter sind und

d)  Nummer 1.1.1 der Anlage 1 erfüllt ist.

Buchstabe a) findet keine Anwendung, wenn für das Objekt vor dem 10. Februar 2009 ein Kaufvertrag abgeschlossen, ein Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige getätigt wurde. Der Nachweis zu Buchstabe a) ist durch Vorlage einer entsprechenden Energiebedarfsberechnung einschließlich eines Energieausweises gemäß § 16 EnEV vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) zu erbringen. Auf dem Energieausweis hat der Aussteller formlos zu bescheinigen, dass bei plangerechter Bauausführung die Anforderungen nach Nr. 1.7 Satz 1 Anlage 1 erfüllt werden. Der Nachweis zu Buchstabe c) gilt als erbracht, wenn sich die vorgegebene Wohnfläche aus den technischen Unterlagen ergibt.

Bei der Förderung bestehenden Wohnraums gelten Nummer 2.1 Satz 1 Buchstaben b) und d) entsprechend. Die angemessene Wohnraumversorgung kann innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Förderzusage durch Modernisierung hergestellt werden.

Der Erwerb von Eigentumswohnungen in Hochhäusern wird nicht gefördert.“

35
In Nummer 1.3 Satz 8 Anlage 2 werden die Wörter „Nummer 5.4.1 Satz 3 Buchstabe a)“ durch die Wörter „Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe a) Anlage 1“ ersetzt.

36
Der Anhang wird wie folgt neu gefasst:


Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

A

Bünde

1

2

Aachen

2

3

Burbach

1

3

Ahaus

1

2

Büren

1

1

Ahlen

1

2

Burscheid

3

4

Aldenhoven

1

2

Alfter

3

4

C

Alpen

2

3

Castrop-Rauxel

2

3

Alsdorf

1

2

Coesfeld

2

3

Altena

1

2

Altenbeken

2

2

D

Altenberge

1

2

Dahlem

1

1

Anröchte

1

2

Datteln

2

2

Arnsberg

1

2

Delbrück

1

2

Ascheberg

1

3

Detmold

2

3

Attendorn

2

3

Dinslaken

2

3

Augustdorf

1

2

Dörentrup

1

1

Dormagen

3

4

B

Dorsten

2

3

Bad Berleburg

1

1

Dortmund

2

3

Bad Driburg

1

1

Drensteinfurt

2

2

Bad Honnef

3

4

Drolshagen

1

2

Bad Laasphe

1

2

Duisburg

2

3

Bad Lippspringe

2

2

Dülmen

1

3

Bad Münstereifel

2

2

Düren

1

3

Bad Oeynhausen

1

3

Düsseldorf

3

4

Bad Salzuflen

2

3

Bad Sassendorf

2

2

E

Bad Wünnenberg

1

1

Eitorf

2

2

Baesweiler

2

2

Elsdorf

1

3

Balve

1

2

Emmerich am Rhein

1

2

Barntrup

1

2

Emsdetten

1

2

Beckum

1

2

Engelskirchen

2

3

Bedburg

2

3

Enger

1

2

Bedburg-Hau

1

2

Ennepetal

2

3

Beelen

1

2

Ennigerloh

1

2

Bergheim

2

3

Ense

1

2

Bergisch Gladbach

3

4

Erftstadt

2

4

Bergkamen

1

2

Erkelenz

1

3

Bergneustadt

1

2

Erkrath

3

4

Bestwig

1

1

Erndtebrück

1

1

Beverungen

1

1

Erwitte

1

2

Bielefeld

2

3

Eschweiler

1

3

Billerbeck

2

2

Eslohe (Sauerland)

1

2

Blankenheim

1

1

Espelkamp

1

1

Blomberg

1

1

Essen

2

3

Bocholt

2

3

Euskirchen

2

3

Bochum

3

3

Everswinkel

1

3

Bönen

2

3

Extertal

1

1

Bonn

3

4

Borchen

1

2

F

Borgentreich

1

1

Finnentrop

1

2

Borgholzhausen

1

2

Frechen

3

4

Borken

2

2

Freudenberg

2

3

Bornheim

2

4

Fröndenberg/Ruhr

2

3

Bottrop

3

3

Brakel

1

1

G

Breckerfeld

2

3

Gangelt

1

2

Brilon

1

2

Geilenkirchen

1

2

Brüggen

2

2

Geldern

1

3

Brühl

3

4

Gelsenkirchen

1

2

Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

Gescher

1

2

Iserlohn

2

3

Geseke

1

2

Isselburg

1

2

Gevelsberg

2

3

Issum

2

3

Gladbeck

2

3

Goch

1

2

J

Grefrath

3

3

Jüchen

3

4

Greven

1

3

Jülich

1

3

Grevenbroich

3

4

Gronau (Westf.)

1

2

K

Gummersbach

1

2

Kaarst

3

4

Gütersloh

2

3

Kalkar

1

2

Kall

1

2

H

Kalletal

1

1

Haan

3

4

Kamen

2

3

Hagen

2

3

Kamp-Lintfort

2

3

Halle (Westf.)

1

2

Kempen

2

3

Hallenberg

1

1

Kerken

2

3

HalternamSee

2

3

Kerpen

2

4

Halver

2

3

Kevelaer

2

3

Hamm

1

2

Kierspe

2

3

Hamminkeln

2

2

Kirchhundem

1

2

Harsewinkel

2

2

Kirchlengern

1

2

Hattingen

3

3

Kleve

2

3

Havixbeck

2

3

Köln

3

4

Heek

1

2

Königswinter

3

4

Heiden

2

2

Korschenbroich

3

4

Heiligenhaus

3

4

Kranenburg

2

3

Heimbach

1

2

Krefeld

3

3

Heinsberg

1

2

Kreuzau

2

3

Hellenthal

1

1

Kreuztal

2

3

Hemer

2

3

Kürten

3

4

Hennef (Sieg)

2

3

Herdecke

3

3

L

Herford

1

2

Ladbergen

1

2

Herne

2

2

Laer

1

2

Herscheid

1

3

Lage

1

2

Herten

2

2

Langenberg

1

2

Herzebrock-Clarholz

2

3

Langenfeld (Rhld.)

3

4

Herzogenrath

2

3

Langerwehe

1

2

Hiddenhausen

2

2

Legden

1

1

Hilchenbach

1

3

Leichlingen (Rhld.)

3

4

Hilden

3

4

Lemgo

1

2

Hille

1

2

Lengerich

1

2

Holzwickede

2

3

Lennestadt

1

2

Hopsten

1

2

Leopoldshöhe

2

2

Horn-BadMeinberg

1

2

Leverkusen

3

4

Hörstel

1

2

Lichtenau

1

1

Horstmar

1

2

Lienen

1

2

Hövelhof

2

2

Lindlar

2

3

Höxter

1

1

Linnich

1

2

Hückelhoven

1

2

Lippetal

1

1

Hückeswagen

3

3

Lippstadt

1

2

Hüllhorst

1

2

Lohmar

3

4

Hünxe

2

3

Löhne

1

2

Hürtgenwald

1

2

Lotte

1

2

Hürth

3

4

Lübbecke

1

2

Lüdenscheid

2

3

I

Lüdinghausen

2

3

Ibbenbüren

1

2

Lügde

1

1

Inden

1

2

Lünen

2

3

Gemeinde

Kostenkategorie  Wohneigentum

Mietniveau

Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

M

Overath

2

4

Marienheide

2

2

Marienmünster

1

1

P

Marl

2

3

Paderborn

2

3

Marsberg

1

1

Petershagen

1

1

Mechernich

1

3

Plettenberg

2

2

Meckenheim

1

3

Porta Westfalica

1

2

Medebach

1

1

Preußisch Oldendorf

1

1

Meerbusch

3

4

Pulheim

3

4

Meinerzhagen

2

3

Menden (Sauerland)

2

3

R

Merzenich

1

3

Radevormwald

3

3

Meschede

1

2

Raesfeld

2

3

Metelen

1

2

Rahden

1

1

Mettingen

1

1

Ratingen

3

4

Mettmann

3

4

Recke

1

1

Minden

1

2

Recklinghausen

2

3

Moers

2

3

Rees

1

3

Möhnesee

1

2

Reichshof

1

2

Mönchengladbach

2

3

Reken

2

2

Monheim am Rhein

3

4

Remscheid

2

3

Monschau

1

1

Rheda-Wiedenbrück

2

2

Morsbach

1

2

Rhede

1

2

Much

2

3

Rheinbach

3

3

Mülheim an der Ruhr

3

3

Rheinberg

2

3

Münster

3

4

Rheine

1

2

Rheurdt

1

3

N

Rietberg

2

2

Nachrodt-Wiblingwerde

1

2

Rödinghausen

1

1

Netphen

2

3

Roetgen

2

3

Nettersheim

1

2

Rommerskirchen

2

3

Nettetal

2

2

Rosendahl

1

1

Neuenkirchen

1

2

Rösrath

3

4

Neuenrade

1

2

Ruppichteroth

2

3

Neukirchen-Vluyn

3

3

Rüthen

1

1

Neunkirchen

1

2

Neunkirchen-Seelscheid

2

3

S

Neuss

3

4

Saerbeck

1

2

Nideggen

2

2

Salzkotten

1

2

Niederkassel

3

4

Sankt Augustin

2

4

Niederkrüchten

1

2

Sassenberg

1

3

Niederzier

1

2

Schalksmühle

2

2

Nieheim

1

1

Schermbeck

3

3

Nordkirchen

2

2

Schieder-Schwalenberg

1

1

Nordwalde

1

2

Schlangen

1

1

Nörvenich

1

2

Schleiden

1

2

Nottuln

2

3

Schloß Holte-Stukenbrock

2

3

Nümbrecht

1

2

Schmallenberg

1

2

Schöppingen

1

2

O

Schwalmtal

2

2

Oberhausen

3

3

Schwelm

3

3

Ochtrup

1

2

Schwerte

3

3

Odenthal

3

4

Selfkant

1

2

Oelde

1

1

Selm

2

3

Oer-Erkenschwick

2

3

Senden

2

3

Oerlinghausen

2

2

Sendenhorst

1

3

Olfen

2

2

Siegburg

3

4

Olpe

1

3

Siegen

2

3

Olsberg

1

2

Simmerath

1

2

Ostbevern

1

3

Soest

1

2

Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

Solingen

3

4

Wesseling

2

4

Sonsbeck

2

3

Westerkappeln

1

2

Spenge

1

2

Wetter (Ruhr)

1

3

Sprockhövel

3

3

Wettringen

1

2

Stadtlohn

1

2

Wickede (Ruhr)

1

2

Steinfurt

1

2

Wiehl

1

3

Steinhagen

2

2

Willebadessen

1

1

Steinheim

1

1

Willich

3

4

Stemwede

1

1

Wilnsdorf

2

2

Stolberg (Rhld.)

1

2

Windeck

1

2

Straelen

2

3

Winterberg

1

2

Südlohn

1

2

Wipperfürth

2

3

Sundern (Sauerland)

1

2

Witten

2

3

Swisttal

3

3

Wülfrath

3

4

Wuppertal

2

3

T

Würselen

2

3

Tecklenburg

1

1

Telgte

2

3

X

Titz

1

2

Xanten

2

3

Tönisvorst

3

4

Troisdorf

2

4

Z

Zülpich

1

3

U

Übach-Palenberg

1

3

Uedem

1

2

Unna

2

3

V

Velbert

3

3

Velen

1

2

Verl

2

3

Versmold

1

2

Vettweiß

2

3

Viersen

2

3

Vlotho

1

1

Voerde (Niederrhein)

2

3

Vreden

1

2

W

Wachtberg

3

4

Wachtendonk

1

3

Wadersloh

1

2

Waldbröl

1

2

Waldfeucht

1

2

Waltrop

2

3

Warburg

1

1

Warendorf

1

3

Warstein

1

1

Wassenberg

1

3

Weeze

1

2

Wegberg

1

3

Weilerswist

2

3

Welver

1

1

Wenden

1

2

Werdohl

1

2

Werl

1

2

Wermelskirchen

3

3

Werne

2

3

Werther (Westf.)

2

2

Wesel

2

3

Anhang: Tabelle 2. Kommunen, in denen ein Stadtbonus gewährt wird


Aachen

Köln

Bielefeld

Krefeld

Bochum

Leverkusen

Bonn

Lünen

Bottrop

Mönchengladbach

Castrop-Rauxel

Mülheim an der Ruhr

Dortmund

Münster

Duisburg

Neuss

Düsseldorf

Oberhausen

Essen

Paderborn

Gelsenkirchen

Recklinghausen

Gladbeck

Remscheid

Hagen

Siegen

Hamm

Solingen

Herne

Witten

Herten

Wuppertal

37
Dieser Änderungserlass wurde am 5.2.2009 bekannt gegeben.

- MBl. NRW. 2009 S. 76