Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 6 vom 9.3.2009 Seite 91 bis 98

 

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV - vom 3.2.2009

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV -
vom 3.2.2009

A:

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt am 19.06.2008 beschlossene 12. Änderung der Satzung genehmigt.

Nachstehend gebe ich die Änderungen der Satzung der VBL – in der am 25.9.2008 vom BMF genehmigten Fassung der 12. Änderung der Satzung – bekannt. Der Runderlass des Finanzministeriums vom 13.7.2007 (MBl. NRW. S. 470) ist wie folgt zu ändern:

1.
In der Übersicht vor dem Inhaltsverzeichnis ist nach der Nr. 11 folgende Nr. 12 einzufügen:

„12. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 19.06.2008 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.09.2008 genehmigt.“

2.
In § 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder“ der Klammerzusatz „(VBL)“ eingefügt.

3.
In § 8 Abs. 4 Buchstabe j) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgender Buchstabe k) angefügt:

„k) der Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses.“

4.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe l) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgender Buchstabe m) angefügt:

„m) die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses.“

5.
§ 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „§ 68 Abs. 1 und 2“ wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

b) Nach den Wörtern „freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell“ werden die Wörter „sowie § 26 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung“ eingefügt.

6.
§ 26 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) 1Wechselt ein Pflichtversicherter von einem Beteiligten zu einem anderen Arbeitgeber, der weder an der Anstalt noch an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt ist, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, kann die Pflichtversicherung aufrechterhalten werden, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart wird. 2Der Beteiligte muss an dem anderen Arbeitgeber unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen beteiligt sein.

3Die Pflichtversicherung kann auf der Grundlage des bisherigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts aufrechterhalten werden. 4Das bisherige Entgelt darf entsprechend der Stufenlaufzeit (§ 16 TVöD/TV-L) höchstens um den Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren Stufe erhöht werden. 5Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist entsprechend der tarifvertraglich vereinbarten Einkommenserhöhungen im öffentlichen Dienst anzupassen.

6Die Vereinbarung zur Fortsetzung der Pflichtversicherung bedarf der Zustimmung der Anstalt, die mit Auflagen versehen werden kann. 7Im Verhältnis zur Anstalt gilt der Beteiligte weiterhin als Arbeitgeber des Pflichtversicherten.“

7.
In § 31 Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„²Übertragungen von Anwartschaften auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften werden nach Artikel 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt.

3Mit der Übertragung erlöschen alle Ansprüche gegen die VBL.“

8.
§ 38 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „soweit sie nach § 32 Abs. 3“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) Nach den Wörtern „Satz 1 Nr. 1 bis 3“ werden die Wörter „und Abs. 5“ eingefügt.

9.
§ 40 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Absätze“ ersetzt.

10.
Im Anhang 1 werden die Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2 wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird Buchstabe d neu gefasst:

„d) ihren Beschäftigten die von der VBL bereitgestellten Informationsmaterialien zur Verfügung zu stellen und für den Bereich der Pflichtversicherung gegebenenfalls zu erläutern,“

11.
Im Satzungstext wird mit Ausnahme von § 1 das Wort „Anstalt“ jeweils durch das Wort „VBL“ ersetzt.

12.
Im Satzungstext werden die Wörter „Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell“ jeweils durch das Wort „AVBextra“ und die Wörter „Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung“ jeweils durch das Wort „AVBdynamik“ ersetzt.

13.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Teil I „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der betroffenen Paragrafen“ wird wie folgt gefasst

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

VBLS

(ohne Anhänge

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

§ 1

12

§ 40

3, 12

§ 3

8

§ 41

3, 5, 11

§ 7

6

§ 43

3, 4, 6

§ 8

8, 12

§ 44

4, 10

§ 11

11

§ 46

6, 11

§ 12

6, 8, 12

§ 47

5

§ 13

8

§ 48

6

§ 14

6, 8, 11

§ 51

5, 10

§ 15

8, 12

§ 57

6

§ 18

8

§ 64

2, 4, 10

§ 22

5, 10

§ 65

6, 7, 8, 10, 11

§ 23

1, 4, 5, 10, 11

§ 66a

4

§ 26

10, 12

§ 67

8

§ 28

2, 4

§ 68

5

§ 30

5, 10

§ 69

8

§ 31

5, 8, 10, 12

§ 71

8

§ 32

5

§ 75

10

§ 34

5, 10

§ 78

3

§ 35

5, 10

§ 79

3

§ 36

6

§ 82

3, 10

§36 a

10

§ 82a

6, 10, 11

§ 37

3, 5, 10

§ 84a

10, 11

§ 38

6, 10, 12

Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderungen

AB zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst e

10

AB zu § 20 Abs. 3 (Anhang 1, III.) 1

1

AB zu § 21 Abs. 2 (Anhang 1, IV.) 2

2, 12

AB zu § 28 Abs. 2

10

AB zu § 43 Abs. 1 (Anhang 1, VII.) 4

4, 10

AB zu § 64 Abs. 4 Satz 1(Anhang 1, VIII.)

3, 10

AB zu § 65 Abs. 5a (Anhang 1, IX.)

7, 8, 9, 10, 11

AB zu § 68 Abs. 3 Satz 3 (Anhang 1, X.)

4, 5, 8

b.
In Teil II „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der Satzungsänderungen“ wird folgende Nr. 12 angefügt:

„12. Änderung der VBLS vom 19.06.2008

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1.7.2008)

§ 1 Satz 1, § 8 Abs. 4 Buchstabe j, § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe l, § 26 Abs. 3, § 31 Abs. 3, Anhang 1 Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2;

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1.1.2001)

§ 40 Abs. 3;

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1.1.2003)

§ 15 Abs. 3;

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1.1.2007)

§ 38 Abs. 1 Satz 4

- MBl. NRW. 2009 S. 95