Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 13 vom 15.5.2009 Seite 215 bis 224

 

Wohngeld RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV.5-4082-150/09 - v. 16.4.2009

2374

Wohngeld

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV.5-4082-150/09 -
v. 16.4.2009

Der RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13.5.2005 (SMBl. NRW. 2374) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Anträge auf Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuss) sind von der wohngeldberechtigten Person (§ 3 WoGG) bei der Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet die Wohnung liegt (Bewilligungsbehörde; vgl. § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens vom 2. Juni 1992 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2007 (GV. NRW. S. 146).“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Bei Anträgen für mehr als vier Haushaltsmitglieder ist die „Anlage zum Wohngeldantrag für Haushalte mit mehr als 4 Personen“ (Anlage 3) zu verwenden.“

c) Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden zu den Sätzen 4 bis 8.

d) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Wiederholungsanträgen“ durch das Wort „Weiterleistungsanträgen“ ersetzt.

e) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „die Antragstellerin/der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.

2.
In Nummer 1.21 werden die Wörter „die Antragstellerinnen und die Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellenden Personen“ ersetzt.

3.
Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „der Antragstellerin/des Antragstellers“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird der Klammerzusatz „(Anlage 3)“ durch den Klammerzusatz „(Anlage 4)“ sowie die Angabe „§ 8 Abs. 1 WoGG“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 WoGG“ ersetzt.

4.
Nummer 1.2.3 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei Erstanträgen auf Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuss) ist stets ein Meldenachweis/-abgleich zur Wohngeldakte zu nehmen. Bei Weiterleistungsanträgen können die Angaben der antragstellenden Person zur Anschrift und zur Zahl der Haushaltsmitglieder (einschließlich der nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder) und sonstiger Personen, die in seiner Wohnung leben, in der Regel als zutreffend unterstellt werden, wenn die Angaben mit den Angaben in früheren Anträgen übereinstimmen. Ein Meldenachweis/-abgleich ist jedoch auch bei Weiterleistungsanträgen zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Sofern nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes kein Weiterleistungsantrag gestellt wird, ist regelmäßig zu prüfen, ob die wohngeldberechtigte Person im v. g. Zeitraum umgezogen oder verstorben ist (z.B. über Abgleich mit dem Melderegister) und ggf. überzahltes Wohngeld zurückzufordern.“

5.
Nummer 1.2.4 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Bewilligungsbehörden sollen zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld entscheidungsrelevante Angaben der antragstellenden Personen und ihrer Haushaltsmitglieder durch Datenabgleich mit anderen Sozialleistungsträgern, anderen Wohngeldstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern  (§ 33 WoGG) nach pflichtgemäßem Ermessen überprüfen.“

6.
In Nummer 1.2.5 werden die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik“ ersetzt.

7.
Nummer 1.3 Satz 3 entfällt.

8.
In Nummer 2.1 Satz 1 werden die Wörter „das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS)“ durch die Wörter „der Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW)“ ersetzt.

9.
In Nummer 2.1 Satz 2 sowie in den Nummern 2.2, 3.1, 3.2 und 4 wird die Angabe „LDS“ durch die Angabe „IT. NRW“ in der jeweils korrekten grammatikalischen Form ersetzt.

10.
a) In Nummer 7.2 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 59 LHO“ durch die Wörter „gelten § 59 LHO und die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 6. September 2006 (GV. NRW. S. 445)“ ersetzt.

b) Nummer 7.2 Satz 3 entfällt.

11.
In Nummer 7.3 Satz 3 wird die Angabe „§ 43 WoGG“ durch die Angabe „§ 37 WoGG“  sowie die Angabe „den RdErl. v. 20.07.2004 - n.v. - IV A 1-4082/04 - “ durch die Angabe „Teil A Nummer 37.04 WoGVwV 2009“ ersetzt.

12.
In Nummer 8 Satz 1 werden die Wörter „Teil D, Nummer 1 WoGVwV 2002“ durch die Wörter „Teil D Nummer 1 WoGVwV 2009“ ersetzt.

13.
Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden durch die neu gefassten Anlagen 1 bis 4 ersetzt, welche in der elektronischen Sammlung des Ministerialblattes des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht werden.

-MBl. NRW. 2009 S. 216