Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 13 vom 15.5.2009 Seite 215 bis 224

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fischwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (EFF-VO) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-2 – 764.73.50 v. 9.4.2009

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Richtlinien
 über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Fischwirtschaft, Fischerei und Aquakultur
in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1198/2006 (EFF-VO)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz  - III-2 – 764.73.50
v. 9.4.2009

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen im Fischereisektor in Nordrhein-Westfalen in folgenden Bereichen:
- Aquakultur
- Binnenfischerei
- Schutz der Wasserfauna und -flora
- Verarbeitung und Vermarktung
- Neue Märkte, Werbekampagnen
- Pilotprojekte

1.2
Grundlage der Förderung bilden:
- die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27.07.2006 über den -Europäischen Fischereifonds (EFF) (ABl. Nr. L 223 S. 1 vom 15.08.2006), nachfolgend „EFF-VO“ genannt,
- die Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26.03.2007 mit Durchführungsbestimmungen über den EFF (ABl. Nr. L 120 S. 1 vom 10.05.2007), nachfolgend „EFF-DV-VO“ genannt,
- das “Operationelle Programm EFF für Deutschland“ der Bundesrepublik vom 7.12.2007 (CCI-Nr. 2007/DE 14 FPO 001), nachfolgend „OP“ genannt.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der Vorgaben der programmführenden Stelle sowie nach folgenden Kriterien:

Vollständige Anträge, die bis zum 30.06. jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen, werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel in der Reihenfolge ihres Eingangs beschieden. Reichen die Mittel nicht aus, um alle Anträge zu bewilligen, werden Vorhaben, die der Erhaltung traditioneller Aquakulturtätigkeiten im Einklang mit der Umwelt dienen, sowie Klein- und Kleinstbetriebe bevorzugt bewilligt.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Aquakultur

Aquakultur“ im Sinne dieser Richtlinie sind Teiche und Intensivanlagen, Fischhälter und Anlagen für die Direktvermarktung sowie technische Kontrolleinrichtungen für die Fischproduktion und die Direktvermarktung.

2.1.1
Förderfähig sind der Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung, Modernisierung und Erhaltung von Produktionsanlagen entsprechend der Zielsetzung des Artikels 29 EFF-VO. Dabei sollen die Investitionen zur Erreichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele beitragen:
- verbesserte Versorgung des Marktes mit heimischen Aquakulturprodukten,
- Verbesserung der Umweltverträglichkeit,
- Erhaltung traditioneller Aquakulturtätigkeiten im Einklang mit der Umwelt (einschließlich der Entschlammung von Erdteichen und Gräben) und dem wirtschaftlich-sozialen Gefüge,
- verbesserte Arbeits- und Sicherheitsbedingungen der in der Aquakultur tätigen Personen,
- Schutz der Aquakultur-Anlagen gegen Verluste durch Wildtiere (z.B. Kormorane).

2.1.2
Förderfähig gemäß Artikel 30 der EFF-VO sind Produktionsverfahren, die mindestens fünf Jahre zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Erhaltung der Natur beitragen, die über die gute Aquakulturpraxis hinausgehen. Soweit dies Formen der Aquakultur sind, die den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, der genetischen Vielfalt und die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakultur einbeziehen, muss dies durch eine vorherige Bewertung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) nachgewiesen werden.

2.2
Binnenfischerei

„Binnenfischerei“ im Sinne dieser Richtlinie ist der erwerbsmäßige Fischfang mit Schiffen in Binnengewässern und damit in Verbindung stehende Einrichtungen.

Förderfähig gemäß Artikel 33 der EFF-VO sind der Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und Modernisierung von Binnenfischerei-Einrichtungen, die für größere Sicherheit, bessere Arbeits- oder Hygienebedingungen, eine bessere Produktqualität, den besseren Schutz von Mensch und Tier oder den Schutz der Umwelt durchgeführt werden.

2.3
Schutz der Wasserfauna und –flora

Förderfähig gemäß Artikel 38 der EFF-VO sind Maßnahmen, die auf den Schutz und die Verbesserung der aquatischen Umwelt ausgerichtet sind:
- der Bau oder die Anbringung fester oder beweglicher Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und –flora (z.B. im Turbinen-Einlauf von Wasserkraftanlagen oder vor dem Ansaugrohr von Entnahmevorrichtungen für Kühlwasser),
- die Sanierung von Binnengewässern einschließlich der Laichgründe und der Routen wandernder Arten (z.B. die Verbesserung des Fischauf- und –abstiegs),
- der Schutz und die Verbesserung der Umwelt im Rahmen von Natura 2000, soweit sie sich unmittelbar auf Fangtätigkeiten beziehen, mit Ausnahme der Betriebskosten,
- direkte Besatzmaßnahmen, soweit sie nach einem gemeinschaftlichen Rechtsakt (z.B. im Rahmen von Aal-Bewirtschaftungsplänen nach der VO (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18.09.2007 - EU-Aal-VO) ausdrücklich Erhaltungsmaßnahmen sind und die Förderkulisse für derartige Maßnahmen vorliegt.

2.4
Verarbeitung und Vermarktung

Förderfähig gemäß Artikel 34 und 35 der EFF-VO sind beschäftigungserhaltende Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, insbesondere Bau, Erweiterung und Modernisierung von Kleinst- und Kleinbetrieben sowie mittleren Unternehmen nach Artikel 3 Buchstabe f) der EFF-VO. Dabei sollen mindestens eines oder mehrere der folgenden Ziele verwirklicht werden:
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen,
- Verbesserung und Kontrolle der Gesundheits- und Hygienebedingungen oder der Qualität der Erzeugnisse,
- Herstellung hochwertiger Erzeugnisse für Nischenmärkte,
- Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt,
- Bessere Nutzung von wenig verwerteten Arten, Nebenerzeugnissen und Abfällen,
- Herstellung und Vermarktung neuer Erzeugnisse, Anwendung neuer Techniken oder Entwicklung innovativer Produktionsmethoden,
- Vermarktung von Erzeugnissen, die hauptsächlich aus örtlicher Anlandung gemäß Nummern 2.1 (Aquakultur) und / oder 2.2 (Binnenfischerei) stammen.

2.5
Erschließung neuer Märkte, Werbekampagnen

Förderfähig gemäß Artikel 40 der EFF-VO sind Maßnahmen, mit denen eine Qualitätspolitik umgesetzt werden soll oder die der Steigerung der Wertschöpfung, der Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse dienen sollen und sich grundsätzlich nicht auf einzelne Handelsmarken oder Gebiete beschränken. Hierzu gehören
- Kampagnen zur Absatzförderung
- Zertifizierungen und Gütezeichen für umweltfreundliche Erzeugnisse
- Durchführung von Marktstudien
- Beteiligung an Messen und Ausstellungen

2.6
Pilotmaßnahmen

Förderfähig gemäß Artikel 41 der EFF-VO sind Maßnahmen zur Gewinnung und Verbreitung neuer praktischer Kenntnisse mit Bezug zur Fischerei und Aquakultur, z.B. Erprobung
- der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik unter realitätsnahen Bedingungen,
- von Bewirtschaftungsplänen einschließlich der Aufteilung des Fischereiaufwandes, ggf. der Einrichtung von Schutzgebieten,
- Besatzmaßnahmen zu Erprobungszwecken,
- selektiver Fangtechniken und
- alternativer Bewirtschaftungsformen.

Die Förderung ist gebunden
- an eine angemessene wissenschaftliche Begleitung sowie
- an öffentlich zugängliche Ergebnis-Berichte.

2.7
Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.7.1
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau bestehender Anlagen oder dem Ankauf von geeigneten Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.

2.7.2
Eingebrachte oder übertragene Grundstücke, Wohnbauten nebst Zubehör.

2.7.3
Kraftfahrzeuge, Büroeinrichtungen, Büromaschinen und –geräte, Einrichtungsgegenstände und Aufenthaltsräume.

2.7.4
Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen, Verwaltungsgebühren für Genehmigungen und Erlaubnisse.

2.7.5
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen – sofern nicht Verwaltungsgemeinkosten für Maßnahmen nach Nummern 2.3 und 2.6 - , Leasingkosten, allgemeine Betriebskosten.

2.7.6
Ankäufe von Kapazitäten, die mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden sind.

2.7.7
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt sind.

2.7.8
Investitionen auf Einzelhandelsstufe, die über die Direktvermarktung hinausgehen.

2.7.9
Die Mehrwertsteuer, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.

2.7.10
Maßnahmen, die auf Handelsmarken oder auf ein einzelnes Bundesland oder ein geografisches Gebiet ausgerichtet sind mit Ausnahme von Erzeugnissen, die nach der VO (EG) Nr. 510/2006 anerkannt sind.

2.7.11
Maßnahmen, die bereits für denselben oder einen vergleichbaren Zweck mit öffentlichen Mitteln in Nordrhein-Westfalen gefördert worden sind.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
für Maßnahmen nach 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5
sind natürliche und juristische Personen.

3.2

für Maßnahmen nach 2.3 und 2.6
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts – ohne Gemeinden - (z.B. Fischereigenossenschaften, Wasserverbände), wissenschaftliche bzw. gemeinnützige Organisationen und eingetragene Fischereiverbände mit entsprechender Zweckbindung sowie natürliche und juristische Personen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Bei Maßnahmen nach 2.1 (Aquakultur) und 2.4 (Verarbeitung und Vermarktung) ist es ausreichend, wenn die Anlage in Nordrhein-Westfalen liegt.

4.2
Für Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 ist ein Abschluss zum Fischwirt oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich. Einschlägige berufliche Erfahrungen können die Qualifikation ebenfalls belegen.

4.3
Die Bewilligungsbehörde kann bei Förderung von Investitionen nach 2.1, 2.2 und 2.4 die Vorlage eines unabhängigen Wirtschaftsgutachtens verlangen.

4.4
Für Maßnahmen nach Nummern 2.3 und 2.6 können anfallende Verwaltungsgemeinkosten des Zuwendungsempfängers bis zu einem Anteil von 7 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben pauschal als förderfähig anerkannt werden, soweit mit der Maßnahme kein wirtschaftliches Eigeninteresse verbunden ist.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Bagatellgrenze: 2.000 Euro

5.3
Form und Höhe der Zuwendung

5.3.1
Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss

5.3.2
Höhe der Zuwendung mit finanzieller Beteiligung privater Zuwendungsempfänger
- bei Maßnahmen nach 2.1.1, 2.1.2, 2.2 und 2.5: 40 %
- bei Maßnahmen nach 2.3 und 2.6: 60 %
- bei Maßnahmen nach 2.4: 40 % für Klein- und Kleinstbetriebe, 25 % für Mittlere Unternehmen

5.3.3
Höhe der Zuwendung ohne finanzielle Beteiligung privater Zuwendungsempfänger
- bei Maßnahmen nach 2.1.2, 2.3. 2.5 und 2.6: 100 %.

5.4
Bemessungsgrundlage

Soweit es sich um Hochbaumaßnahmen handelt, sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben folgende Kostengruppen der DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen:
300 Bauwerk – Baukonstruktion
400 Bauwerk – Technische Anlagen
540 Technische Anlagen in Außenanlagen
700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Gruppen 750 und 760)

Bei den übrigen Maßnahmen gilt folgende Bemessungsgrundlage:
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen.

6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

6.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert oder verpachtet werden oder die Gefahr besteht, dass der Förderzweck nicht weiter verfolgt wird. Darüber hinaus sind die Nebenbestimmungen, die sich aus den Verfahrens- und Rechtsvorschriften zur Abwicklung des EFF ergeben (insbesondere des Operationellen Programms für die Bundesrepublik Deutschland) zu beachten.

6.2
Für bewegliche Sachen, deren Anschaffungswert 5.000 € nicht übersteigt, verringert sich bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist der vom Zuwendungsempfänger zurückzuzahlende Betrag um 20 v.H. jährlich ab dem Datum der Lieferung.

6.3
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen während des Zweckbindungszeitraums nach Nummer 6.1 und darüber hinaus für weitere fünf Jahre aufzubewahren.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen als Landesbeauftragter als zuständiger Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zu ihrer Entscheidungsfindung fachliche Stellungnahmen anderer Behörden einzuholen.

7.2.2
Für die Überprüfung des Programm-Erfolges können bestimmte Merkmale des geförderten Vorhabens (sogenannte Output-Indikatoren) herangezogen werden. Die Zuwendungsempfänger stellen die erforderlichen Unterlagen der Bewilligungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.

7.2.3
Zur Verbesserung der Transparenz stellen die Zuwendungsempfänger die hierfür erforderlichen Angaben der Bewilligungsbehörde zur Verfügung.

7.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle zu führen.

Der einfache Verwendungsnachweis wird nicht zugelassen.

Die Auszahlung des EU-Anteils an der Zuwendung bzw. an Zuwendungsteilbeträgen erfolgt - abweichend von Nr. 7 VV / VVG zu § 44 LHO - ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nr. 6.7 ANBest-P vorzulegen.

8
Schlussbestimmungen

Die Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2009 S. 220