Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 34 vom 30.12.2009 Seite 597 bis 608

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-5 – 2308.5.2 v. 4.12.2009

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Dauerkleingärten

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-5 – 2308.5.2
v. 4.12.2009

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 10.11.2004 (MBl. NRW. S. 976) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2.3 wird die Angabe „2.6“ durch die Angabe „2.8“ ersetzt.

2.
In Nummer 2.4

a) werden nach dem Wort „Modernisierung“ ein Komma und die Wörter „einschließlich einer naturschutzfachlich sinnvollen Bepflanzung“ eingefügt;

b) wird die Angabe „2.6“ durch die Angabe „2.8“ ersetzt.

3.
Nach der Nummer 2.4 werden folgende Nummern 2.5 und 2.6 eingefügt:

„2.5
Maßnahmen zur besseren Eingliederung in das kommunale öffentliche Grünsystem, z.B. die Zusammenfassung mehrerer Dauerkleingartenanlagen zu Kleingartenparks, eine durchgehende Wegeführung und die Einrichtung von begleitenden Spielplätzen und Erholungsflächen.

2.6
Schaffung und Einrichtung von gemeinschaftlich genutzten und öffentlich zugänglichen Gartenparzellen für soziale, Bildungs- oder naturschutzfachliche Zwecke, insbesondere Lehr- und Lerngärten, Tafel-, Schau- und Themengärten sowie Biotopanlagen einschließlich der Errichtung und Einrichtung von Gewächs- und Gartenhäusern in einfacher Ausführung.“

4.
Die bisherigen Nummern 2.5 bis 2.8 werden zu Nummern 2.7 bis 2.10 .

5.
In den Nummern 2.7 (neu), 2.9 (neu), 5.2.1, 5.4, 7.1 und 7.1.4 wird die Angabe „2.6“ durch die Angabe „2.8“ ersetzt.

6.
In Nummer 2.8 (neu) wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:

„Dem Neubau steht die Sanierung oder Nachrüstung, z.B. mit Behindertentoiletten, Waschgelegenheiten oder Ausgüssen für Spülwasser, als separate Maßnahme gleich. Der Anschluss bestehender sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen an öffentliche Abwasseranlagen wird nur gefördert, sofern zum Zeitpunkt des Baus des Entsorgungssystems öffentliche Abwasseranlagen in vertretbarer Entfernung noch nicht vorhanden waren und die vorhandene Entsorgung den geltenden wasserwirtschaftlichen Vorgaben nicht entspricht.“

7.
Nummer 5.2.wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5.2.1 wird die Zahl „300“ durch die Zahl „700“ ersetzt.

b) In Nummer 5.2.2 wird nach dem Wort Bagatellgrenze die Wörter „der Zuwendung“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„In einer Kommune können Maßnahmen in mehreren Dauerkleingartenanlagen zusammengefasst werden.“

c) In Nummer 5.2.3 wird Satz 5 und 6 durch folgenden Satz ersetzt:

„Soweit im Haushaltsplan zugelassen, kann der erforderliche Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers durch monetäre Leistungen von dritter Seite erbracht werden.“

8.
Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5.3 werden der Schrägstrich und das Wort „Darlehen“ gestrichen.

b) Die Nummern 5.3.1 und 5.3.2 werden gestrichen.

9.
In Nummer 5.4 wird das Wort „Erschließungsmaßnahmen“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.

10.
In Nummer 7.2.3 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt; der Satzteil „ , Gartengeräte mindestens 5 Jahre von dem Zeitpunkt der Lieferung an oder bei Einbauten von dem Zeitpunkt der Fertigstellung an“ wird gestrichen.

11.
Die Nummern 7.2.4 und 7.2.5 werden gestrichen.

12.
In Nummer 8 wird das Datum „ 31.12.2009“ durch das Datum „31.12.2014“ ersetzt.

13.
Die Anlage 1 wird aufgehoben.

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2009 in Kraft.

- MBl. NRW. 2009 S. 603