Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 34 vom 30.12.2009 Seite 597 bis 608

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III- 3 - 40-00-00.34 v. 26.11.2009

79023

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Waldbewirtschaftung
in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- III- 3 - 40-00-00.34
v. 26.11.2009

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Unterstützung einer eigenständigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen. Die Förderung zielt darauf ab, die überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinne des § 13 Abs. 4 Landesforstgesetz zur Überwindung struktureller Nachteile zu unterstützen.

Diese Richtlinie ist in der bis zum 31.12.2012 dauernden Pilotphase Grundlage zur Umstellung der bisherigen indirekten Förderung der forstlichen Betreuung und Holzvermarktung durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen auf Formen der direkten Förderung.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen für
- die Wirtschaftsplanung,
- die biologische Produktion sowie
- die technische Produktion
in den Forstbetrieben der Mitglieder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse.

Derartige Leistungen können zusammen oder einzeln gefördert werden. Nicht zu den förderfähigen Maßnahmen zählen allgemeine Verwaltungs- und Geschäftsführungstätigkeiten sowie Rechtsberatung, Personalverwaltung, naturschutzfachliche Beratung und die Übernahme von Kontrollen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.

2.2
Eigenständige Holzvermarktung einer von den Mitgliedern des Zusammenschlusses produzierten Holzmenge.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gem. § 15 Bundeswaldgesetz, § 14 Landesforstgesetz und Gemeinschaftswaldgesetz, die von der Forstbehörde anerkannt bzw. deren Satzung von der zuständigen Behörde genehmigt sind.

In der Pilotphase muss der forstwirtschaftliche Zusammenschluss Mitglied in einer der drei Forstwirtschaftlichen Vereinigungen Olpe, Waldholz Sauerland oder Sauerland sein.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung erstreckt sich ausschließlich auf in Nordrhein-Westfalen gelegene Forstflächen.

4.1
Förderung der Betreuungsdienstleistungen (Nummer 2.1):

4.1.1
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn
- die ausgeschriebenen Betreuungsleistungen den satzungsgemäßen Aufgaben des Zusammenschlusses entsprechen und
- ein Forsteinrichtungswerk vorliegt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 15 Jahre (Stichtag) ist und
- keine Betreuungsverträge gemäß jeweils gültiger Entgeltordnung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen bestehen oder bestehende Betreuungsverträge ruhend gestellt sind. Nicht davon betroffen ist die Regelung zur Forsteinrichtung gem. Nr. 3.6.3 der jeweils gültigen Entgeltordnung.

4.1.2
Die Betreuungsdienstleistungen gem. Nummer 2.1 müssen durch fachkundiges Personal erbracht werden. Das beauftragte Unternehmen muss für die verantwortliche Ausführung der Dienstleistung vor Ort Personal mit einem forstlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder mit einem als gleichwertig anerkannten Abschluss anderer Staaten vorweisen. Von den geforderten Qualifikationen ausgenommen sind Hilfskräfte.

4.2
Förderung der eigenständigen Holzvermarktung (Nummer 2.2):

Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Holzvermarktung eine satzungsgemäße Aufgabe des Zusammenschlusses ist und diese nicht durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gemäß der Richtlinie d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 21.8.2009 (MBl. NRW. S. 415, SMBl. NRW. 79023) über die Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes, erfolgt ist.

5
Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:
- Anteilsfinanzierung bei Maßnahmen nach Nummer 2.1
- Festbetragsfinanzierung bei Maßnahmen nach Nummer 2.2

Bagatellgrenze:
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1: 5.000 €
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.2: 1.000 € (bis zum Ablauf des 31.12.2009) 500 €.

Werden mehrere Maßnahmen eines Antragstellers in einem Antrag zusammengefasst, leitet sich die Bagatellgrenze aus der Gesamtsumme der Einzelmaßnahmen her.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1
Für Betreuungsdienstleistungen (Nummer 2.1):

80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bei mindestens 50 v.H. der Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses der Waldbesitz 25 ha nicht übersteigt.

40 % in allen übrigen Fällen.

5.4.2
für die eigenständige Holzvermarktung (Nummer 2.2):

1,50 € je Festmeter vermarkteter Holzmenge. Die jeweils vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW für die Rohholzvermessung und -sortierung zu Grunde gelegten Umrechnungsfaktoren sind anzuwenden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Es gelten die Bestimmungen der ANBest-P. Soweit die Zuwendung oder der Gesamtbetrag der Zuwendungen weniger als 100.000 Euro beträgt, sind mindestens drei Vergleichsangebote über die jeweils nachgefragten Leistungen einzuholen. Hierzu sind diese so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und die Angebote miteinander vergleichen können.

6.2
Bei der Förderung der Holzvermarktung gem. Nummer 2.2 kann die Zuwendung für die jeweilige Holzmenge nur einmal beantragt werden.

6.3
Die Gewährung der Zuwendungen dieser Richtlinie erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen; der Gesamtwert der einem Antragsteller gewährten „De-Minimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist schriftlich nach dem Muster Anlage 1 an das zuständige Regionalforstamt des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen zu richten.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid. Bei Nummer 2.2 wird diese grundsätzlich nur für das Kalenderjahr ausgesprochen.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren: Verwendungsnachweisverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung wird nach einer vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen durchgeführten Verwendungsnachweisprüfung durch die Landeskasse beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbauftragter vorgenommen.

7.3.1
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen bei Förderung von Betreuungsdienstleistungen (Nummer 2.1) erfolgt grundsätzlich aufgrund nachweislich geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers (Erstattungsprinzip). Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7. ANBest-P enthalten. Die Auszahlungen können in angemessenen Teilbeträgen erfolgen. Die Verwendung der bis dahin in Anspruch genommenen Zuwendungen ist in summarischer Form gem. dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

7.3.2
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses bei Förderung der eigenständigen Holzvermarktung (Nummer 2.2) ist erst nach Eingang des Verkaufserlöses auf dem Konto des Antragstellers zulässig. Die Auszahlung der Zuwendung oder von Teilbeträgen ist bei der Bewilligungsbehörde gem. dem Muster der Anlage 3 zu beantragen. Sie setzt den Nachweis der verkauften Holzmenge sowie den Eingang des erzielten Erlöses voraus.

7.4
Die zu verwendenden Anlagen sind auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen abzurufen. (www.wald-und-holz.nrw.de)

8
Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.11.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 21.10.2008 (MBl. NRW. S. 566, SMBl. NRW. 79023) „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Holzvermarktung“ wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2009 S. 604