Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 34 vom 30.12.2009 Seite 597 bis 608

 

Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums -21-24.12.01- v. 9.12.2009

203030

Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im
öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums -21-24.12.01-
v. 9.12.2009

Der RdErl. d. Innenministeriums v. 14.11.2003 (SMBl. NRW. 203030) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer 1.1. wird folgender Satz angefügt:

„Unabhängig vom SGB IX ist das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen  (BGG NRW) zu beachten.“

2.
Ziffer 1.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Hinter das Wort „Hochschulen“ wird der Zusatz „gemäß § 1 Abs. 4 Hochschulgesetz (HG)“ angefügt.

b) Vor dem Wort „Organe“ wird das Wort „die“ eingefügt.

3.
Ziffer 1.4 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Formulierung „alle Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten tätig sind“ durch „alle, für Personalangelegenheiten zuständigen Beschäftigten“ ersetzt.

4.
Ziffer 1.6 wird wie folgt geändert:

in Satz 1 wird vor „Beauftragten des Arbeitgebers“ das Wort „den“ eingefügt.

5.
Ziffer 4.3.6 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Formulierung „Zustimmungsverfahren“ durch „Mitbestimmungsverfahren“ ersetzt.

6.
Nach Ziffer 4.3.6 wird folgende Ziffer 4.3.7 eingefügt:

„4.3.7
Die Ziffern 4.3.3 bis 4.3.6 finden sinngemäß auch bei internen Stellenbesetzungsverfahren Berücksichtigung.“

7.
Ziffer 4.4 wird wie folgt neu gefasst:

„Schwerbehinderten Bewerbern ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen bei sonst gleicher Eignung vor nicht schwerbehinderten Bewerbern der Vorzug zu geben. Zusätzliche Einstellungserleichterungen zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen als Beamte oder Richter ergeben sich bei den zu erfüllenden Mindestanforderungen an die gesundheitliche Eignung aus § 13 Abs. 1 LVO und beim Höchstalter aus § 6 Abs. 3 LVO (43. Lebensjahr). Dabei ist zu beachten, dass das Höchstalter auch alternativ gemäß § 6 Abs. 2 LVO errechnet werden kann, sofern bei den schwerbehinderten Bewerbern Verzögerungstatbestände im Sinne des § 6 Abs. 2 LVO vorliegen und sie sich in Anrechnung dieser Verzögerungszeiten günstiger stellen würden.“

8.
Ziffer 4.4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Formulierung „als Beamte“ durch „in das Beamtenverhältnis“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird hinter „§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG“ der Zusatz „in der am 31. August 2006 geltenden Fassung“ angehängt.

c) In Satz 3 entfallen die Wörter „Anstellung und“.

9.
In Ziffer 7.6 wird der 2. Satz wie folgt neu gefasst:

„Insbesondere sind die Verordnung über Arbeitsstätten vom 12.8.2004 (BGBl. I S. 2179) und der Leitfaden des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW für Landesimmobilien „Bauen ohne Barrieren“ zu beachten.“

10.
In Ziffer 8.1 wird der 3. Satz wie folgt neu gefasst:

„Gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006 haben die aus dem MTArb übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 einen Anspruch aus § 49 Abs. 4 MTArb hatten, weiterhin einen Anspruch auf Zusatzurlaub von jährlich drei Tagen bei einem GdB von mindestens 25 und weniger als 50, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis erfüllen.“

11.
Ziffer 12.4 wird wie folgt geändert:

In Satz 1, 2. Halbsatz wird hinter „§ 5 Abs. 3 BeamtVG“ der Zusatz „in der am 31. August 2006 geltenden Fassung unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (vgl. RdErl. des Finanzministeriums vom 19.4.2007, MBl. NRW. S. 190)“ angefügt.

12.
Ziffer 14.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird „(§ 52 BAT, § 33 Abs. 5 MTArb)“ durch „(§ 29 TV-L)“ ersetzt.

b) In Satz 1 wird die Formulierung „der Vergütung bzw. des Lohnes“ durch „des Entgelts“ ersetzt.

13.
Ziffer 14.3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Formulierung „der Vergütung bzw. des Lohnes“ durch „des Entgelts“ ersetzt.

14.
In Ziffer 14.4 wird der 3. Satz wie folgt neu gefasst:

„Beamten soll eine reduzierte Arbeitszeit entsprechend der notwendigen Wiedereingliederungsmaßnahme bis zur Dauer von 6 Monaten (§ 2 Abs. 6 S. 1 AZVO) beziehungsweise bis zu 12 Monaten (§ 2 Abs. 6 S. 2 AZVO) unter den darin genannten Voraussetzungen eingeräumt werden.“

15.
In Ziffer 16.2 wird folgender Satz angefügt:

"Für den Fall der Heranziehung von stellvertretenden Mitgliedern i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX ist für eine entsprechende Entlastung am Arbeitsplatz Sorge zu tragen.“

16.
Ziffer 18 entfällt.

17.
Die Anlage zu Nr. 16.2 des Runderlasses wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „100.280 Minuten“ wird ersetzt durch „99.870 Minuten“.

b) Die Angabe „207 Jahresarbeitstage“ wird ersetzt durch „205 Jahresarbeitstage“.

c) Die Angabe „490 Tagesarbeitsminuten“ wird ersetzt durch „487 Tagesarbeitsminuten“.

- MBl. NRW. 2009 S. 598