Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 2 vom 22.1.2010 Seite 27 bis 42

 

Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen RdErl. d. Finanzministeriums - B 2126 - 65 - IV 1 v. 17.12.2009

203203

Durchführung der Verordnung
über die Gewährung von Erschwerniszulagen

RdErl. d. Finanzministeriums - B 2126 - 65 - IV 1
v. 17.12.2009

I.
Mein Runderlass zur Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 27.1.1977 (SMBl. NRW. 203203) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 der Präambel erhält folgende Fassung:

„Die Erschwerniszulagenverordnung – EZulV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt gemäß Art. 125a des Grundgesetzes (GG) bis auf Weiteres für die in § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes NRW (LBesG) Genannten unmittelbar fort.“

2.
In Nr. 1.3 wird der Passus „Nr. 10.1 VV zu § 70“ durch den Passus „Vorbemerkungen zu den §§ 70 bis 80“ ersetzt.

3.
Die Nr. 3 mit den Untergliederungen 3.1 bis 3.9 wird gestrichen.

4.
Die Nr. 4 wird zu Nr. 3 (neu) und die Untergliederungen 4.1 bis 4.8 werden zu den Untergliederungen 3.1 bis 3.8 (neu).

5.
Die Nr. 4.9 wird gestrichen.

6.
In Nr. 3.1 (neu) wird in Satz 1 die Zahl „22“ durch die Zahl „20“ ersetzt und in Satz 2 in dem letzten Klammerzusatz nach dem Wort „Wochen“ der Halbsatz eingefügt „; für Teilzeitbeschäftigte gilt Nr. 3.5 S. 2 entsprechend“.

7.
In Nr. 3.5 (neu) werden in Satz 1 nach der Angabe „§ 6 BBesG“ die Wörter „in der am 31. August 2006 geltenden Fassung“ eingefügt; Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchst. a geforderten 40 Nachtdienststunden ermäßigen sich in Anlehnung an das Urteil des BVerwG vom 26.03.2009 – 2 C 12.08 – ebenfalls in diesem Verhältnis. Die übrigen Voraussetzungen für die Zulagengewährung (z.B. durchgehender Schichtdienst) müssen jedoch erfüllt sein.“.

8.
In Nr. 3.6 (neu) werden nach der Angabe „Nr. 42.3.11 BBesGVwV“ die Wörter „in der am 31. August 2006 geltenden Fassung“ eingefügt.

9.
In Nr. 3.7 (neu) wird die Zahl „22“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

10.
Nr. 3.8 (neu) erhält folgende Fassung:

„Der Ausschluss der Wechselschichtdienst- bzw. Schichtdienstzulage für Beamte/Beamtinnen, die auf Schiffen oder schwimmenden Geräten tätig sind (Abs. 3), ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese hierfür bereits eine spezielle besoldungsrechtliche oder besoldungsrechtsähnliche Abgeltung erhalten.“

II.
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

- MBl. NRW. 2010 S. 28