Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 6 vom 26.2.2010 Seite 105 bis 116

 

Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – III B 4–32–03/810 v. 10.2.2010

III.

Planfeststellungsbeschluss

Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – III B 4–32–03/810
v. 10.2.2010

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2010 – III B 4–32–03/810 - ist der Plan für den Neubau der Bundesstraße 70n (B 70n) - Ortsumgehung Wettringen - im Streckenabschnitt zwischen der B 70 alt – ca. 100 m südlich der Siedlung Schröerskamp - und dem Anschluss an die B 70 - Ortsumgehung Neuenkirchen - (Bau-km 0+520 und Bau-km 7+275) einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Gemeinden Wettringen, Neuenkirchen und Laer sowie der Städte Steinfurt, Ochtrup, Lengerich und Vreden - Regierungsbezirk Münster - gemäß § 17 FStrG in Verbindung mit §§ 72 ff VwVfG festgestellt worden.

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

1
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG NRW ersetzt wird, Klage beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Statt in Schriftform können Klage und Begründung auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) eingereicht werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.

Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

2
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

gestellt und begründet werden.

3
Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

4
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 12. März 2010 bis 25. März 2010 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:

Rathaus der Gemeinde Wettringen,
Kirchstraße 19, 48493 Wettringen,
Zimmer-Nr. 3,
während der Dienststunden:
Mo.: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
Di. bis Do.: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Fr.: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr.

Rathaus der Gemeinde Neuenkirchen,
Hauptstraße 16, 48485 Neuenkirchen,
Zimmer-Nr. 2.13,
während der Dienststunden:
Mo. bis Di.: 8:30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Mi.: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
Do.: 8:30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr,
Fr.: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr.

Rathaus der Stadt Steinfurt,
Emsdettener Straße 40, 48565 Steinfurt,
Zimmer-Nr. 249,
während der Dienststunden:
Mo. bis Do.: 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr,
Fr.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

Technischen Rathaus der Stadt Vreden,
Butenwall 79/81, 48691 Vreden,
Zimmer-Nr. 7,
während der Dienststunden:
Mo. bis Mi.: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr,
Do.: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr,
Fr.: 8.30  Uhr bis 12.30 Uhr.

Rathaus der Stadt Lengerich,
Tecklenburger Straße 2/4, 49525 Lengerich,
Zimmer-Nr. 506,

während der Dienststunden:
Mo. bis Mi.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
Do.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr,
Fr.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

Rathaus der Gemeinde Laer,
Mühlenhoek 1, 48366 Laer,
während der Dienststunden:
Mo. bis Mi.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
Do.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Fr.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

Stadt Ochtrup, Bauamt,
Hinterstraße 20, 48607 Ochtrup,
1. OG,
Mo. bis Mi.: 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr,
Do.: 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr,
Fr.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, bei dem

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Regionalniederlassung Münsterland
Außenstelle Münster
Hörsterplatz 2
48147 Münster

schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 10. Februar 2010

Im Auftrag
Matthias R i c h t e r

- MBl. NRW. 2010 S. 113