Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 7 vom 4.3.2010 Seite 117 bis 156

 

Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV.2-2010-2/10 - v. 28.1.2010

2370

Wohnraumförderungsbestimmungen
(WFB)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV.2-2010-2/10 -
v. 28.1.2010

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.1.2006, zuletzt geändert durch RdErl. vom 5.2.2009 (SMBl. NRW. 2370), wird wie folgt geändert:

1
In den nachfolgenden Nummern wird jeweils das Wort „Wohnungsbauförderungsanstalt“ durch das Wort „NRW.BANK“ ersetzt.

Inhaltsverzeichnis Anlage 2 Nummer 1.8 und 2.1; Nummer 1.5.2 Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2; Nummer 1.5.4; Nummer 1.6.3 Satz 5 und letzter Satz; Nummer 5.3 letzter Satz; Nummer 7.1 Sätze 5, 7 Buchstabe b) und 8; Nummer 7.3.3 Satz 4; Nummer 7.4 letzter Satz; Nummer 7.5 Satz 4; Nummer 8.1 Satz 1; Nummer 8.2; Nummer 9 Satz 1; Nummer 3.4.4 Satz 1 Anlage 1; Nummer 1.1 Anlage 2; Nummer 1.3 letzter Satz Anlage 2; Nummer 1.5.4 letzter Satz Anlage 2; Nummer 1.6.1 Sätze 1 und 2 Anlage 2; Nummer 1.6.2 Satz 1 Anlage 2; Nummer 1.6.3 Sätze 1 und 2 Anlage 2; Nummer 1.7.3 Satz 2 Anlage 2; Nummer 1.8 Anlage 2; Nummer 1.8.1 Satz 1 Anlage 2; Nummer 1.8.2 Anlage 2; Nummer 2.1 Anlage 2; Nummer 2.1.2 Satz 2 Anlage 2; Nummer 2.1.3 Anlage 2; Nummer 2.1.4 Anlage 2; Nummer 2.2.3 Satz 1 Anlage 2.

2
Im Inhaltsverzeichnis wird Nummer 1.2 wie folgt neu gefasst:

„1.2 Begünstigter Personenkreis“

3
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Fördermittel werden auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) und dieser Bestimmungen bewilligt.“

b) In Satz 2 wird das Wort „Einkommensprüfungserlass 2002“ durch das Wort „Einkommensermittlungserlass“ ersetzt.

4
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:

1.2
Begünstigter Personenkreis

Gefördert wird Wohnraum für

a) Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt (Einkommensgruppe A);

b) wirtschaftlich leistungsfähigere Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um bis zu 40 v. H. übersteigt (Einkommensgruppe B).“

b) Nummer 1.2.1 und 1.2.2 entfallen.

5
Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:

1.3
Förderfähiger Wohnraum

Förderfähig ist nur Wohnraum, der

a) im Land Nordrhein-Westfalen gelegen ist,

b) die Vorgaben der Anlage 1 erfüllt,

c) durch Immissionen nicht erheblich beeinträchtigt ist.

Ersatzwohnraum ist nur dann förderfähig, wenn er zur Erfüllung wohnungspolitischer oder städtebaulicher Ziele benötigt wird.“

6
Nummer 1.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird „§ 11 Abs. 3 WoFG“ durch „§ 9 Absatz 1 WFNG NRW“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird „ § 11 Absatz 3 Satz 2 WoFG“ durch „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WFNG NRW“ ersetzt.

7
In Nummer 1.5.2 wird Satz 1, 1. Halbsatz wie folgt neu gefasst:

„Zu den persönlichen Voraussetzungen der Bauherrin oder des Bauherrn gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 WFNG NRW haben die Bewilligungsbehörden die Entscheidung der NRW.BANK anzufordern und diese als ihre Entscheidung zu verwenden“.

8
In Nummer 1.6.3 Satz 1 werden die Wörter „, die für die Errichtung oder den Erwerb selbst genutzten Wohnraums bewilligt werden,“ gestrichen.

9
In Nummer 2.1.1 werden die Sätze 5 und 6 durch folgenden Text ersetzt:

„Bei Wohngebäuden oder Wirtschaftseinheiten mit mehr als zehn Mietwohnungen können Räume gefördert werden, die für Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur von

a) der Hausgemeinschaft der geförderten Wohnungen,

b) den Bewohnern des Quartiers,

c) einem gemeinnützigem Verein oder einer gemeinnützigen Gesellschaft genutzt werden.

Das Nutzungskonzept ist mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr abzustimmen. Die Räume müssen in eine oder mehrere Wohnungen umwandelbar sein, die nach Umwandlung wie für Begünstigte der Einkommensgruppe B geförderte Mietwohnungen zu nutzen sind. Räume, die aufgrund anderer Förderprogramme förderfähig oder zur gewerblichen Nutzung vorgesehen sind, werden nicht gefördert.“

10
Nummer 2.2.1 und 2.2.2 werden gestrichen.

11
Nummer 2.3.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Klammerzusätze wie folgt neu gefasst:

1. Klammerzusatz (§ 29 Nummer 6 Satz 3 WFNG NRW),

2. Klammerzusatz (§ 29 Nummer 6 Satz 1 WFNG NRW).

b)Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

c) Im neuen Satz 4 werden die Angabe „§ 27 WoFG“ durch „§ 3 Absatz 2 WFNG NRW“ und der Klammerzusatz „(§ 13 Abs. 3 WoFG)“ durch „(§ 29 Nummer 8 WFNG NRW)“ ersetzt.

d)Im neuen Satz 5 Buchstabe c) werden die Wörter „eine Wohnberechtigungsbescheinigung“ durch die Wörter „einen Wohnberechtigungsschein“ und die Angabe „§ 27 WoFG“ durch „§ 18 WFNG NRW“ ersetzt.

e) Im neuen Satz 5 Buchstabe d) wird die Angabe „§ 13 Abs. 3 WoFG“ durch „§ 10 Absatz 8 WFNG NRW“ ersetzt.

12
Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Zahl „0,40“ durch die Zahl „0,30“ ersetzt.

b) In Satz 7 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

„ Für Räume, die zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur vorgesehen sind“.

c) Im letzten Satz werden nach der Angabe „§ 560 BGB“ die Wörter „ ,eine Sicherheitsleistung (Kaution) für Schäden an der Wohnung oder unterlassene Schönheitsreparaturen gemäß § 551 BGB“ eingefügt.

d) Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt:

„Im Einzelfall können für besondere Wohnformen weitere mietvertragliche Nebenleistungen nach Zustimmung des Ministeriums für Bauen und Verkehr in der Förderzusage zugelassen werden.“

13
In Nummer 2.4.2 Satz 6 wird die Angabe „§ 28 WoFG“ durch „§ 16 WFNG NRW“ ersetzt.

14
Nummer 2.4.3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„In der Förderzusage ist sicherzustellen, dass allgemeine Unterstützungsleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), die der Mieterin oder dem Mieter unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal in Rechnung gestellt werden, nur niederschwellig sind und das Entgelt den Betrag von 35 Euro pro Haushalt monatlich nicht überschreitet.“

b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Wird die Überlassung einer geförderten Mietwohnung mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden, bedarf die Vereinbarung von hierauf entfallenden Entgelten der Genehmigung des Ministeriums für Bauen und Verkehr.“

15
In Nummer 2.5.1.1 wird der erste Halbsatz des letzten Satzes wie folgt neu gefasst:

„Für die Förderung des Neubaus von Räumen, die zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur vorgesehen sind,“

16
In Nummer 2.7.3 wird Satz 2 gestrichen.

17
Nummer 2.8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1.7“ durch die Angabe „Nummer 1.9“ ersetzt.

b)In Satz 3 werden in der Klammer nach dem Wort „Auszahlungsverfahren“ die Wörter „ , abweichende Miet- und Zinsbindung bei 20-jähriger Zweckbindung“ eingefügt.

c) Vor dem letzten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Bei einer 20-jährigen Zweckbindung kann abweichend von Nummer 2.4.2 Buchstabe b und 7.1 ab dem Jahr 16 eine Mietsteigerung von 3 v. H. und ein Zinssatz von 1,5 v. H. bei Mietwohnungen für die Einkommensgruppe A und von 2,8 v. H. bei Mietwohnungen für die Einkommensgruppe B vereinbart werden.“

d) Im letzten Satz wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 4.2“ ersetzt.

18
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „um bis zu 40 v. H.“ durch die Wörter „des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um nicht mehr als 40 v. H.“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt:

„Der Verfügungsberechtigte ist in der Förderzusage zu verpflichten, einen Pflegewohnplatz nur gegen Übergabe eines Allgemeinen Wohnberechtigungsscheins zu überlassen, diesen zu seinen Akten zu nehmen und der für die Erfassung und Kontrolle zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Der Wohnberechtigungsschein muss keine Angaben zur zulässigen Größe des Pflegewohnplatzes enthalten. Meldepflichten gemäß § 17 Absatz 1 WFNG NRW und Belegungsrechte zu Gunsten der zuständigen Stelle werden nicht begründet.“

c) Der neue Satz 6 wird nach dem Doppelpunkt wie folgt neu gefasst:

„Für den Fall, dass der Betrieb der Dauerpflegeeinrichtung während der Dauer der Zweckbindung nach Satz 1 beendet wird, verpflichtet sich die Fördernehmerin/der Fördernehmer,a) die geförderten Pflegewohnplätze mindestens für die Restdauer der Zweckbindung als Mietwohnraum an Personen innerhalb der Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW zu überlassen,

b) im Mietvertrag höchstens die Miete zu vereinbaren, die im Jahr der für die Pflegewohnplätze erteilten Förderzusage gemäß WFB für vergleichbaren Mietwohnraum maßgeblich war, zuzüglich der nach WFB zulässigen Mietsteigerungen,

c) die Umwandlung der Pflegewohnplätze in Mietwohnraum der für die Erfassung und Kontrolle zuständigen Stelle zu melden.“

19
In Nummer 3.3 letzter Satz Buchstabe c werden die Wörter „um bis zu“ durch die Wörter „des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um nicht mehr als“ ersetzt.

20
In Nummer 4.1 Satz 1 wird nach dem Wort „Brachflächen“ das Wort „ , die“ eingefügt.

21
Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wohnsiedlungen“ die Wörter „und solitärer Hochhäuser“ und nach dem Wort „Abriss“ die Wörter „und der Teilrückbau“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Fördervoraussetzung ist, dass mit der Umstrukturierung eine Auflockerung und eine Aufwertung der Bebauung und des Wohnumfeldes einhergehen.“

22
Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „und ihren Haushaltsangehörigen“ durch die Wörter „und/ oder ihren Angehörigen (§ 29 Nummer 1 Satz 2 WFNG NRW)“ ersetzt.

b) Satz 5 wird gestrichen.

23
In Nummer 5.4.4 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter „spätestens innerhalb von 6 Monaten“ durch die Wörter „nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass“ ersetzt.

24
In Nummer 5.5.1 Satz 1 wird „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoFG“ durch „§ 29 Nummer 3 WFNG NRW“ ersetzt.

25
Nummer 5.7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird „§ 18 WoFG“ durch „§ 29 Nummer 1 Satz 2 WFNG NRW“ ersetzt.

b)In Satz 4 werden die Angaben „700, 900 und 230“ durch die Angaben „720, 925 und 235“ ersetzt.

26
In Nummer 5.8.2 werden die Klammerzusätze in Satz 1 „(§ 8 WoFG)“ und in Satz 3 Buchstabe a und c „(§ 18 WoFG)“ gestrichen.

27
In Nummer 6.1 und 6.2 werden jeweils nach dem Wort „Einkommensgrenze“ die Wörter „des § 13 Absatz 1 WFNG NRW“ eingefügt.

28
Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „2 v. H.“ durch die Angabe „1,6 v. H.“ ersetzt.

b) Nach dem letzten Satz werden folgende Sätze angefügt:

„Werden Maßnahmen nach Nummer 4.2.2 gefördert, kann das dafür gewährte Zusatzdarlehen auf Antrag in einen anteiligen Tilgungszuschuss (Teilschulderlass) in Höhe von bis zu 50 v.H. der Darlehenssumme umgewandelt werden. Für das gewährte Zusatzdarlehen (inkl. anteiligem Tilgungszuschuss) ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 v. H. zu zahlen. Der Tilgungszuschuss wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Zusatzdarlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der laufende Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. werden vom reduzierten Zusatzdarlehen erhoben. Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Antrag auf Gewährung des Darlehens zu stellen.“

29
Nummer 7.3.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe a wird der zweite Satz gestrichen.

b)In Buchstabe a werden die neuen Sätze 11 und 12 durch folgenden Text ersetzt:

„Die Mehrbelastung infolge von Zinserhöhungen nach 15 und nach 20 Jahren ist auf Antrag der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers für jeweils 5 Jahre nach Maßgabe der §§ 36, 39 WFNG NRW zu begrenzen, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer durch Bescheinigung der zuständigen Stelle nachweist, dass ihr oder sein anrechenbares Einkommen zu diesem Zeitpunkt oder in dem Zeitraum, der nach § 15 WFNG NRW für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgebend ist, die dann maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 25 v. H. übersteigt. Eine  Zinssenkung erfolgt auch, wenn die Zinserhöhung ohne eine angemessene Begrenzung der Mehrbelastung für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer eine besondere Härte im Sinne des § 37 WFNG NRW wäre.“

c) In Buchstabe b werden im neuen Satz 14 nach der Angabe „Nummer 5.4.3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

d) Nach Buchstabe c wird folgender Absatz angefügt:

„Bei den für den Ersterwerb und den Erwerb bestehenden Wohnraums gewährten Darlehen gilt anstelle der Bezugsfertigkeit der Tag der Vollauszahlung des Darlehens. Wird das Förderobjekt von Angehörigen der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers genutzt, ist bei der Prüfung nach Buchstabe a) das Einkommen des nutzenden Haushalts maßgeblich.“

30
Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 5 werden folgende neue Sätze 6 und 7 eingefügt:

„Nach Prüfung des Verwendungsnachweises können zur Aufbewahrung der Belege auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.“

b)Der letzte Satz wird gestrichen.

31
In Nummer 10.1 wird die Angabe „10. Februar 2009“ durch die Angabe „1. Februar 2010“ ersetzt.

32
Nummer 10.2 wird wie folgt neu gefasst:

10.2
Übergangsregelungen

Für noch nicht bewilligte Anträge auf Förderung der Neuschaffung, des Ersterwerbs und des Erwerbs bestehenden selbst genutzten Wohneigentums, die vor dem 1. Februar 2010 gestellt worden sind, finden weiterhin Nummern 5.7 und 1.3 Anlage 2 sowie die Übergangsregelung der Nummer 10.2 Buchstabe c) dieser Bestimmungen in der Fassung vom 5. Februar 2009 Anwendung.“

33
In Nummer 1.1.1 Anlage 1 werden die Wörter „oder sich im räumlichen Geltungsbereich einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB befindet“ gestrichen.

34
In Nummer 1.3.4.5 Anlage 1 wird die Angabe „§§ 32 ff. WoFG“ durch die Angabe „§§ 25 bis 28 WFNG NRW“ ersetzt.

35
Nummer 1.3.5 Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:

„1.3.5
Die zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur genutzten Räume sollen in bevorzugter Lage im Gebäude – möglichst mit Zugang zur Freifläche – vorgesehen werden.“

36
In Nummer 1.4.3 Satz 2 Anlage 1 werden die Wörter „Bei der Förderung“ durch die Wörter „Bei der Berechnung der Wohnfläche“ ersetzt.

37
Nach Nummer 1.4.5 Anlage 1 wird folgende Nummer 1.4.6 eingefügt:

„1.4.6
Räume für wohnungsnahe soziale Infrastruktur

Für die Berechnung der förderfähigen Flächen von Räumen für wohnungsnahe soziale Infrastruktur gelten die Regelungen für Mietwohnungen entsprechend. Maximal ist eine Wohnfläche von 400 Quadratmetern förderfähig.“

38
Nummer 1.7 Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Altfälle:
Der Neubau von Mietwohnungen, die aufgrund von Übergangsvorschriften nicht vom Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), nachfolgend „EnEV 2009“ genannt, erfasst werden, wird nur gefördert, wenn

a) der Nachweis des Neubaustandards gemäß „EnEV 2009“ erbracht wird oder wenn

b)der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes nach EnEV in der Fassung vor der letzten Änderung, nachfolgend „EnEV 2007“genannt, nicht mehr als 60 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche beträgt und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust den in der „EnEV 2007“ angegebenen Höchstwert um mindestens 30 v. H. unterschreitet („KfW 60 alt“).“

b)In Satz 2 werden die Wörter „die Neuschaffung“ durch die Wörter „den Neubau“ ersetzt.

c) Nach Satz 4 wird in der nächsten Zeile die Überschrift „Passivhausstandard:“ eingefügt.

d)   In Satz 5 wird die Angabe „EnEV“ durch die Angabe „ „EnEV2009“ “ ersetzt.

39
Nummer 2.1 Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 bis 5 werden wie folgt ersetzt:

„Neubau und Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum werden nur gefördert, wenn

a) die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen und die angemessene Wohnraumversorgung gewährleistet sind,

b) Wohn- oder Schlafräume ausweislich der technischen Unterlagen nicht kleiner als 10 Quadratmeter sind.

Bezüglich des energetischen Standards gilt Nummer 1.7 Anlage 1 Satz 1 bis 4 entsprechend.“

b)Im neuen Satz 3 werden die Wörter „gelten Nummer 2.1 Satz 1 Buchstaben b) und d)“ durch die Wörter „gilt Satz 1 Buchstabe a“ ersetzt.

40
In Nummer 2.3 Anlage 1 wird Satz 2 gestrichen.

41
In Nummer 3.4.2 Anlage 1 werden die Wörter „das örtlich zuständige Bergamt wenden, das“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW wenden, die“ ersetzt.

42
In Nummer 3.4.4 Satz 2 Anlage 1 werden nach den Wörtern „Bezirksregierung Arnsberg“ die Wörter „, Abteilung Bergbau und Energie in NRW,“ eingefügt.

43
Nummer 1.2.2 Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Im letzten Satz werden die Wörter „Stellungnahme der Wohnungsbauförderungsanstalt“ durch die Wörter „Entscheidung der NRW.BANK“ ersetzt.

b) Nach dem letzten Satz werden folgende Sätze angefügt:

„Mit der Anforderung hat die Bewilligungsbehörde die zum Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung vorgelegten Eigenkapitalnachweise einzureichen. Falls das Baugrundstück ganz oder teilweise als Eigenleistung eingebracht werden soll, teilt die Bewilligungsbehörde der NRW.BANK den im Rahmen der Prüfung der Gesamtkosten (Nummer 1.6 Anlage 1) ermittelten Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks mit. Soweit Selbsthilfeleistungen an der Baumaßnahme erbracht werden sollen, ist der Anfrage eine Kopie der geprüften schriftlichen Erklärung (Nummer 1.6.2 Satz 7) beizufügen.“

44
Nummer 1.3 Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 6 Buchstabe a wird die Angabe „22,05“ durch die Angabe „22,00“ ersetzt.

b)Satz 9 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei Objekten, die nicht vom Anwendungsbereich der „EnEV 2009“ für neu zu errichtende Gebäude erfasst werden und für die kein Nachweis nach Nummer 1.7 Anlage 1 Satz 1 bis 4 erbracht wird, beträgt die Betriebskostenpauschale abweichend von Satz 6 Buchstabe a) 26,00 Euro/qm.“

45
In Nummer 1.5.1 Satz 2 Anlage 2 wird die Angabe „Wohnungsbauförderungsanstalt gemäß § 15 WBFG“ durch die Angabe „NRW.BANK gemäß § 12 WFNG NRW“ ersetzt.

46
In Nummer 1.5.2 Satz 1 Anlage 2 wird „§ 2 Abs. 2 WBFG“ durch „§ 10 Absatz 2 WFNG NRW“ ersetzt.

47
In Nummer 1.6.5 Anlage 2 wird das Wort „Wohnungsbauförderungsanstalt“ durch das Wort „NRW.BANK“ und die Angabe „§ 15 WBFG“ durch die Angabe „§ 12 WFNG NRW“ ersetzt.

48
Nummer 1.7.2 Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 4 Abs. 2 WBFG“ wird durch die Angabe „§ 10 Absatz 7 WFNG NRW“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bauausführungen, die von Fördervorgaben oder von der Bewilligung zugrunde liegenden Planungsunterlagen abweichen, sind der NRW.BANK zwecks Prüfung darlehensrechtlicher Maßnahmen zu melden.“

49
In Nummer 2.1.1 Anlage 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 WBFG Aufgaben der Wohnungsbauförderungsanstalt“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 WFNG NRW Aufgaben der NRW.BANK“ ersetzt.

- MBl. NRW. 2010 S. 128