Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 7 vom 4.3.2010 Seite 117 bis 156

 

Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest)

2375

Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand
in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV.7 – 31 – 3/2010
v. 28.1.2010

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 - IV B 4 – 31 – 3/2006, zuletzt geändert durch RdErl. vom 05.02.2009 - IV.7 – 31 – 03/2009 - wird wie folgt geändert:

1
In den nachfolgenden Nummern  werden die Wörter „Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.BANK (Wfa)“ durch das Wort „NRW.BANK“ sowie „WfA“ durch das Wort „NRW.BANK“ ersetzt:

Nr. 1.4

Nr. 2.4

Nr. 3.4

Nr. 4.4

Nr. 5.4

Nr. 2.2 der Anlage

Nr. 4.4 der Anlage

Nr. 4.7 der Anlage

Nr. 4.8 der Anlage

Nr. 5.2 der Anlage

Nr. 5.3 der Anlage

Nr. 5.4 der Anlage

Nr. 7.2 der Anlage

Nr. 7.4 der Anlage

Nr. 7.5 der Anlage

2
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Bauliche Anpassung von bestehenden Dauerpflegeeinrichtungen“.

b) „2.7 Übergangsregelung“ wird gestrichen.

c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ortskernen“ die Wörter „sowie in Stadterneu- erungsgebieten“ eingefügt.

d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „Inkkftteten und Geltungsdauer“

e) Unter Anlage wird Nummer 6 gestrichen.

f) Unter Anlage wird Nummer „7“ zu „6“ und „8“ zu „7“.

3
In der Einleitung wird vorletzter Absatz wie folgt geändert:

Im Satz 2 werden nach dem Wort „Genossenschaftssiedlung“ die Wörter „sowie Stadterneuerungsgebieten“ angefügt.

4
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satz 1 werden die Wörter „des Landeswohnungsbauvermögens“ durch die Wörter  „der NRW.BANK“ ersetzt.

b) Spiegelstrich 3 wird wie folgt neu gefasst:

 "dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein- Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW.S. 772)“.

c) Spiegelstriche 2 und 4 mit Text werden gestrichen.

5
In Nummer 1.2.1 Buchstabe f) wird folgende Angabe angefügt:

„Einbau von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen (Ausstattung mit auditiven, visuellen und taktilen Orientierungshilfen),“.

6
Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach dem Wort „Vorschriften“ die Angabe „der §§ 8 bis 11“ eingefügt, vor den Wörtern „zu beachten“ wird eingefügt „in den jeweils geltenden Fassungen“.

7
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

„Bauliche Anpassung von bestehenden Dauerpflegeeinrichtungen“

8
Nummer 2.1.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die bauliche Anpassung von bestehenden vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohnplätzen) in Nordrhein-Westfalen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als 25 Jahre fertig gestellt sind, gewährt das Land Darlehen aus Mitteln der NRW.BANK nach Maßgabe
- von Nr. 2 dieser Richtlinien in Verbindung mit
- dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein- Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW.S. 772)“,
- den Bestimmungen über die Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13  bis 15  des WFNG NRW (Einkommensermittlungserlass, SMBI. NRW.2370),
- den Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB, SMBI. NRW.238),

in der jeweils geltenden Fassung.
Förderzweck ist die bauliche Anpassung von bestehenden vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen an heutige Wohn- und Nutzungsqualitäten.“

9
Nummer 2.2.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Gefördert werden bauliche Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 3 und 4 WFNG NRW.“

10
In Nummer 2.2.3 wird das Wort „Heime“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.

11
In Nummer 2.2.4 werden die Wörter „das Heim“ durch die Wörter „die Pflegeeinrichtung“ ersetzt.

12
In Nummer 2.2.5 wird das Wort „Heimen“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ und das Wort „Heime“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.

13
Nach Nummer 2.2.5 wird eingefügt:

„2.2.6
Bei der baulichen Umgestaltung soll die Nettogrundfläche von 55 Quadratmetern je Bewohner nicht überschritten werden.“

14
Die bisherigen Nummern 2.2.6 bis 2.2.9 werden die Nummern 2.2.7 bis 2.2.10

15
In Nummer 2.2.7 (neu) wird das Wort „Heime“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.

16
Nummer 2.2.9 (neu) wird wie folgt neu gefasst:

„Die Vorschriften des PfG NW, insbesondere die Anforderungen der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO, SGV. NRW. 820), dass die Abstimmung der geplanten Maßnahmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe abgeschlossen ist, bleiben unberührt.“

17
In Nummer 2.3.3 wird das Wort „Heime“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.

18
Nummer 2.3.4 wird wie folgt geändert:

Der Klammerzusatz „WfA-Mittel“ wird durch den Klammerzusatz „Mitteln der NRW.BANK“ und das Wort „Heimen“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.

19
In Nummer 2.4 wird in Absatz 2 folgender Satz angefügt:

„Bei Förderanträgen für bestehende Pflegeeinrichtungen, für die gemäß Gesonderter Berechnungsverordnung (GesBerVO, SGV. NRW.820) ein Abschreibungssatzsatz von 4 v. H. festgeschrieben wird, ist das Darlehen mit jährlich 4 v. H. zu tilgen.“

20
Nummer 2.5.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Geförderte Pflegewohnplätze unterliegen für die Dauer von 20 Jahren folgenden Bindungen: Sie dürfen für die Dauer der Belegungsbindung nur Personen überlassen werden, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW um nicht mehr als 40 v. H. übersteigt. Der Verfügungsberechtigte ist in der Förderzusage zu verpflichten, einen Pflegewohnplatz nur gegen Übergabe eines Allgemeinen Wohnberechtigungsscheins zu überlassen, diesen zu seinen Akten zu nehmen und der für die Erfassung und Kontrolle zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Der Wohnberechtigungsschein muss keine Angaben zur zulässigen Größe des Pflegewohnplatzes enthalten. Meldepflichten gemäß § 17 Absatz 1 WFNG NRW und Belegungsrechte zu Gunsten der zuständigen Stelle werden nicht begründet.“

21
Nummer 2.5.3 wird wie folgt neu gefasst:

„Für den Fall, dass der Betrieb der Dauerpflegeeinrichtung während der Zweckbindung nach Nummer 2.5.1 beendet wird, ist die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger in der Förderzusage zu verpflichten

a) die geförderten Pflegewohnplätze für die Restdauer der Zweckbindung als Mietwohn- raum an Personen innerhalb der Einkommensgrenzen des § 13 WFNG NRW zu überlassen,

b) im Mietvertrag höchstens die Miete zu vereinbaren, die im Zeitpunkt der Umwandlung  des Platzes in Mietwohnraum für vergleichbaren, nach WFNG NRW geförderten  Mietwohnraum zulässig ist. Diese Miete entspricht der höchstzulässigen  Miete einer  für Begünstigte der Einkommensgruppe A im Jahr der Förderung der
 Pflegewohnplätze nach den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB,  SMBl. NRW.2370) geförderten Mietwohnung (im Jahr der Erteilung der Förderzusage  zulässige Anfangsmiete zuzüglich zulässiger Mietsteigerungen),

c) die Umwandlung der Pflegewohnplätze in Mietwohnraum der für die Erfassung und Kontrolle zuständigen Stelle zu melden.“

22
Nummer 2.7 wird gestrichen.

23
Nummer 3.1wird wie folgt geändert:

a) Im Satz 1 werden die Wörter „des Landeswohnungsbauvermögens“ durch die Wörter „der NRW.BANK“ ersetzt

b) Spiegelstrich 2 wird wie folgt neu gefasst: „dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW.S. 772).“

b) Spiegelstriche 3 und 4 mit Text werden gestrichen.

24
Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Angaben „der §§ 8 bis 11“ eingefügt, vor den Wörtern „zu beachten“ wird eingefügt: „in den jeweils geltenden Fassungen“.

b) Im letzten Satz wird die Angabe „WoFG“ durch die Angabe „WFNG NRW“ und die Angabe „§ 9 Abs. 2 WoFG i.V.m. § 1 VO WoFG NRW“ durch die Angabe „§ 13 WFNG NRW“ ersetzt.

25
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ortskernen“ die Wörter „sowie in Stadterneuerungsgebieten“ eingefügt.

26
In Nummer 4.1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst:

„Förderzweck sind die denkmalgerechte Modernisierung und energetische Optimierung von Wohngebäuden in historischen Stadt- und Ortskernen, in denkmalgeschützten Werks- und Genossenschaftssiedlungen, in sonstigen Gebieten mit Erhaltungssatzung sowie in Stadterneuerungsgebieten nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008, SMBI. NRW.2313). Zu diesem Zweck gewährt das Land Darlehen aus Mitteln der NRW.BANK nach Maßgabe

- von Nr. 4 dieser Richtlinien in Verbindung mit

- dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW.S. 772).“

27
In Nummer 4.2.2 wird Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:

„das Wohngebäude in einem historischen Stadt- oder Ortskern, einem Stadterneuerungsgebiet, einem sonstigen Gebiet mit Erhaltungssatzung oder in einer Werks- und Genossenschaftssiedlung liegt und“

28
Nummer 5.1 wird wie folgt geändert

a) Im Satz 1 werden die Wörter „des Landeswohnungsbauvermögens“ durch die Wörter „der NRW.BANK“ ersetzt.

b) Spiegelstrich 2 wird wie folgt neu gefasst: „dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW.S. 772).“

c) Spiegelstriche 3 und 4 mit Text werden gestrichen.

29
Nummer 5.2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Wohnraumförderungsgesetzes“ die Wörter „und des WFNG NRW“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „des WoFG“ die Angabe „sowie des WFNG NRW“ eingefügt.

30
Nummer 5.2.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird „vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3146) bzw. der jeweils geltenden  Neufassungen (EnEV)“ durch „(EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird der Text nach dem Wort „Modernisierung“ wie folgt ersetzt:

„der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 EnEV und  der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts den nach Anlage 1 Tabelle 2 EnEV zulässigen Wert um nicht mehr als 40 v. H. überschreiten.“

31
Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe „des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG, BGBI S.  2376)“ durch die Angabe „der §§ 8 bis 11“ersetzt.

32
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

„6
Inkaftteten und Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten am 28.01.2010 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.“

33
In Nummer 1.1 der Anlage wird der Klammerzusatz „§ 2 Abs. 1 WBFG“ durch den Klammerzusatz „§ 3 WFNG NRW“ ersetzt.

34
In Nummer 1.2 der Anlage wird das Wort „Baukosten“ durch das Wort „Gesamtkosten“ ersetzt.

35
In Nr. 1.3 der Anlage wird der Klammerzusatz „§ 13 Abs. 3 WoFG“ durch den Klammerzusatz „§ 10 Absatz 8 WFNG NRW“ ersetzt.

36
Nummer 2.2 der Anlage wird wie folgt neu gefasst:

„Die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger muss die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 WFNG NRW erfüllen. Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen haben die Bewilligungsbehörden die Entscheidung der NRW.BANK anzufordern und diese als ihre Entscheidung zu verwenden, wenn das beantragte Darlehen zusammen mit schon bestehenden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der NRW.BANK 50.000 Euro übersteigt. Soweit die NRW.BANK die persönlichen Voraussetzungen nicht oder nur mit weiteren Auflagen oder Bedingungen bestätigt, hat die Bewilligungsbehörde auch deren Begründung in ihren Bescheid aufzunehmen. Bei Eigentumsmaßnahmen kann die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit in der Regel unterstellt werden, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen gesichert und die Tragbarkeit der Belastung gewährleistet erscheint.“

37
Nummer 4.1 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird „Wfa gemäß § 15 WBFG“ durch „NRW.BANK gemäß § 12  WFNG NRW“ ersetzt.

b) Als Satz 3 wird eingefügt: „Die Förderzusage sowie Rücknahme, Widerruf, Änderung  oder Ergänzung einer Förderzusage sind mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“

38
Nummer 4.3 der Anlage wird wie folgt neu gefasst:

„Die Bewilligungsbehörde unterrichtet die NRW.BANK über die Förderzusage innerhalb von acht Tagen durch Übersendung einer Ausfertigung der Förderzusage und einer Abschrift des Antrages. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält von der Bewilligungsbehörde ein Formular für die Anzeige der Fertigstellung.“

39
In Nummer 4.5 der Anlage wird „§ 2 Abs. 2 WBFG“ durch „§ 10 Absatz 2 WFNG NRW“ ersetzt.

40
In Nummer 4.8 der Anlage wird die Angabe „§ 15 WBFG“ durch die Angabe „§ 12 WFNG NRW“ ersetzt.

41
In den Nummern 5.2, 5.3 und 5.4 der Anlage werden die Wörter „Die Fördernehmerin bzw. Fördernehmer hat“ durch die Wörter „die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger ist in der Förderzusage zu verpflichten“ ersetzt.

42
In Nummer 5.2 der Anlage wird in Satz 7 der zweite Halbsatz gestrichen.

43
In Nummer 5.3 der Anlage wird der Klammerzusatz „siehe Nr. 7.6“ durch den Klammerzusatz „siehe Nr. 6.6“ ersetzt.

44
Nach Nummer 5.4 der Anlage wird eingefügt:

„5.5
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises können zur Aufbewahrung der Belege auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.“

45
Nummer 6 der Anlage wird gestrichen.

46
Die Nummern 7 bis 7.6 der Anlage werden zu Nummern 6 bis 6.6.

47
In Nummer 6.1 (neu) der Anlage wird die Angabe „Wfa (§ 11 Abs. 1 WBFG)“ durch die Angabe „NRW.BANK (§ 11 Absatz 1 WFNG NRW)“ ersetzt.

48
Nummer 8 der Anlage wird zu Nummer 7 und wie folgt neu gefasst: „Soweit in diesen Bestimmungen die Verwendung einheitlicher Vordrucke und Vertragsmuster für das Bewilligungsverfahren vorgeschrieben ist, werden diese von der NRW.BANK entworfen und vom Ministerium für Bauen und Verkehr (MBV) genehmigt und von der NRW.BANK in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die vorgeschriebenen Vordrucke und Vertragsmuster dürfen ohne Zustimmung des MBV nicht abgeändert werden.“

- MBl. NRW. 2010 S. 132