Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 8 vom 10.3.2010 Seite 157 bis 182

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch- kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 26.1.2010

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Richtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen zur Durchführung von
Projekten zur Stärkung der künstlerisch-
kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des
NRW Landesprogramms Kultur und Schule


RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 26.1.2010

Mein RdErl. vom 16.3.2007 (SMBl. NRW. S. 300) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 5.4 erhält folgende Fassung:

„5.4
Gefördert werden bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Form eines Festbetrages.

a) Der Höchstbetrag der anerkennungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben beläuft sich pro Projekt auf 2.850 Euro.

Ausnahmsweise kann der Betrag für das Entgelt der Künstler und Kunstpädagogen sowie der Reise- und projektbezogenen Sachausgaben i. H. v. 2.750 Euro verdoppelt werden, wenn zwei Künstler oder Kunstpädagogen in einer Gruppe mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Das Erfordernis, zwei Künstler oder Kunstpädagogen einzusetzen, muss sich aus der Projektbeschreibung ergeben.

b) Der Höchstbetrag der anerkennungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die am Programm beteiligten Künstler und Kunstpädagogen beläuft sich auf 30,00 Euro pro Künstler und Kunstpädagogen“

2. Ziffer 5.4.1 wird wie folgt geändert:

2.1 In Buchstabe a wird der Betrag von 1.400 Euro in 1.480 Euro geändert.

2.2.In Buchstabe b wird der Betrag von 2.200 Euro in 2.280 Euro geändert.

2.3 Es wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die am Programm beteiligten Künstler und Kunstpädagogen ein Festbetrag in Höhe von 24,00 Euro.“

3. Ziffer 5.4.2 wird wie folgt geändert:

3.1 Ziffer 5.4.2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„Übernahme von Reise- und projektbezogenen Sachausgaben der beteiligten Künstler und Kunstpädagogen in Höhe von höchstens 750 Euro je Projekt bzw. beteiligtem Künstler oder Kunstpädagogen, wenn mehr als ein Künstler oder Kunstpädagoge am Projekt beteiligt ist (Ziffer 5.4, Buchstabe a, letzter Satz).“

3.2 Es wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Übernahme von Ausgaben für eine Abschlusspräsentation oder –veranstaltung in Höhe von 100 Euro je Projekt.“

4. In Ziffer 7.2 Buchstabe b wird der letzte Satz gestrichen.

5. Ziffer 7.3 erhält folgende Fassung:

„Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne besondere Anforderung ab dem Schuljahr 2010/2011 in zwei Raten jeweils zum 1. September des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt und zum 1. März des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr endet.“

6. Ziffer 8. wird wie folgt gefasst:

„Diese Richtlinien gelten erstmals für Projekte, die im Schuljahr 2010/2011 durchgeführt werden. Sie treten am 31. Juli 2015 außer Kraft.

Für Projekte bis einschließlich des Schuljahres 2009/2010 gelten die Richtlinien in der Fassung vom 16.3.2007.

7. Der Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2010 S. 178