Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 8 vom 10.3.2010 Seite 157 bis 182

 

Amtliche Bekanntmachung des Länderausschusses für die Zulassung von Satellitenfernsehveranstaltern nach dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen und über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni/20. Juli 1989 (GV. NW. 1989 S. 685) in der Fassung der letzten Änderung vom 16. Dezember 1992 (GV. NW. 1992 S. 520). vom 08./22.02.2010

III.

Amtliche Bekanntmachung des Länderausschusses
für die Zulassung von Satellitenfernsehveranstaltern nach dem Staatsvertrag
über die Veranstaltung von Fernsehen und über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag)
vom 29. Juni/20. Juli 1989 (GV. NW. 1989 S. 685)
in der Fassung der letzten Änderung vom 16. Dezember 1992 (GV. NW. 1992 S. 520).

vom 08./22.02.2010

Die Freie Hansestadt Bremen, das Land Hessen, das Land Nordrhein-Westfalen und das Saarland haben auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 408) durch den Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag – SaStV –) die Vergabe und Nutzung von Kanälen auf nach internationalem Fernmelderecht zur Verfügung stehenden Satelliten gemeinsam geregelt.

Nachdem die bisherigen Inhaber der Zulassung, die Vox Film- und Fernseh GmbH & Co KG und die dctp Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH, denen die Zulassung mit Bescheid des Länderausschusses vom 20.12.1991 erteilt und in Folge mehrfach verlängert wurde, nicht gemeinsam eine weitere Verlängerung beantragen werden,  wird die Zulassung gemäß dem Satellitenfernseh-Staatsvertrag für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 neu ausgeschrieben .

Gemäß Art. 1 Abs. 2 SaStV ist nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften ein auf Grund des SaStV zugelassener Veranstalter bei der Vergabe verfügbarer Fernsehübertragungskapazitäten für die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender zu berücksichtigen. Außerdem haben sich alle Länder im Rundfunkstaatsvertrag verpflichtet, zusätzliche Übertragungsmöglichkeiten auch für den Westschienenveranstalter zu gewinnen.

I.
Feststellung des verfügbaren Satellitenkanals

Gemäß Art. 4 Abs. 1 SaStV stellt der Länderausschuss fest:

Die Knappheit der Satellitenübertragungskapazitäten ist im Vergleich zum In-Kraft-Treten des SaStV nicht mehr vorhanden.

Es stehen daher Kanäle auf Satelliten nach internationalem Fernmelderecht  zur Verfügung.

II.
Fristbestimmung zur Antragstellung

Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 SaStV wird die Frist zur Stellung von Anträgen auf Zulassung auf den

31. Mai 2010, 12.00 Uhr

festgesetzt (Ausschlussfrist).

Maßgeblich für die fristgerechte Antragstellung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM).

Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Die Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung eines Satelliten-Fernsehprogramms gemäß Art. 3 SaStV wird durch den Länderausschuss gemäß Art. 4 Abs. 3 SaStV nach Abstimmung in der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) gemäß §§ 35, 36, 20a des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) erteilt.

III.
Rundfunkrechtliche Nutzungsvorgaben

Für Zulassung, Programmanforderungen, Pflichten des/der Veranstalter und die Finanzierung gelten die Vorschriften des Satellitenfernseh-Staatsvertrages, die §§ 3 ff., 20 ff. des Rundfunkstaatsvertrages sowie ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Zulassung erfolgt gemäß Art. 4 Abs. 3 SaStV für die Dauer von zehn Jahren.

Im Übrigen gilt insbesondere:

1. Antragsteller

Zulassungen können nur an Veranstaltergemeinschaften erteilt werden. Veranstaltergemeinschaften bestehen aus mindestens drei Personen bzw. einer juristischen Person mit mindestens drei Gesellschaftern (Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 SaStV i.V.m. § 2 Abs. 9 des Landesrundfunkgesetzes Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 7.3.1990, GV. NW. 1990 S. 138). In der Veranstaltergemeinschaft muss durch Vertrag oder Satzung ein vorherrschender Einfluss eines Mitgliedes auf das Programm ausgeschlossen sein (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 SaStV).

An der Veranstaltergemeinschaft können sich Antragsteller privaten Rechts und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen beteiligen.

Die Mitglieder, die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter von juristischen Personen und Personenvereinigungen müssen die Anforderungen des § 20 a RStV i.V.m. Art. 3 SaStV erfüllen. Die Antragsteller dürfen nicht nach § 20 a Abs. 3 RStV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SaStV von der Zulassung ausgeschlossen sein.

2. Programm/Finanzierung

Der Antrag muss insbesondere enthalten:

- Name und Adresse des Antragstellers, bei juristischen Personen zusätzlich Name und Adresse der gesetzlichen oder satzungmäßigen Vertreter, bei anwaltlicher Vertretung Vollmacht,

- Nachweis der Antragsbefugnis (Art. 3 Abs. 1 SaStV),

- Angaben über die vorgesehene Programmart (Fernsehen, Teletext), die Programmkategorie (Vollprogramm, Spartenprogramm) und die Programmdauer (Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 SaStV),

- Programmname,

- ein Programmschema, das erkennen lässt, wie der Antragsteller den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht wird (Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 SaStV),

- Erklärung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gem. Art. 3 Abs. 1 SaStV, § 20 a Abs. 1 RStV,

- Gesellschaftsvertrag und satzungsrechtliche Bestimmungen des Antragstellers,

- Handels- bzw. Vereinsregisterauszug,

- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bzw. Gewerberegisterauszug,

- Angaben und Unterlagen nach § 21 Abs. 1 RStV,

- Erklärung zur Einhaltung der Programmgrundsätze gem. §§ 3, 41 RStV,

- Benennung eines Programmverantwortlichen,

- Erklärung zur Einhaltung der Regelungen zu Werbung und Sponsoring,

- Erklärung der Einhaltung der Regelungen zu Gewinnspielen,

- Erklärung der Einhaltung der Regelungen zum Schutz der Menschenwürde und zumJugendschutz nach dem JMStV, einschließlich der Benennung eines Jugendschutzbeauftragten i. S. d. § 7 Abs. 3 und 4 JMStV sowie Nachweise seiner Eignung, Vorlage eines Jugendschutzstatuts.

Darüber hinaus ist durch Vorlage eines Wirtschafts-, Organisations- und Stellenplans glaubhaft zu machen, dass die Veranstaltergemeinschaft wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sein wird, eine Rundfunkveranstaltung, die anerkannten journalistischen Grundsätzen genügt, antragsgemäß durchzuführen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 SaStV).

3. Einigungsverfahren

Erfüllen mehrere Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen, so wirkt der Länderausschuss auf eine Einigung hin (Art. 3 Abs. 5 SaStV). Kommt eine Einigung innerhalb der vom Länderausschuss gesetzten Frist nicht zustande, so findet eine Auswahl zwischen denjenigen Antragstellern statt, deren Programme

a) wesentliche Anteile an Information, Bildung und Unterhaltung enthalten,

b) das öffentliche Geschehen in den Ländern darstellen und

c) die zur Verfügung stehende Sendedauer möglichst weitgehend in Anspruch nehmen werden (Art. 3 Abs. 6 Satz 1 SaStV).

Unter mehreren nach den o.g. Kriterien gleichrangigen Antragstellern wird derjenige vorrangig zugelassen, der nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 6 Satz 3 SaStV die größere Meinungsvielfalt im Programm erwarten lässt (Art. 3 Abs. 6 Satz 2 SaStV).

4. Gebühren

Für Amtshandlungen in Zusammenhang mit der Erteilung der Zulassung werden Gebühren gemäß Art. 2 Abs. 2 SaStV, § 35 Abs. 11 RStV i.V.m. der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks vom 28. August 2009 (GV. NRW. 2009 S. 481) erhoben.

5. Zulassungsanträge

Die Anträge sind in fünffacher Ausfertigung unter dem Stichwort „Zulassung nach dem Satellitenfernseh-Staatsvertrag“ an folgende Postadresse

Länderausschuss
c/o Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Postfach 10 34 43

40025 Düsseldorf

zu übersenden oder während der üblichen Bürozeiten bei dem

Länderausschuss
c/o Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Zollhof 2

40221 Düsseldorf

abzugeben.

Zudem ist eine vollständige Mehrfertigung des Antrags in elektronischer Form auf Datenträger zur Abstimmung unter den Landesmedienanstalten einzureichen.

Einen Anspruch auf Teilnahme am Verfahren haben nur diejenigen Antragstellenden, deren vollständige Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sowie den Anforderungen dieser Ausschreibung fristgerecht bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) eingegangen sind. Die Übermittlung per E-Mail oder Fax ist zur Wahrung der Frist nicht ausreichend.

Der Länderausschuss behält sich vor, Unterlagen und Angaben, die zur Prüfung der Anträge erforderlich sind, nachzufordern.

- MBl. NRW. 2010 S. 178