Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 10 vom 31.3.2010 Seite 199 bis 216

 

Bekanntmachung Nr. 1 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2011 vom 17. März 2010

Der Landeswahlbeauftragte für die

Durchführung der Sozialversicherungswahlen

im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 1
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2011
vom 17. März 2010

1.      Dienststelle des Landeswahlbeauftragten

Der Landeswahlbeauftragte, Herr Oberregierungsrat a.D. Heinz Joachim Schürmann und sein Stellvertreter, Herr Oberamtsrat Hans Peter Zimpl, haben Ihren Sitz bei der Geschäftsstelle für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen – Ref. IV B 2 -, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf.

Fernruf der Geschäftsstelle 0211/855-3487, Telefax 0211/855-3421.

2.      Veröffentlichung der Bekanntmachungen des Landeswahlbeauftragten

Die Bekanntmachungen des Landeswahlbeauftragten werden gem. § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Teil III – veröffentlicht. Daneben ist eine Zustellung an die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und die nachrichtlich aufgeführten Empfänger in elektronischer Form per E-Mail vorgesehen. Zu diesem Zweck bitte ich, mir den für die Bearbeitung zuständigen Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin Ihres Hauses mit entsprechender E-Mail-Adresse zu benennen. Eine Zusendung in Papierform sowie die nachträgliche Zusendung von Überdrucken ist insbesondere im Hinblick auf die damit verbundene Belastung des Büros des Landeswahlbeauftragten nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

3.      Wahlvorankündigung

Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen, Herr Staatssekretär a. D. Gerald Weiß, hat

am 12. November 2009 seine Bekanntmachung Nr. 1 „Wahlankündigung“,

am 18. Januar 2010 seine Bekanntmachung Nr. 2 „Abweichende Regeln für Versicherungsträger, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 01. Juni 2011 fusionieren“,

und am 27. Januar seine Bekanntmachung Nr. 4 (Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung für Arbeitnehmervereinigungen nach § 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

veröffentlicht, die zur Unterrichtung und Beachtung als Anlage beigefügt sind. Die Bekanntmachung Nr. 3 des Bundeswahlbeauftragten betrifft einen bestimmten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und ist nicht von allgemeinem Interesse.

4.      Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse

Im Zusammenhang mit der Feststellung der Vorschlagsberechtigung von Arbeitnehmervereinigungen nach § 48b Abs. 1 SGB IV weise ich darauf hin, dass mit dem Eingang der Anträge auf Feststellung der Vorschlagsberechtigungen bis zum 28. Februar 2010 zu rechnen war.

Den Versicherungsträgern wird daher empfohlen, soweit noch nicht geschehen, die Wahlausschüsse unverzüglich zu bestellen, damit sie bei Vorliegen eines Feststellungsantrages sofort tätig werden können. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf § 3 SVWO hingewiesen.

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

S c h ü r m a n n

- MBl. NRW. 2010 S. 207