Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 12 vom 15.4.2010 Seite 249 bis 258

 

Datenpflege des Landesgrundbesitzverzeichnisses (LGV)

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Datenpflege
des Landesgrundbesitzverzeichnisses (LGV)

 

RdErl. des Finanzministeriums - VV 1280 – 3 – 2 - III A 5
vom 29.3.2010

 

1
Gemäß § 73 LHO ist über das Vermögen und die Schulden des Landes Nordrhein-Westfalen ein Nachweis zu erbringen. Die nicht dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW (BLB NRW) übertragenen Grundstücke werden im LGV geführt. Um das LGV ständig aktuell zu halten sind Veränderungen dem BLB NRW unverzüglich unter der nachfolgenden Adresse mitzuteilen:

 

BLB NRW – Zentrale –

Landesgrundbesitzverzeichnis

Mercedesstr. 12

40470 Düsseldorf.

 

Die Mitteilung hat Angaben über die aktuelle Zuständigkeit (Ressort, verwaltende Stelle, Kontaktperson) zu enthalten.

 

2
In das LGV werden aufgenommen:

 

2.1

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Nutzung für eine Bewirtschaftung, Entwicklung oder Verwertung nach kaufmännischen Grundsätzen durch den BLB NRW ungeeignet sind. Darunter fallen insbesondere: Sonderliegenschaften, das Grundvermögen der Forstwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der gesetzlich geregelte Grundbesitz an landeseigenen Gewässern einschließlich der Ufergrundstücke, die der Unterhaltung und dem Hochwasserschutz dienenden Flächen und öffentlichen Straßengrundstücke sowie der Grundbesitz der Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit des Landes Nordrhein-Westfalen (Schul- und Studienfonds).

 

2.2
Ebenfalls im LGV aufzunehmen sind:

- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die nicht in der Rechnungslegung eines Landesbetriebs oder sonstigen Sondervermögens inventarisiert und nachzuweisen sind,

- das Wohnungseigentum des Landes Nordrhein-Westfalen,

- die dem Land Nordrhein-Westfalen zustehenden grundstücksgleichen und grundstücksähnlichen Rechte (Erbbaurechte, Dauerwohnrechte u.ä.),

 - vom Land Nordrhein-Westfalen auf fremden Grundstücken errichtete Gebäude und Anlagen.

 

2.3
Landeseigener Grundbesitz wird auch dann aufgenommen, wenn er aufgrund dinglicher (Erbbaurecht u.ä.) oder obligatorischer (Miet-/ Pachtverträge u.ä.) Rechte Dritten überlassen wird.

 

3
Nicht in das LGV aufgenommen werden die Marksteinschutzflächen für trigonometrische Punkte. Die Fläche fällt nach Aufgabe des trigonometrischen Punkts an die Eigentümerin/ den Eigentümer zurück.

Diese Flächen sind in einem besonderen Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

 

4

Dieser Runderlass tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

 

 

Im Auftrag

W e h r m a n n

 

MBl. NRW. 2010 S. 253