Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 13 vom 29.4.2010 Seite 259 bis 292

 

Bekanntmachung Nr. 2 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2011 vom 26. März 2010

III.

Bekanntmachung Nr. 2
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2011
vom 26. März 2010

 

A.

 

 

Muster für die Mitteilungen der Versicherungsträger nach § 14
Abs. 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

 

Auf Grund des § 2 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen (SVWO) hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 5 vom 10. März 2010 die nachstehend aufgeführten Muster für die Mitteilungen der Versicherungsträger nach § 14 Absatz 3 SVWO veröffentlicht.

 

 

Anlage 1: Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zum Verwaltungsrat bei den gesetzlichen Krankenkassen.

Anlage 2: Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.

Anlage 3: Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Diese Muster befinden sich in der Anlage zu dieser Bekanntmachung und als Word-Dokument auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de).

 

Die Veröffentlichung der Wahlausschreibung des Bundesbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen im Bundesanzeiger ist für den 1. April 2010 vorgesehen. Aufgrund dieser Wahlausschreibung werden die Wahlausschüsse eine Reihe von Anfragen erhalten. Der Bundeswahlbeauftragte empfiehlt, zur Beantwortung dieser Anfragen, die um die konkreten Verhältnisse ergänzten und geänderten Muster in der Anlage zu verwenden. Die notwendigen Ergänzungen und Änderungen der Muster nehmen die Wahlausschüsse vor. Im Übrigen sind die Wahlausschüsse für diese Mitteilungen selbst verantwortlich.

 

Die Versicherungsträger unterliegen der allgemeinen Verpflichtung zur Aufklärung, Beratung und Auskunftserteilung (§§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Dennoch kann niemand vor der offiziellen Bekanntmachung der Wahlausschreibung eine Mitteilung nach § 14 Absatz 3 SVWO über Einzelheiten der Wahl beim betreffenden Versicherungsträger verlangen.

 

Die Versicherungsträger sollen den Sehbehinderten ermöglichen, an der Wahl unter Benutzung einer Wahlschablone teilzunehmen. Hierzu ergeht zu gegebener Zeit eine gesonderte Bekanntmachung.

 

§ 26 Absatz 2 SVWO sieht vor, dass die Abschriften der Vorschlagslisten spätestens ab dem 11. April 2011 ausliegen müssen. Versicherungsträger, die sich daran halten, handeln rechtmäßig. Allerdings wäre es im Interesse der Wählerinnen und Wähler zu begrüßen, wenn die Versicherungsträger die Vorschlagslisten so früh wie möglich auslegen würden. Bei der Information der Versicherten spielen in der heutigen Zeit die Medien der Versicherungsträger und hier vor allem die jeweilige Homepage eine entscheidende Rolle.

 

 

B.

 

Abbruch des Wahlverfahrens bei einer freiwilligen
Vereinigung von Versicherungsträgern

 

Mit der Bildung der Wahlausschüsse bei den Versicherungsträgern ist das Wahlverfahren für die Sozialversicherungswahlen 2011 angelaufen. In den kommenden Monaten werden eine Reihe von Versicherungsträgern fusionieren. Daraus ergeben sich Fragen, die den Abbruch der Wahlverfahren bei den zu fusionierenden Versicherungsträgern betreffen.

 

Zur Klarstellung gibt der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen bekannt:

 

Selbst wenn bereits Fusionsbeschlüsse vorliegen, muss das Wahlverfahren zunächst so fortgesetzt werden, als wenn kein Zusammenschluss anstünde. Natürlich können die Wahlausschüsse der betroffenen Versicherungsträger alle Beteiligten und die Öffentlichkeit über die mögliche anstehende Fusion informieren.

 

Das jeweilige Wahlverfahren darf jedoch erst dann abgebrochen werden, wenn die Genehmigung der freiwilligen Vereinigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt wurde. In einem zur Fusion anstehenden Versicherungsträger ist es dann Aufgabe des Wahlausschusses, den Abbruch des Wahlverfahrens zu erklären.

 

Für den neu gebildeten Versicherungsträger muss ein neuer Wahlausschuss gebildet werden.

 

Wie bereits in der Bekanntmachung Nr. 2 des Bundeswahlbeauftragten beschrieben, muss sich ein neu gebildeter bundesunmittelbarer Versicherungsträger an den Bundeswahlbeauftragen für die Sozialversicherungswahlen wenden, um für den neuen Versicherungsträger die Zuweisung eines neuen Wahlkalenders zu beantragen.

 

Landesunmittelbare Sozialversicherungsträger in Nordrhein-Westfalen wenden sich an die

 

Geschäftsstelle des Landeswahlbeauftragen für die Durchführung
der Sozialversicherungswahlen im Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
-Ref. IV B 2-, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf.

 

40219 Düsseldorf, den 26. März 2010

 

 

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung
der Sozialversicherungs-
wahlen im Lande NRW

In Vertretung

Z i m p l

 

 

 

 

Anlage 1

 

Mitteilung
über Einzelheiten der Wahl
zum Verwaltungsrat bei den gesetzlichen Krankenkassen

 

Hiermit erhalten Sie nähere Informationen über das Wahlverfahren sowie die beim Aufstellen und Einreichen von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).

 

An dem für die allgemeinen Wahlen bestimmten Wahltag, dem 1. Juni 2011, werden die Mitglieder des Verwaltungsrates

 

der .......................................................................................................................................

(Bezeichnung der Krankenkasse)

 

in .......................................................................................................................................

(Sitz und Anschrift der Krankenkasse),

 

deren Zuständigkeitsbereich sich über

 

....................................................................................................................................

(Gebiet der Krankenkasse)

 

erstreckt, gewählt. Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat die Wahlausschreibung im Bundesanzeiger vom 1. April 2010 veröffentlicht. Die Vorschlagslisten sind

 

bis zum 18. November 2010, 18.00 Uhr

 

 

bei .......................................................................................................................................

(Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind,

einschließlich des Fernsprech- und Fernkopieranschlusses)

 

einzureichen.

 

Wer ist berechtigt, Vorschlagslisten einzureichen?

 

Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB IV besitzen nachfolgende Organisationen und Personen das Recht, Vorschlagslisten einzureichen:

 

1. Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,

 

2. Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände 1),

 

3. Versicherte und Arbeitgeber (freie Listen). 1)

 

Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sind nur dann berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen, wenn

 

- ihre Vorschlagsberechtigung nach §§ 48c oder 48b SGB IV vorab festgestellt worden ist oder

- sie seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen im Verwaltungsrat des Versicherungsträgers vertreten sind.

 

Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen zusammen, gilt die Bedingung der ununterbrochenen Vertretung als erfüllt, wenn auch nur eine dieser Organisationen seit der letzten Wahl dem Verwaltungsrat ununterbrochen angehört 1).

 

Arbeitgeberorganisationen sowie die freien Listen der Versicherten und der Arbeitgeber müssen keine Vorschlagsberechtigung nach den §§ 48b oder 48c SGB IV einholen. Sie müssen ihre Listen lediglich form- und fristgerecht einreichen.

 

Die Verbände der vorschlagsberechtigten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können nur dann eigene Vorschlagslisten einreichen, wenn alle oder zumindest drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen auf das Einreichen eigener Vorschlagslisten verzichten (§ 48 Absatz 1 Satz 2 SGB IV). Der Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er liegt vor, wenn die vorschlagsberechtigten Organisationen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist keine eigenen Vorschlagslisten eingereicht haben (§ 22 Absatz 2 Satz 2 SVWO).

 

 

Einreichen der Vorschlagslisten

 

Die Vorschlagslisten sind in einfacher Ausfertigung auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung einzureichen. Vordrucke für die Vorschlagslisten sind erhältlich bei:

 

.......................................................................................................................................

 

.......................................................................................................................................

 

.....................................................................................................................................2)

 

Die Vorschlagslisten müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Der Name jedes Unterzeichners sollte außerdem in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift eingesetzt werden.

 

Die Vorschlagslisten der Gewerkschaften, der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen und der Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von deren Verbänden 1) müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.

 

Die Vorschlagslisten müssen beim zuständigen Wahlausschuss eingereicht werden. Die eigenhändig unterschriebenen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber müssen ebenfalls beim Wahlausschuss eingereicht werden. Hierzu sind Formulare nach dem Muster der Anlage 6 zur Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen zu verwenden. Fehlt die Zustimmungserklärung nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name der betreffenden Bewerberin beziehungsweise des betreffenden Bewerbers von der Vorschlagsliste zu streichen. Eine Nachreichung von Zustimmungserklärungen oder eine Nachbenennung ist nicht möglich.

 

Näheres über Form und Inhalt der Vorschlagslisten ist dem § 15 SVWO zu entnehmen.

 

 

Unterstützerunterschriften

 

Sind Gewerkschaften, sonstige Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialwahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen im Verwaltungsrat vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 4 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialwahl Unterstützerinnen- und Unterstützerunterschriften. Dies gilt auch für freie Listen der Versicherten, selbst wenn diese bereits im Verwaltungsrat vertreten sind. Die Listen müssen von mindestens .......... 3) Personen unterzeichnet sein, die am 1. April 2010 (Tag der Wahlausschreibung) die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 SGB IV) erfüllt haben.

 

Sind Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialwahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen im Verwaltungsrat vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 5 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialwahl Unterstützerinnen- und Unterstützerunterschriften. Dies gilt auch für freie Listen der Arbeitgeber, selbst wenn diese bereits im Verwaltungsrat vertreten sind. Sie müssen die Unterschriften von Wahlberechtigten einreichen, die insgesamt über mindestens .......... Stimmen verfügen 4).

 

Für die Unterschriften müssen Formulare nach dem Muster der Anlage 4 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung benutzt werden. Der Unterstützerin beziehungsweise dem Unterstützer muss die vollständige Vorschlagsliste vorgelegt werden. Eine Vorschlagsliste nach dem Muster der Anlage 4 zur SVWO entspricht nur dann den Anforderungen der Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen, wenn sie aus beiden Seiten des Musterformulars der Anlage 4 besteht. Aus der Erfahrung vorangegangener Sozialwahlen heraus ergeht die dringende Empfehlung, dies zu beachten.

 

Von der Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen höchstens 25 vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummern 5 und 6 SGB IV nicht wählbar ist.

 

 

Listenvertreterin/Listenvertreter und ihre/ihr Stellvertreterin/Stellvertreter

 

In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden muss eine Listenvertreterin/ein Listenvertreter und ihre/seine Stellvertretung benannt werden (§ 16 Absatz 1 Satz 1 SVWO).

 

In den freien Listen sollen eine Listenvertreterin/ein Listenvertreter sowie jeweils eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter benannt werden. Wenn dies nicht erfolgt oder eine Benannte oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreterin/Listenvertreter und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter (§ 16 Absatz 2 SVWO).

 

 

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

 

Der Verwaltungsrat besteht aus der gleichen Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Zu wählen sind .......... Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und .......... Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber 5).

 

Dem Verwaltungsrat können in jeder Gruppe bis zu .......... Beauftragte angehören (§ 51 Absatz 4 Satz 2 SGB IV) 6). Beauftragte sind Personen, die unabhängig von der Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten oder der Gruppe der Arbeitgeber

 

- als Vertreterin/Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden,

 

- als Vertreterin/Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen der Arbeitgeber oder deren Verbänden 1)

 

vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten dürfen von jeweils drei Personen nur eine Beauftragte/einen Beauftragten enthalten (§ 48 Absatz 6 Satz 1 SGB IV).

 

 

Stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates

 

Neben den Mitgliedern des Verwaltungsrates werden auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können aus der sogenannten Listenstellvertretung hervorgehen, möglich ist auch die persönliche Stellvertretung (§ 43 Absatz 2 SGB IV). Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, welche die der Mitglieder um vier übersteigt. Mitglieder des Verwaltungsrates, die eine persönliche Stellvertretung haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter muss in der Vorschlagsliste so festgelegt werden, dass erst jede dritte Stellvertreterin/jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 SGB IV).

 

 

Wer kann gewählt werden?

 

Für die Wählbarkeit von Mitgliedern und Stellvertreterinnen/Stellvertretern gelten gemäß § 51 SGB IV folgende Voraussetzungen:

 

Wählbar ist, wer am 1. April 2010 (Tag der Wahlausschreibung)

 

1. zur Gruppe der Versicherten oder zur Gruppe der Arbeitgeber 1) gehört,

 

2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

 

3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,

 

4. eine Wohnung im Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder im Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist. 7)

 

 

Wer gehört zur Gruppe der Versicherten?

 

Zur Gruppe der Versicherten gehören die Mitglieder der Krankenkasse sowie die Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse (§ 47 Absatz 1 Nr.1 SGB IV).

 

 

Wer gehört zur Gruppe der Arbeitgeber?

 

Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören alle Personen, die regelmäßig mindestens eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, die/der bei der betreffenden Krankenkasse versichert ist. Nicht zur Gruppe der Arbeitgeber gehören die Personen, die in der betreffenden Krankenkasse zur Gruppe der Versicherten gehören und nur eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen
(§ 47 Absatz 2 Nr. 1 SGB IV).

 

Wer beim selben Versicherungsträger die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeitgeber und gleichzeitig zur Gruppe der Versicherten erfüllt, wird der Gruppe der Arbeitgeber zugeordnet.

 

Als Vertreter der Arbeitgeber ist auch eine gesetzliche Vertreterin/ein gesetzlicher Vertreter, eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder eine bevollmächtigte Betriebsleiterin/ein bevollmächtigter Betriebsleiter 8) einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers wählbar. 1)

 

 

Beauftragte

 

Es können auch sogenannte Beauftragte gewählt werden. Darunter versteht man Personen, die von Gewerkschaften, sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden als Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter vorgeschlagen werden. Es können ebenso Personen sein, die von den Vereinigungen der Arbeitgeber oder von deren Verbänden als Arbeitgebervertreter vorgeschlagen werden. 1)

 

 

Wer ist nicht wählbar?

 

Nicht wählbar ist, wer

 

1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

 

2. aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

 

3. aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

 

4. als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist,

 

5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger,

 

b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder

 

c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung

 

beschäftigt ist,

 

6. regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages freiberuflich tätig ist,

 

7. ............................................................................................................................... 9)

 

Eine Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen ist ausgeschlossen (§ 43 Absatz 3 Satz 2 SGB IV).

 

 

Zurückziehen einer Vorschlagsliste

 

Solange der Wahlausschuss nicht über die Zulassung einer eingereichten Liste entschieden hat, kann die Vorschlagsliste durch eine gemeinsame Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreter und seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters zurückgenommen werden. Eine Zurücknahme der Liste ist immer dann erforderlich, wenn die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden soll. Die geänderte oder ergänzte Vorschlagsliste kann unter Beachtung der geltenden Formvorschriften bis zum Ende der Einreichungsfrist neu eingereicht werden.

 

 

Streichen einer Bewerberin oder eines Bewerbers von der Vorschlagsliste

 

Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, dass eine Bewerberin/ein Bewerber gestorben ist oder am 1. April 2010 nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann die Listenvertreterin/der Listenvertreter dem Wahlausschuss bis zur Entscheidung des Wahlausschusses eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber benennen.

 

Auf Antrag der Listenvertreterin/des Listenvertreters wird der Name einer verstorbenen Bewerberin/eines verstorbenen Bewerbers auch nach Zulassung der Vorschlagslisten aus der Vorschlagsliste gestrichen. Die Listenvertreterin/der Listenvertreter kann die Kandidatenliste durch eine Bewerberin/einen Bewerber aus der Stellvertreterliste ergänzen. Das Nähere hierzu teilt der Wahlausschuss auf Anfrage mit.

 

 

Änderungen und Zurücknahme von Vorschlagslisten

 

Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertreters oder vom Wahlausschuss von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.

 

Die Einzelheiten zur Listenänderung und -ergänzung sowie zur Zurücknahme von Vorschlagslisten sind in §§ 18 und 19 SVWO geregelt.

 

 

Zusammenlegung oder Verbindung mehrerer Listen

 

Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Siehe hierzu auch § 48 Absatz 7 SGB IV, §§ 20 und 21 SVWO.

 

 

Wahlgrundsätze

 

Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (§ 45 Absatz 2 SGB IV).

 

Keine Urwahl

 

Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt (§ 46 Absatz 2 SGB IV).

 

 

Auslegen der Vorschlagslisten

Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellung der Listenträger öffentlich aus.

 

Die Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten werden vom ..................... 2011 10) bis zum 1. Juni 2011 in den Geschäftsräumen der

 

.......................................................................................................................................
(Bezeichnung der Krankenkasse)

 

öffentlich ausgelegt.

 

Weitere Auskünfte über die Durchführung der Wahl erteilt der Wahlausschuss.

 

................................., den ...................... 2010

 

Der Wahlausschuss der .........................................................................................................................................................................................

(Bezeichnung der Krankenkasse)

 

Anmerkungen:

 

1) Bei der BARMER GEK, der DAK und der Hanseatischen Ersatzkassen entfallen im gesamten Text alle Hinweise, die die Wahl von Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertretern betreffen. Bei Betriebskrankenkassen ist auf die Wahl von Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertretern nur einzugehen, wenn sich die Betriebskrankenkasse durch Satzungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet hat oder die Satzung der Betriebskrankenkasse bezüglich des Verfahrens zur Bestimmung der Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertreter auf die Vorschriften für die Sozialversicherungswahlen verweist. In diesem Fall ist auf die Besonderheiten im Einzelfall einzugehen.

 

2) Bezeichnung von Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.

 

3) Die einzusetzende Anzahl der Personen ergibt sich aus dem § 48 Absatz 2 SGB IV.

 

4) Dieser Satz entfällt bei der BARMER GEK, der DAK und der Hanseatischen Ersatzkasse. Bei Betriebskrankenkassen ist auf die Wahl von Arbeitgebervertretern nur einzugehen, wenn sich die Betriebskrankenkasse durch Satzungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet hat oder die Satzung der Betriebskrankenkasse bezüglich des Verfahrens zur Bestimmung der Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertreter auf die Vorschriften für die Sozialversicherungswahlen verweist. In diesem Fall ist auf die Besonderheiten im Einzelfall einzugehen. Im Übrigen ist hier das Nähere über die Bemessung des Stimmrechts der einzelnen Arbeitgeberin/des einzelnen Arbeitgebers anzugeben (§ 49 Absätze 2 und 4 SGB IV). Zur Klarstellung empfiehlt sich der Hinweis, dass sich die erforderliche Stimmenzahl nach der Anzahl der Personen bemisst, die am 1. April 2010 die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllt haben.

 

5) Dieser Absatz muss bei Betriebskrankenkassen, die sich nicht durch Satzungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet haben, lauten:

 

„Der Verwaltungsrat besteht aus Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und dem/den Arbeitgeber(n) oder deren/dessen jeweiliger Vertretung. Zu wählen sind ............... Vertreterinnen/Vertreter der Versicherten.“

 

Bei der BARMER GEK, der DAK und der Hanseatischen Ersatzkasse muss es heißen:

 

„Der Verwaltungsrat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten. Zu wählen sind ............... Vertreterinnen und Vertreter.“

 

6) Die Worte „in jeder Gruppe“ entfallen bei der BARMER GEK, der DAK und der Hanseatischen Ersatzkasse. Sie entfallen bei Betriebskrankenkassen, wenn auf die Wahl von Arbeitgebervertretern nicht einzugehen ist (vergleiche Nr. 1 Sätze 2 und 3).

 

7) Bei Krankenkassen, deren Bezirk sich über ganz Deutschland erstreckt, entfallen die Worte „oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland“.

 

8) Bevollmächtigte Betriebsleiterin/bevollmächtigter Betriebsleiter ist, wer sowohl auf dem Gebiet der Personalentscheidungen als auch auf dem Gebiet der weiteren betriebswirtschaftlichen Entscheidungen über bedeutende Befugnisse und Entscheidungsspielräume verfügt und dabei wesentliche unternehmerische Teilaufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt. Die Erteilung einer Generalvollmacht oder der Prokura genügt nicht. Entscheidend ist, ob die unternehmerischen Funktionen auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber wahrgenommen werden dürfen und faktisch wahrgenommen werden.

 

9) Ist nach der Satzung nicht wählbar, wer sich am 1. April 2010 mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand befindet, so ist dies hier anzugeben.

 

10) Spätester Termin für den Beginn der Auslegung der Vorschlagslisten ist der 11. April 2011 (§ 26 Absatz 2 SVWO).

 

 

 

Anlage 2

 

Mitteilung
über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung
bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

 

 

Hiermit erhalten Sie nähere Informationen über das Wahlverfahren sowie die beim Aufstellen und Einreichen von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).

 

An dem für die allgemeinen Wahlen bestimmten Wahltag, dem 1. Juni 2011, werden die Mitglieder der Vertreterversammlung

 

der/des .............................................................................................................................................................................................................

(Bezeichnung des Versicherungsträgers)

 

in ......................................................................................................................................................................................................................

(Sitz und Anschrift des Versicherungsträgers),

 

deren/dessen Zuständigkeitsbereich sich über

 

...........................................................................................................................................................................................................................

(Gebiet des Versicherungsträgers)

 

erstreckt, gewählt. Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat die Wahlausschreibung im Bundesanzeiger vom 1. April 2010 veröffentlicht. Die Vorschlagslisten sind

 

bis zum 18. November 2010, 18.00 Uhr

 

 

 

bei .......................................................................................................................................

(Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind,

einschließlich des Fernsprech- und Fernkopieranschlusses)

 

einzureichen.

 

 

Wer ist berechtigt, Vorschlagslisten einzureichen?

 

Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB IV besitzen nachfolgende Organisationen und Personen das Recht, Vorschlagslisten einzureichen:

 

1. Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,

 

2. Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,

 

3. Versicherte und Arbeitgeber (freie Listen). 1)

 

Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sind nur dann berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen, wenn

 

- ihre Vorschlagsberechtigung nach §§ 48c oder 48b SGB IV vorab festgestellt worden ist oder

- sie seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung des Versicherungsträgers vertreten sind.

 

Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen zusammen, gilt die Bedingung der ununterbrochenen Vertretung als erfüllt, wenn auch nur eine dieser Organisationen der Vertreterversammlung seit der letzten Wahl ununterbrochen angehört.

 

Arbeitgeberorganisationen sowie die freien Listen der Versicherten und der Arbeitgeber müssen keine Vorschlagsberechtigung nach den §§ 48b oder 48c SGB IV einholen. Sie müssen ihre Listen lediglich form- und fristgerecht einreichen 1).

 

Die Verbände der vorschlagsberechtigten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können nur dann eigene Vorschlagslisten einreichen, wenn alle oder zumindest drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen auf das Einreichen eigener Vorschlagslisten verzichten (§ 48 Absatz 1 Satz 2 SGB IV) 1). Der Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er liegt vor, wenn die vorschlagsberechtigten Organisationen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist keine eigenen Vorschlagslisten eingereicht haben (§ 22 Absatz 2 Satz 2 SVWO).

 

 

Einreichen der Vorschlagslisten

 

Die Vorschlagslisten sind in einfacher Ausfertigung auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zur SVWO einzureichen. Vordrucke für die Vorschlagslisten sind erhältlich bei:

 

.......................................................................................................................................

 

.......................................................................................................................................

 

.....................................................................................................................................2)

 

Die Vorschlagslisten müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Der Name jedes Unterzeichners sollte außerdem in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift eingesetzt werden.

 

Die Vorschlagslisten der Gewerkschaften, der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen und der Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von deren Verbänden müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein. 1)

 

Die Vorschlagslisten müssen beim zuständigen Wahlausschuss eingereicht werden. Die eigenhändig unterschriebenen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber müssen ebenfalls beim Wahlausschuss eingereicht werden. Hierzu sind Formulare nach dem Muster der Anlage 6 zur Wahlordnung der Sozialversicherungswahlen zu verwenden. Fehlt die Zustimmungserklärung nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name der betreffenden Bewerberin beziehungsweise des betreffenden Bewerbers von der Vorschlagsliste zu streichen. Eine Nachreichung von Zustimmungserklärungen oder eine Nachbenennung ist nicht möglich.

 

Näheres über Form und Inhalt der Vorschlagslisten ist dem § 15 SVWO zu entnehmen.

 

 

Unterstützerunterschriften

 

Sind Gewerkschaften, sonstige Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialversicherungswahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 4 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialversicherungswahl die Unterschriften von Unterstützerinnen und Unterstützern. Dies gilt auch für freie Listen der Versicherten, selbst wenn diese bereits in der Vertreterversammlung vertreten sind. Die Listen müssen von mindestens .......... 3) Personen unterzeichnet sein, die am 1. April 2010 (Tag der Wahlausschreibung) die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 SGB IV) erfüllt haben 4).

 

Sind Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialversicherungswahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 5 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialversicherungswahl die Unterschriften von Unterstützerinnen und Unterstützern. Dies gilt auch für freie Listen der Arbeitgeber, selbst wenn diese bereits in der Vertreterversammlung vertreten sind. Sie müssen die Unterschriften von Wahlberechtigten einreichen, die insgesamt über mindestens ...... Stimmen verfügen 5).

 

Für die Unterschriften müssen Formulare nach dem Muster der Anlage 5 zur SVWO benutzt werden. Der Unterstützerin beziehungsweise dem Unterstützer muss die vollständige Vorschlagsliste vorgelegt werden. Eine Vorschlagsliste nach dem Muster der Anlage 5 zur SVWO entspricht nur dann den Anforderungen der Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen, wenn sie aus beiden Seiten des Musterformulars der Anlage 5 besteht. Aus der Erfahrung vorangegangener Sozialversicherungswahlen heraus ergeht die dringende Empfehlung, dies zu beachten.

 

Von der Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen höchstens 25 vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummern 5 und 6 SGB IV nicht wählbar ist.

 

 

Listenvertreterin/Listenvertreter und ihre/ihr Stellvertreterin/Stellvertreter

 

In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden muss eine Listenvertreterin/ein Listenvertreter und seine/ihre Stellvertretung benannt werden (§ 16 Absatz 1 Satz 1 SVWO).

 

In den freien Listen sollen eine Listenvertreterin/ein Listenvertreter sowie jeweils eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter benannt werden. Wenn dies nicht erfolgt oder eine Benannte oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreterin/Listenvertreter und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter (§ 16 Absatz 2 SVWO).

 

 

Zusammensetzung der Vertreterversammlung

 

Die Vertreterversammlung besteht aus der gleichen Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Zu wählen sind .......... Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und .......... Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber 6).

 

Der Vertreterversammlung können in jeder Gruppe bis zu .......... Beauftragte angehören (§ 51 Absatz 4 Satz 2 SGB IV) 7). Beauftragte sind Personen, die unabhängig von der Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten oder zur Gruppe der Arbeitgeber 8)

 

- als Vertreterin/Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden,

 

- als Vertreterin/Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen der Arbeitgeber oder deren Verbänden

 

vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten dürfen von jeweils drei Personen nur eine Beauftragte/einen Beauftragten enthalten (§ 48 Absatz 6 Satz 1 SGB IV).

 

 

Stellvertretende Mitglieder der Vertreterversammlung

 

Neben den Mitgliedern der Vertreterversammlung werden auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gehen aus der sogenannten Listenstellvertretung hervor (§ 43 Absatz 2 SGB IV). Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, welche die der Mitglieder um vier übersteigt. Die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter muss in der Vorschlagsliste so festgelegt werden, dass erst jede dritte Stellvertreterin/jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 SGB IV).

 

 

Wer kann gewählt werden?

 

Für die Wählbarkeit von Mitgliedern und Stellvertreterinnen/Stellvertretern gelten gemäß § 51 SGB IV folgende Voraussetzungen:

 

Wählbar ist, wer am 1. April 2010 (Tag der Wahlausschreibung)

 

1. zur Gruppe der Versicherten oder zur Gruppe der Arbeitgeber 8) gehört,

 

2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

 

3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,

 

4. eine Wohnung im Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder im Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist 9).

 

 

Wer gehört zur Gruppe der Versicherten?

 

Zur Gruppe der Versicherten gehören alle Personen, die regelmäßig mindestens 20 Stunden im Monat arbeiten. In diesen 20 Stunden müssen sie eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben. Zur Gruppe der Versicherten gehören auch Rentnerinnen und Rentner, die eine Rente der Unfallversicherung beziehen und die unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben der Gruppe der Versicherten angehört haben (§ 47 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV).

 

 

Wer gehört zur Gruppe der Arbeitgeber?

 

Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören alle Personen, die regelmäßig mindestens eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, die/der bei dem Unfallversicherungsträger versicherungspflichtig ist. Nicht zur Gruppe der Arbeitgeber gehören die Personen, die bei demselben Unfallversicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen. Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören außerdem die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten 10). Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören auch die Bezieherinnen/Bezieher einer Unfallrente, die vor ihrem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit der Gruppe der Arbeitgeber angehört haben.

 

Wer beim selben Versicherungsträger die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeitgeber und gleichzeitig zur Gruppe der Versicherten erfüllt, wird der Gruppe der Arbeitgeber zugeordnet 11).

 

Als Vertreter der Arbeitgeber ist auch eine gesetzliche Vertreterin/ein gesetzlicher Vertreter, eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder eine bevollmächtigte Betriebsleiterin oder ein bevollmächtigter Betriebsleiter 12) einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers wählbar.

 

Bei den Feuerwehr-Unfallkassen gehören zu den Arbeitgebern auch die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

 

 

Beauftragte

 

Es können auch sogenannte Beauftragte gewählt werden. Darunter versteht man Personen, die von Gewerkschaften, sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden als Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter vorgeschlagen werden. Es können ebenso Personen sein, die von den Vereinigungen der Arbeitgeber oder von deren Verbänden als Arbeitgebervertreter 13) vorgeschlagen werden (Beauftragte).

 

 

Wer ist nicht wählbar?

 

Nicht wählbar ist, wer

 

1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

 

2. aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

 

3. aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

 

4. als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist,

 

5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger,

 

b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder

 

c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung

 

beschäftigt ist,

 

6. regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages freiberuflich tätig ist,

 

7. .............................................................................................................................. 14)

Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vorstandes desselben Versicherungsträgers sein (§ 43 Absatz 3 Satz 1 SGB IV).

 

 

Zurückziehen einer Vorschlagsliste

 

Solange der Wahlausschuss nicht über die Zulassung einer eingereichten Liste entschieden hat, kann die Vorschlagsliste durch eine gemeinsame Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters zurückgenommen werden. Eine Zurücknahme der Liste ist immer dann erforderlich, wenn die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden soll. Die geänderte oder ergänzte Vorschlagsliste kann unter Beachtung der geltenden Formvorschriften bis zum Ende der Einreichungsfrist neu eingereicht werden.

 

 

Streichen einer Bewerberin oder eines Bewerbers von der Vorschlagsliste

 

Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, dass eine Bewerberin/ein Bewerber gestorben ist oder am 1. April 2010 nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann der Listenvertreter dem Wahlausschuss bis zur Entscheidung des Wahlausschusses eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber benennen.

 

Auf Antrag des Listenvertreters wird der Name einer verstorbenen Bewerberin/eines verstorbenen Bewerbers auch nach Zulassung der Vorschlagslisten aus der Vorschlagsliste gestrichen. Die Listenvertreterin/der Listenvertreter kann die Kandidatenliste durch eine Bewerberin/einen Bewerber aus der Stellvertreterliste ergänzen. Das Nähere hierzu teilt der Wahlausschuss auf Anfrage mit.

 

 

Änderungen und Zurücknahme von Vorschlagslisten

 

Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertreters oder vom Wahlausschuss von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.

 

Die Einzelheiten zur Listenänderung und -ergänzung sowie zur Zurücknahme von Vorschlagslisten sind in §§ 18 und 19 SVWO geregelt.

 

 

 

Zusammenlegung oder Verbindung mehrerer Listen

 

Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Siehe hierzu auch § 48 Absatz 7 SGB IV, §§ 20 und 21 SVWO.

 

 

Wahlgrundsätze

 

Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (§ 45 Absatz 2 SGB IV).

 

 

Keine Urwahl

 

Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt (§ 46 Absatz 2 SGB IV).

 

 

Auslegen der Vorschlagslisten

Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellung der Listenträger öffentlich aus.

 

Die Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten werden vom ..................... 2011 15) bis zum 1. Juni 2011 in den Geschäftsräumen der

 

...............................................................................................................................................................................................................................

(Bezeichnung des Versicherungsträgers)

 

öffentlich ausgelegt.

 

Weitere Auskünfte über die Durchführung der Wahl erteilt der Wahlausschuss.

 

................................., den ...................... 2010

 

Der Wahlausschuss der ............................................................................................................................................................................................

(Bezeichnung des Versicherungsträgers)

 

 

Anmerkungen:

 

1) Bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, und den Feuerwehr-Unfallkassen sind auch die weiteren nach § 48 Absatz 1 Nr. 3 und 4 SGB IV Vorschlagsberechtigten zu nennen.

 

2) Bezeichnung von Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.

 

3) Die einzusetzende Anzahl der Personen ergibt sich aus dem § 48 Absatz 2 SGB IV.

 

4) Für die landwirtschaftliche Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist hier folgender Satz einzufügen:

 

„Entgegen den Vorschlagslisten der berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände müssen die von Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte eingereichten freien Listen von mindestens .........Personen unterzeichnet sein, die am 1. April 2010 die für das Wahlrecht geltenden Voraussetzungen (§ 50 SGB IV) erfüllt haben.“

 

5) An dieser Stelle ist das Nähere über die Bemessung des Stimmrechts des einzelnen Arbeitgebers anzugeben (vergleiche § 49 Absätze 2 und 4 SGB IV). Zur Klarstellung empfiehlt sich der Hinweis, dass sich die erforderliche Stimmenzahl nach der Zahl der Personen bemisst, die am 1. April 2010 die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllt haben.

 

6).Bei Ausführungsbehörden sind die entsprechenden Bestimmungen anzugeben.

 

Für die landwirtschaftliche Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, muss dieser Absatz lauten:

„Die Vertreterversammlung besteht aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Arbeitgeber und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte in gleicher Zahl. Zu wählen sind

 

........ Vertreter der Versicherten,

........ Vertreter der Arbeitgeber,

........ Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.“

 

7) Bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist nach dem letzten Spiegelstrich ein Komma und der folgende Text einzufügen:

„- als Vertreterin/Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden“.

 

8) Bei Ausführungsbehörden und bei den Feuerwehr-Unfallkassen sind die entsprechenden Bestimmungen wieder zu geben.

 

Bei Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, sind nach dem Wort „Versicherten“ das Wort „oder“ durch ein Komma zu ersetzen und nach dem Wort „Arbeitgeber“ die Worte „oder zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte“ einzusetzen.

 

9) Bei Versicherungsträgern, deren Bezirk sich über ganz Deutschland erstreckt, entfallen die Worte „oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland“.

 

10) Bei Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, werden in dem Hinweis auf die Gruppe der Arbeitgeber hinter dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und die Worte „soweit in dem nachfolgenden Hinweis auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte nichts Abweichendes bestimmt ist.“ eingefügt.

 

11) Bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, werden folgende Absätze eingefügt: „Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren. Zu der Gruppe gehören ferner die Bezieher einer Unfallrente, die unmittelbar vor ihrem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehört haben (§ 47 Absatz 3 SGB IV).

 

Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten und zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig (§ 47 Absatz 4 SGB IV).“

 

12) Bevollmächtigte Betriebsleiterin/bevollmächtigter Betriebsleiter ist, wer sowohl auf dem Gebiet der Personalentscheidungen als auch auf dem Gebiet der weiteren betriebswirtschaftlichen Entscheidungen über bedeutende Befugnisse und Entscheidungsspielräume verfügt und dabei wesentliche unternehmerische Teilaufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt. Die Erteilung einer Generalvollmacht oder der Prokura genügt nicht. Entscheidend ist, ob die unternehmerischen Funktionen auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber wahrgenommen werden dürfen und faktisch wahrgenommen werden.

 

13) Bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, sind ein Komma und die Worte „oder als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft“ einzufügen.

 

14) Ist nach der Satzung nicht wählbar, wer sich am 1. April 2010 mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand befindet, so ist dies hier anzugeben.

 

15) Spätester Termin für den Beginn der Auslegung der Vorschlagslisten ist der 11. April 2011 (§ 26 Absatz 2 SVWO).

 

 

Anlage 3

 

Mitteilung
über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Hiermit erhalten Sie nähere Informationen über das Wahlverfahren sowie die beim Aufstellen und Einreichen von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).

 

An dem für die allgemeinen Wahlen bestimmten Wahltag, dem 1. Juni 2011, werden die Mitglieder der Vertreterversammlung

 

der .......................................................................................................................................................................................................................

(Bezeichnung des Versicherungsträgers)

 

in ..........................................................................................................................................................................................................................

(Sitz und Anschrift des Versicherungsträgers),

 

deren Zuständigkeitsbereich sich über

 

..............................................................................................................................................................................................................................

(Gebiet des Versicherungsträgers)

 

erstreckt, gewählt. Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat die Wahlausschreibung im Bundesanzeiger vom 1. April 2010 veröffentlicht. Die Vorschlagslisten sind

 

bis zum 18. November 2010, 18.00 Uhr

 

bei ..........................................................................................................................................................................................................................

(Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen
sind, einschließlich des Fernsprech- und Fernkopieranschlusses)

 

einzureichen.

 

 

Wer ist berechtigt, Vorschlagslisten einzureichen?

 

Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB IV besitzen nachfolgende Organisationen und Personen das Recht, Vorschlagslisten einzureichen:

 

1. Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,

 

2. Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,

 

3. Versicherte und Arbeitgeber (freie Listen).

 

Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sind nur dann berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen, wenn

 

- ihre Vorschlagsberechtigung nach §§ 48c oder 48b SGB IV vorab festgestellt worden ist oder

- sie seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung des Versicherungsträgers vertreten sind.

 

Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen zusammen, gilt die Bedingung der ununterbrochenen Vertretung als erfüllt, wenn auch nur eine dieser Organisationen der Vertreterversammlung seit der letzten Wahl ununterbrochen angehört.

 

Arbeitgeberorganisationen sowie die freien Listen der Versicherten und der Arbeitgeber müssen keine Vorschlagsberechtigung nach den §§ 48b oder 48c SGB IV einholen. Sie müssen ihre Listen lediglich form- und fristgerecht einreichen.

 

Die Verbände der vorschlagsberechtigten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können nur dann eigene Vorschlagslisten einreichen, wenn alle oder zumindest drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen auf das Einreichen eigener Vorschlagslisten verzichten (§ 48 Absatz 1 Satz 2 SGB IV). Der Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er liegt vor, wenn die vorschlagsberechtigten Organisationen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist keine eigenen Vorschlagslisten eingereicht haben (§ 22 Absatz 2 Satz 2 SVWO).

 

 

Einreichen der Vorschlagslisten

 

Die Vorschlagslisten sind in einfacher Ausfertigung auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung einzureichen. Vordrucke für die Vorschlagslisten sind erhältlich bei:

 

.......................................................................................................................................

 

.......................................................................................................................................

 

....................................................................................................................................1)

 

Die Vorschlagslisten müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Der Name jedes Unterzeichners sollte außerdem in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift eingesetzt werden.

 

Die Vorschlagslisten der Gewerkschaften, der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen und der Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von deren Verbänden müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.

 

Die Vorschlagslisten müssen beim zuständigen Wahlausschuss eingereicht werden. Die eigenhändig unterschriebenen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber müssen ebenfalls beim Wahlausschuss eingereicht werden. Hierzu sind Formulare nach dem Muster der Anlage 6 zur Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen zu verwenden. Fehlt die Zustimmungserklärung nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name der betreffenden Bewerberin beziehungsweise des betreffenden Bewerbers von der Vorschlagsliste zu streichen. Eine Nachreichung von Zustimmungserklärungen oder eine Nachbenennung ist nicht möglich.

 

Näheres über Form und Inhalt der Vorschlagslisten ist dem § 15 SVWO zu entnehmen.

 

 

Unterstützerunterschriften

 

Sind Gewerkschaften, sonstige Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialwahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 4 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialwahl Unterschriften von Unterstützerinnen und Unterstützern. Dies gilt auch für freie Listen der Versicherten, selbst wenn diese bereits in der Vertreterversammlung vertreten sind. Die Listen müssen von mindestens .......... 2) Personen unterzeichnet sein, die am 1. April 2010 (Tag der Wahlausschreibung) die Voraussetzungen für das Wahlrecht oder die Wählbarkeit (§ 50 SGB IV und § 51 Absatz 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt haben.

 

Sind Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialwahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 5 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialwahl die Unterschriften von Unterstützerinnen und Unterstützern. Dies gilt auch für freie Listen der Arbeitgeber, selbst wenn diese bereits in der Vertreterversammlung vertreten sind. Sie müssen die Unterschriften von Wahlberechtigten einreichen, die insgesamt über mindestens ...... Stimmen verfügen 3).

 

Für die Unterschriften müssen Formulare nach dem Muster der Anlage 4 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung benutzt werden. Der Unterstützerin beziehungsweise dem Unterstützer muss die vollständige Vorschlagsliste vorgelegt werden. Eine Vorschlagsliste nach dem Muster der Anlage 4 zur SVWO entspricht nur dann den Anforderungen der Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen, wenn sie aus beiden Seiten des Musterformulars der Anlage 4 besteht. Aus der Erfahrung vorangegangener Sozialwahlen heraus ergeht die dringende Empfehlung, dies zu beachten.

 

Von der Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen höchstens 25 vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummern 5 und 6 SGB IV nicht wählbar ist.

 

 

Listenvertreterin/Listenvertreter und ihre/ihr Stellvertreterin/Stellvertreter

 

In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden muss eine Listenvertreterin/ein Listenvertreter und seine/ihre Stellvertretung benannt werden (§ 16 Absatz 1 Satz 1 SVWO).

 

In den freien Listen sollen eine Listenvertreterin/ein Listenvertreter sowie jeweils eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter benannt werden. Wenn dies nicht erfolgt oder eine Benannte oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreterin/Listenvertreter und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter (§ 16 Absatz 2 SVWO).

 

 

Zusammensetzung der Vertreterversammlung

 

Die Vertreterversammlung besteht aus der gleichen Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Zu wählen sind .......... Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und .......... Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber.

 

Der Vertreterversammlung können in jeder Gruppe bis zu .......... Beauftragte angehören (§ 51 Absatz 4 Satz 2 SGB IV). Beauftragte sind Personen, die unabhängig von der Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten oder der Gruppe der Arbeitgeber

 

- als Vertreterin/Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden,

 

- als Vertreterin/Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen der Arbeitgeber oder deren Verbänden

 

vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten dürfen von jeweils drei Personen nur eine Beauftragte/einen Beauftragten enthalten (§ 48 Absatz 6 Satz 1 SGB IV).

 

 

Stellvertretende Mitglieder der Vertreterversammlung

 

Neben den Mitgliedern der Vertreterversammlung werden auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gehen aus der sogenannten Listenstellvertretung hervor (§ 43 Absatz 2 SGB IV). Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, welche die der Mitglieder um vier übersteigt. Die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter muss in der Vorschlagsliste so festgelegt werden, dass erst jede dritte Stellvertreterin/jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 SGB IV).

 

 

Wer kann gewählt werden?

 

Für die Wählbarkeit von Mitgliedern und Stellvertreterinnen/Stellvertretern gelten gemäß § 51 SGB IV folgende Voraussetzungen:

 

Wählbar ist, wer am 1. April 2010 (Tag der Wahlausschreibung)

 

1. zur Gruppe der Versicherten oder zur Gruppe der Arbeitgeber gehört,

 

2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

 

3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,

 

4. eine Wohnung im Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder im Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist 4).

 

 

Wer gehört zur Gruppe der Versicherten?

 

Zur Gruppe der Versicherten gehören alle am 1. April 2010 in der Rentenversicherung versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben. Hinzu kommen die Rentenbezieher (§ 47 Absatz 1 Nr. 3 SGB IV).

 

 

Wer gehört zur Gruppe der Arbeitgeber?

 

Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören alle Personen, die regelmäßig mindestens eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, die/der bei dem Rentenversicherungsträger versichert ist. Nicht zur Gruppe der Arbeitgeber gehören die Personen, die in der Rentenversicherung zur Gruppe der Versicherten gehören und nur eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen (§ 47 Absatz 2 Nr. 1 SGB IV).

 

Wer beim selben Versicherungsträger die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeitgeber und gleichzeitig zur Gruppe der Versicherten erfüllt, wird der Gruppe der Arbeitgeber zugeordnet.

 

Als Vertreter der Arbeitgeber ist auch eine gesetzliche Vertreterin/ein gesetzlicher Vertreter, eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder eine bevollmächtigte Betriebsleiterin oder ein bevollmächtigter Betriebsleiter 5) einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers wählbar.

 

 

Beauftragte

 

Es können auch sogenannte Beauftragte gewählt werden. Darunter versteht man Personen, die von Gewerkschaften, sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden als Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter vorgeschlagen werden. Es können ebenso Personen sein, die von den Vereinigungen der Arbeitgeber oder von deren Verbänden als Arbeitgebervertreter vorgeschlagen werden.

 

 

Wer ist nicht wählbar?

 

Nicht wählbar ist, wer

 

1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

 

2. aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

 

3. aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

 

4. als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist,

 

5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger,

 

b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder

 

c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung

 

beschäftigt ist,

 

6. regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages freiberuflich tätig ist oder in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben tätig ist.

 

7. ............................................................................................................................... 6)

 

Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter können nicht zugleich Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes desselben Versicherungsträgers sein (§ 43 Absatz 3 Satz 1 SGB IV).

 

 

Zurückziehen einer Vorschlagsliste

 

Solange der Wahlausschuss nicht über die Zulassung einer eingereichten Liste entschieden hat, kann die Vorschlagsliste durch eine gemeinsame Erklärung des Listenvertreterin/des Listenvertreter und seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters zurückgenommen werden. Eine Zurücknahme der Liste ist immer dann erforderlich, wenn die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden soll. Die geänderte oder ergänzte Vorschlagsliste kann unter Beachtung der geltenden Formvorschriften bis zum Ende der Einreichungsfrist neu eingereicht werden.

 

 

Streichen einer Bewerberin oder eines Bewerbers von der Vorschlagsliste

 

Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, dass eine Bewerberin/ein Bewerber gestorben ist oder am 1. April 2010 nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann die Listenvertreterin/der Listenvertreter dem Wahlausschuss bis zur Entscheidung des Wahlausschusses eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber benennen.

 

Auf Antrag der Listenvertreterin/des Listenvertreters wird der Name einer verstorbenen Bewerberin/eines verstorbenen Bewerbers auch nach Zulassung der Vorschlagslisten aus der Vorschlagsliste gestrichen. Die Listenvertreterin/der Listenvertreter kann die Kandidatenliste durch eine Bewerberin/einen Bewerber aus der Stellvertreterliste ergänzen. Das Nähere hierzu teilt der Wahlausschuss auf Anfrage mit.

 

 

Änderungen und Zurücknahme von Vorschlagslisten

 

Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertreters oder vom Wahlausschuss von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.

 

Die Einzelheiten zur Listenänderung und -ergänzung sowie zur Zurücknahme von Vorschlagslisten sind in §§ 18 und 19 SVWO geregelt.

 

 

Zusammenlegung oder Verbindung mehrerer Listen

 

Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Siehe hierzu auch § 48 Absatz 7 SGB IV, §§ 20 und 21 SVWO.

 

 

Wahlgrundsätze

 

Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (§ 45 Absatz 2 SGB IV).

 

 

 

Keine Urwahl

 

Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt (§ 46 Absatz 2 SGB IV).

 

 

Auslegen der Vorschlagslisten

 

Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellung der Listenträger öffentlich aus.

 

 

Die Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten werden vom ..................... 2011 7) bis zum 1. Juni 2011 in den Geschäftsräumen der

 

..................................................................................................................................................................................................................................

(Bezeichnung des Versicherungsträgers)

 

öffentlich ausgelegt.

 

Weitere Auskünfte über die Durchführung der Wahl erteilt der Wahlausschuss.

 

................................., den ...................... 2010

 

Der Wahlausschuss der .............................................................................................................................................................................

(Bezeichnung des Versicherungsträgers)

 

 

 

Anmerkungen:

 

1) Bezeichnung von Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.

 

2) Die einzusetzende Anzahl der Personen ergibt sich aus § 48 Absatz 2 SGB IV.

 

3) An dieser Stelle ist das Nähere über die Bemessung des Stimmrechts des einzelnen Arbeitgebers/der einzelnen Arbeitgeberin anzugeben (vergleiche § 49 Absätze 2 und 4 SGB IV). Zur Klarstellung empfiehlt sich der Hinweis, dass die erforderliche Stimmenzahl sich nach der Zahl der Personen bemisst, die am 1. April 2010 die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllt haben.

 

4) Bei Versicherungsträgern, deren Bezirk sich über ganz Deutschland erstreckt, entfallen die Worte „oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland“.

 

5) Bevollmächtigte Betriebsleiterin/bevollmächtigter Betriebsleiter ist, wer sowohl auf dem Gebiet der Personalentscheidungen als auch auf dem Gebiet der weiteren betriebswirtschaftlichen Entscheidungen über bedeutende Befugnisse und Entscheidungsspielräume verfügt und dabei wesentliche unternehmerische Teilaufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt. Die Erteilung einer Generalvollmacht oder der Prokura genügt nicht. Entscheidend ist, ob die unternehmerischen Funktionen auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber wahrgenommen werden dürfen und faktisch wahrgenommen werden.

 

6) Ist nach der Satzung nicht wählbar, wer sich am 1. April 2010 mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand befindet, so ist dies hier anzugeben.

 

7) Spätester Termin für den Beginn der Auslegung der Vorschlagslisten ist der 11. April 2011 (§ 26 Absatz 2 SVWO).

 

-MBl. NRW. 2010 S. 261