Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 25 vom 16.7.2010 Seite 629 bis 640

 

Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Kulturbereich RdErl. d. Staatskanzlei - IV.1-03.0 v. 7.6.2010

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Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von
Zuwendungen im Kulturbereich

RdErl. d. Staatskanzlei - IV.1-03.0
v. 7.6.2010

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Rechtsgrundlage

Nach Nummer 2.4.2 der W zu § 44 LHO - Teil I - VV für Zuwendungen an den außergememdlichen Bereich - bzw. nach Nummer 2.3.2 der W zu § 44 LHO - Teil II - VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - kann bürgerschaftliches Engagement nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien berücksichtigt werden.

2
Gegenstand der Förderung

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder juristische Person einbezogen werden.

3
Zuwendungsvoraussetzung

Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.

4
Art und Umfang, Grenze der Anerkennung

Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen können bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines aus Kulturmitteln geförderten Vorhabens wie folgt Berücksichtigung finden:

a) Pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal 10 €.

b) Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das für Kultur zuständige Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.

c) Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

d) Der Beleg der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise, die zu unterschreiben sind. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von der antragstellenden Einrichtung gegenzuzeichnen.

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Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1.7.2010 in Kraft

Sie tritt am 30.06.2015 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2010 S. 631