Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 26 vom 29.7.2010 Seite 641 bis 664

 

Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung der §§ 6 Abs. 1 Satz 4, 12 Abs. 5, 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 - RdErl. d. Finanzministeriums - B 3010 - 6.1.8 - IV C 1 v. 30.6.2010

II.

Finanzministerium

Durchführung
des Beamtenversorgungsgesetzes
Anwendung der §§ 6 Abs. 1 Satz 4, 12 Abs. 5, 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG
 in der am 31.08.2006 geltenden Fassung;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -

RdErl. d. Finanzministeriums - B 3010 - 6.1.8 - IV C 1
v. 30.6.2010

Mit vorbenannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Vorschriften über die verminderte Ruhegehaltfähigkeit der Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit aufgrund von Freistellungen (§ 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) nicht anzuwenden sind, weil sie gegen das europarechtliche Gebot der strikt zeitanteiligen Abgeltung von Teilzeitarbeit nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rats vom 15. Dezember 1997 verstoßen.

I.

Ich bitte, diese Rechtsprechung bei der (Neu-)Festsetzung von Versorgungsbezügen sowie in Versorgungsfällen, in denen der Festsetzungsbescheid am 25.3.2010 noch nicht bestandskräftig war, anzuwenden. Entsprechend bitte ich, bei Auskünften an Familiengerichte in Versorgungsausgleichsverfahren sowie Versorgungsauskünften zu verfahren.

II.

Ferner ergeht für den Landesbereich folgende Verfahrensregelung:

In bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Fällen, in denen sich die nach der Rechtsprechung nicht anzuwendenden Vorschriften ausgewirkt haben, bitte ich die Versorgungsbezüge ab dem 1.4.2010, d. h. dem 1. Tag des Monats nach Urteilsverkündung, von Amts wegen neu festzusetzen.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird anheim gestellt, entsprechend zu verfahren.

- MBl. NRW. 2010 S. 660