Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 29 vom 30.8.2010 Seite 697 bis 710

 

Prüfungsordnung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation vom 1. Januar 2010

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Prüfungsordnung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis
der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation
vom 1. Januar 2010

Aufgrund des § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBI. I S. 89) wird folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation erlassen:

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

Für die Abnahme von Prüfungen errichtet der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (im folgenden „Verband“ genannt) Prüfungsausschüsse.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus

a) einem Beauftragten / einer Beauftragten der Arbeitgeber

b) einem Beauftragten / einer Beauftragten der Arbeitnehmer

c) einem / einer im Lehrgang Ausbildung der Ausbilder tätigen Dozenten / Dozentin.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Verbandsvorsteher / von der Verbandsvorsteherin für die Dauer von fünf Jahren berufen.

(5) Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Bezirk des Verbandes bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom Verbandsvorsteher / von der Verbandsvorsteherin gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft der Verbandsvorsteher / die Verbandsvorsteherin insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 3
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

Wenn infolge Befangenheit (§§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz) eine ordnungsmäßige Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Verbandsvorsteher / die Verbandsvorsteherin die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin. Vorsitzender / Vorsitzende und Stellvertreter / Stellvertreterin sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Der Akademieleiter / die Akademieleiterin regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind von dem / der Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 19 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des / der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine und Anmeldung

(1) Prüfungen werden nach Bedarf vom Akademieleiter / von der Akademieleiterin angesetzt. Die Termine sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Lehrgängen zur Ausbildung der Ausbilder abgestimmt sein.

(2) Die Anmelde- und Prüfungstermine werden zusammen mit den Lehrgangsterminen zur Ausbildung der Ausbilder im Bildungsprogramm der Rheinischen Sparkassenakademie bekannt gemacht.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinne des § 30 BBiG nachweist und an einem Lehrgang zur Ausbildung der Ausbilder teilgenommen hat.

(2) Zugelassen werden kann auch, wer die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Art und Weise erworben hat und hierüber einen entsprechenden Nachweis erbringen kann.

§ 9
Entscheidung über die Zulassung

Über die Zulassung zum Lehrgang zur Ausbildung der Ausbilder und zur Prüfung entscheidet der Akademieleiter / die Akademieleiterin. Hält dieser / diese die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 10
Prüfungsgegenstand

In der Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung aufgeführten Handlungsfelder nachzuweisen.

§ 11
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung bearbeitet der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern.

(3) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer / von der Prüfungsteilnehmerin auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen hat. Die Durchführung oder Präsentation der Ausbildungssituation soll 15 Minuten nicht überschreiten; die gesamte praktische Prüfung soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 12
Prüfungsaufgaben

Der Akademieleiter / die Akademieleiterin wählt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss aus allen Handlungsfeldern nach § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung fallbezogene Aufgaben aus.

§ 13
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Aufsichtsbehörde können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Zuhörer zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 14
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des / der Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt der Akademieleiter / die Akademieleiterin die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des / der Vorsitzenden oder des / der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer / Prüfungsteilnehmerinnen, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der / die Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers / der Prüfungsteilnehmerin. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 17
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber / die Prüfungsbewerberin kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber / die Prüfungsbewerberin zur Prüfung nicht erscheint.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund nachgewiesen wird, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) Bei Prüfungen an mehreren Terminen i. S. des § 12 gelten die Absätze 1 – 2 sinngemäß jeweils für jeden Termin.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung der Prüfungsergebnisse, Wiederholung

§ 18
Bewertung

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

 = 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;

- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut;

- eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;

- eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;

- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;

- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

§ 19
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach der Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung gemeinsam die Einzelergebnisse und das Gesamtergebnis fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung jeweils mindestens 50 von 100 Punkten erreicht worden sind.

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer / der Prüfungsteilnehmerin unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(4) Über die Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 20
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer / der Prüfungsteilnehmerin ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass er / sie die berufs- und arbeitspädagogische Eignung gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung durch eine Prüfung gemäß § 4 nachgewiesen hat. In einem zweiten Zeugnis sind die erreichten Punkte und die jeweilige Note getrennt nach schriftlichem und praktischem Prüfungsteil auszuführen.

(2) Die Prüfungszeugnisse enthalten außerdem

a) die Personalien des Prüfungsteilnehmers / der Prüfungsteilnehmerin

b) das Datum des Bestehens der Prüfung

c) die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungsausschusses

d) das Verbandssiegel.

§ 21
Nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin vom Verband einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Prüfungsteile anzugeben, in denen er / sie nicht mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat.

(2) In dem Bescheid ist auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 22 hinzuweisen.

§ 22
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Teilnehmer / die Teilnehmerin auf Antrag von der Prüfung in einem der beiden Prüfungsteile zu befreien, wenn er / sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Ein Prüfungsteilnehmer / eine Prüfungsteilnehmerin, der / die die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157), geändert durch Berichtigung vom 30. März 1999 (BGBl. I S. 700), nicht bestanden hat, kann die Durchführung der Wiederholungsprüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) beantragen; § 22 (2) dieser Prüfungsordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.

V. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 23
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer / der Prüfungsteilnehmerin nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in seine / ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschrift gemäß § 19 Abs. 4 sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 24
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft; gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes über die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse vom 2. November 2005 außer Kraft.

(2) Für die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung laufenden Prüfungsverfahren gilt die bisherige Prüfungsordnung weiter.

(3) Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30.04.2010 kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

MBl. NRW. 2010 S. 703