Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 8 vom 25.3.2011 Seite 85 bis 102

 

Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffenamt (Schöffenwahl-AV)

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das
Schöffen- und Jugendschöffenamt
(Schöffenwahl-AV)

AV d. Justizministeriums  (3221- I. 2) und RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (313 - 6153)
v. 22.2. 2011 - JMBI. NRW S. 70

Die AV d. Justizministeriums (JMBI. NRW S. 70) und RdErl. d. Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration (MBl. NRW. S. 134) vom 4. März 2009 wird wie folgt geändert:

I.

1.
In Nr. 2.4.2 wird nach Spiegelstrich vier folgender Spiegelstrich eingefügt:

"- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für   das Amt nicht geeignet sind,"

2.
Nr. 7.4 wird wie folgt neu gefasst:

"Für die Aufnahme in die Vorschlagslisten ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 JGG)."

3.
Folgende Nr. 7.9 wird nach Nr. 7.8 angefügt:

"Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern (§ 35 Abs. 6)."

II.

Diese AV tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

- MBl. NRW. 2011 S. 88