Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 16 vom 1.7.2011 Seite 219 bis 226

 

Fachpraktische Ausbildungszeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales v.8.6.2011

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Fachpraktische Ausbildungszeit im Rahmen der Ausbildung für den
Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales
v.8.6.2011

Mein RdErl. vom 15. Juni 2009 (MBl. NRW. S. 272) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4.1 werden die Absätze 4 bis 6 gestrichen und durch die Wörter ersetzt:

„Für die Schießausbildung während der beim LAFP NRW gem. Nr. 2.2 abzuleistenden Studienabschnitte sind Dienstpistolen aus dem Waffenpool des LAFP zu nutzen.

Die Ausstattung der Studierenden mit Dienstpistolen, Munition und Reizstoffsprühgerät (RSG) sowie den erforderlichen Zivilholstern und Reservemagazintaschen während der Praktika sind innerhalb der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden und deren Kooperationsbehörden aus den dort vorhandenen Poolbeständen zu gewährleisten. Die Ausgabe der Dienstpistole, des RSG und der Einsatzmunition an die Studierenden erfolgt vor Ort für die Dauer der jeweiligen Dienstzeiten.

Das LAFP NRW weist die Dienstspistolen vor dem Abschlusspraktikum logistisch zu und verlagert die persönlich zugewiesenen Waffen zu den jeweiligen Ausbildungs­und Kooperationsbehörden. Diese Waffen werden von den Studierenden im Abschlusspraktikum genutzt. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird den Studierenden die persönlich zugewiesene Waffe zusammen mir der Einsatzmunition und RSG (einschließlich Tragevorrichtungen) dauerhaft ausgehändigt."

2.
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1.9.2011 in Kraft.

- MBl. NRW. 2011 S. 220