Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 19 vom 19.8.2011 Seite 255 bis 282

 

Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 12 - 34.02.02 - v. 21.7.2011

1133

Änderung der Verwaltungsvorschrift
zum Gesetz über das öffentliche Flaggen

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 12 - 34.02.02 -
v. 21.7.2011

Die Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen, RdErl. des Innenministeriums vom 15.12.2005 (SMBl. NRW. 1133) wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

„Landesbehörden und andere Stellen des Landes

Von den Landesbehörden sind die Bundesflagge und die Landesdienstflagge zu setzen; von den anderen Stellen des Landes sind die Bundesflagge und die Landesflagge zu setzen. Soweit möglich, ist auch die Europaflagge zu setzen.“

b) Nummern 4.2 und 4.3 werden aufgehoben.

c) Die Nummern 4.4 bis 4.6 werden die Nummern 4.2 bis 4.4.

d) In Nummer 4.3 - neu - wird die Angabe „nach den Nummern 4.1 bis 4.3“  gestrichen.

e) In Nummer 4.4 - neu - wird in Satz 3 die Angabe „nach Nummer 4.3“ gestrichen.

f) In Nummer 4.4 - neu - wird in Satz 4 die Angabe „gemäß Nummer 4.4“ gestrichen.

2.
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„Trauerbeflaggung

Bei Trauerbeflaggung werden, soweit sie gesetzt wird, die Europaflagge, die Bundesflagge und die Landesdienstflagge bzw. Landesflagge auf Halbmast gesetzt. Ist dies nicht möglich, so sind sie mit einem Trauerflor zu versehen.“

Artikel 2

Der RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Düsseldorf, den 26. Juli 2011

Der Minister für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Schellen

MBl. NRW. 2011. S. 256