Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 20 vom 24.8.2011 Seite 283 bis 302

 

Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2011 vom 10. März 2011 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 – IV - v. 4.7.2011

20310

Tarifvertrag
über eine Einmalzahlung im Jahr 2011
vom 10. März 2011

Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 – IV -
v. 4.7.2011

Den nachstehenden Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2011 gebe ich bekannt:

Tarifvertrag
über eine Einmalzahlung
im Jahr 2011
vom 10. März 2011

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-          Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-          Gewerkschaft der Polizei,

-          Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-          Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit der dbb tarifunion.

§ 1
Geltungsbereich

(1)         Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:

a)      Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

b)      Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),

c)      Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),

d)      Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten.

(2)         Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 TV-L fallen.

§ 2

Einmalzahlung für Beschäftigte

(1)         Die unter § 1 Absatz 1 Buchstabe a fallenden Beschäftigten, die für mindestens einen Tag im Monat April 2011 Anspruch auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

1Ansprüche auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialleistungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.

(2)         1Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. April 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 2§ 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. 3Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. April 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

(3)         Endet ein von Absatz 1 erfasstes Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats April 2011 und wird ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird in dem neuen Arbeitsverhältnis ein weiterer Anspruch auf eine Einmalzahlung nicht begründet.

(4)         Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 3
Einmalzahlung für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten

1Für die unter § 1 Absatz 1 Buchstabe b bis d fallenden Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten gilt § 2 mit der Maßgabe, dass sie eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro erhalten. 2Bei einem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats April wird insgesamt höchstens der sich gemäß § 2 Absatz 1 und 2 ergebende Betrag, mindestens jedoch 120 Euro, gezahlt.

§ 4
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

- MBl. NRW. 2011 S. 284