Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 20 vom 24.8.2011 Seite 283 bis 302

 

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März 2011

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 10. März 2011

Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 –IV
v. 4.7.2011

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4400-1-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 10. März 2011

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-          Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-          Gewerkschaft der Polizei,

-          Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-          Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit der dbb tarifunion.

§ 1
Wiederinkraftsetzung der gekündigten Entgelttabellen

Die gekündigten Anlagen A 2 und C 2 in Teil C des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. März 2009 werden für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 wieder in Kraft gesetzt.

§ 2
Änderung des TV-L

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. März 2009, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird der Wortlaut zu Teil C. Anlagen wie folgt gefasst:

"Anlage A                  - Tabellenentgelt

(vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011)

 Anlage B                  - Tabellenentgelt

                                 (ab 1. Januar 2012)

 Anlage C                  - Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte

(vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011)

 Anlage D                  - Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte

(ab 1. Januar 2012)

 Anlage E                  - Bereitschaftsdienstentgelte

 Anhang zu den

 Anlagen A und B      - Besondere Stufenregelungen für Beschäftigte im Pflegedienst"

2.
§ 1 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"c) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung-Länder gilt,"

3.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2)      Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A und B festgelegt."

4.
Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"2Sie betragen

a) in den Entgeltgruppen 1 bis 8

-          27,22 Euro ab 1. April 2011

-          27,74 Euro ab 1. Januar 2012

b) in den Entgeltgruppen 9 bis 15

-          54,43 Euro ab 1. April 2011

-          55,46 Euro ab 1. Januar 2012."

5.
In § 29 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Landesfachbereichsvorstände" durch das Wort "Landesbezirksfachbereichsvorstände" ersetzt.

6.
§ 39 Absatz 4 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

"e) die Entgelttabellen B und D mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2012; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen."

7.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird den Protokollerklärungen zu § 3 Absatz 10 folgende Nr. 3 angefügt:

"3. Der Einsatzzuschlag beträgt:

-  16,97 Euro ab 1. April 2011

-  17,36 Euro ab 1. Januar 2012."

b) In Nr. 10 wird § 15 Absatz 2 wie folgt gefasst:

"(2)      Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen C und D festgelegt."

8.
In § 42 Nr. 2 wird den Protokollerklärungen zu § 3 Absatz 10 folgende Nr. 3 angefügt:

"3. Der Einsatzzuschlag beträgt:

-  16,96 Euro ab 1. April 2011

-  17,36 Euro ab 1. Januar 2012."

9.
§ 44 Nr. 2a wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgende Ziffer 1 vorangestellt:

"1. Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt:

1Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden im Rahmen des § 16 Absatz 2 Satz 2 Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach Ziffer 2 angerechneten Zeit des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes, zusammengerechnet. 2Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 bleibt unberührt."

b) Der bisherige Wortlaut wird Ziffer 2.

10.
Die Anlagen A 1 bis E werden durch die Anlagen A bis E dieses Tarifvertrages ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

- MBl. NRW. 2011 S. 289