Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 20 vom 24.8.2011 Seite 283 bis 302

 

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 10. März 2011

20319

Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)
vom 10. März 2011

Bek. d. Finanzministeriums – B 4420 – 1 – IV
v. 4. Juli 2011

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4420-1-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20319) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)
vom 10. März 2011

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-          Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-          Gewerkschaft der Polizei,

-          Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-          Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit der dbb tarifunion.


§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften

Der gekündigte § 8 Absatz 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. März 2009 wird für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 wieder in Kraft gesetzt.

§ 2
Änderung des TVA-L BBiG

Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. März 2009, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende

a)      in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

im ersten Ausbildungsjahr                                     714,13 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                                  765,74 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                                    813,07 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr                                    878,74 Euro,

b)      ab 1. Januar 2012

im ersten Ausbildungsjahr                                     733,70 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                                  786,29 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                                    834,52 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr                                    901,44 Euro."

2.
In § 19 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2010" durch das Datum "31. Dezember 2012" ersetzt.

3.
In § 23 Absatz 4 Buchstabe a wird das Datum "31. Dezember 2010" durch das Datum "31. Dezember 2012" ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2011 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

- MBl. NRW. 2011 S. 298