Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 24 vom 22.9.2011 Seite 349 bis 358

 

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) RdErl. d. Finanzministeriums – B 6119 – 1 –IV v. 25.8.2011

203308

Änderungstarifvertrag Nr. 5
vom 30. Mai 2011
zum
Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

RdErl. d. Finanzministeriums – B 6119 – 1 –IV
v. 25.8.2011

Den nachstehenden Änderungstarifvertrag Nr. 5, durch den der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 (bekannt gegeben im Abschnitt A des Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 27.03.2002 SMBl. NRW. 203308) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 5
vom 30. Mai 2011
zum
Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

….…..

andererseits

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-          Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-          Gewerkschaft der Polizei,

-          Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-          Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit der dbb tarifunion.

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des ATV

Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Juni 2007, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „36 Kalendermonate berücksichtigt“ das Semikolon und die Wörter „Zeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG werden den Zeiten nach Satz 1 gleichgestellt“ gestrichen.

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 als Unterabsatz angefügt:

4Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. 5Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksichtigt.“ 

2.
Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein/e überlebende/r Lebenspartner/in und als Ehegatte auch ein/e Lebenspartner/in jeweils im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.“

3.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer sowie Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Lebenspartner/in geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat. 2Für das Wiederaufleben der Betriebsrenten für Witwen/ Witwer sowie Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend.“

4.
Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) 1Ergibt sich nach § 33 Abs. 1a ein Zuschlag zur Anwartschaft, bildet die Summe aus der Startgutschrift nach § 33 Abs. 1 und dem Zuschlag die neue Startgutschrift; die Zusatzversorgungseinrichtung teilt dem Versicherten den Zuschlag und die sich daraus ergebende  neue Startgutschrift im Rahmen der Jahresmitteilung nach § 21 mit. 2Ergibt sich nach § 33 Abs. 1a kein Zuschlag, verbleibt es bei der bisherigen Startgutschrift; sofern in diesen Fällen eine Beanstandung nach Absatz 5 vorliegt oder die Zusatzversorgungseinrichtung auf die Beanstandung der Startgutschriften verzichtet hat, teilt die Zusatzversorgungseinrichtung den Versicherten im Rahmen der Jahresmitteilung nach § 21 mit, dass es bei der bisherigen Startgutschrift verbleibt. 3Einer gesonderten Mitteilung an die Versicherten bedarf es nicht. “

5.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird  auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:

1 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b VBL-Satzung a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt

a)      die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

b)      die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.

3Für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost maßgebend war und die nur Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung nach dem 31. Dezember 1996 haben, gilt Satz 2 Buchst. b mit der Maßgabe, dass für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zur Hälfte berücksichtigt werden.

4Bei Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 5 VBL-Satzung a.F. gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Erste des Kalendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des § 42 Abs. 1 VBL-Satzung a.F. sind die Zeiten nach Satz 2 Buchst. a zu berücksichtigen.

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. 3Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag, der bereits nach Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde.“

b) Dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 7 wird die Satzbezeichnung „1“ vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt:

2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 19) gewährt.“

c) Es wird folgende Protokollnotiz angefügt:

„Protokollnotiz zu Absatz 1 und Absatz 1a:

Zur Ermittlung der Anwartschaften nach den Absätzen 1 und 1a wird bei Berechnung der Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ausschließlich das so genannte Näherungsverfahren entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG berücksichtigt.“

6.
§ 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist § 33 Abs. 1a entsprechend anzuwenden.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Auf den Zuschlag nach Satz 2 werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 19) gewährt.“

7.
§ 36a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2011 liegen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 mit folgenden Maßgaben:

a)      1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten berücksichtigt. 2Geeignete Nachweise zum Beginn und Ende der Mutterschutzfristen sind vorzulegen. 3Der Antrag und die Nachweise sind bei der Zusatzversorgungseinrichtung einzureichen, bei der die Pflichtversicherung während der Mutterschutzzeit bestanden hat.

b)      1Das für die Mutterschutzzeit anzusetzende zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird errechnet aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Kalenderjahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat. 2Bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Kalendermonate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor Beginn der Mutterschutzzeit ergeben hätte.

c)      Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Buchstabe b vermindert sich um das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 9 Abs. 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003 für Kalendermonate berücksichtigt worden ist, in denen das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise nach § 6 Abs. 1 MuSchG geruht hat.

2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen, gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. der Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer Startgutschriften. 3Am 31. Dezember 2001 Rentenberechtigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen, erhalten auf Antrag einen Zuschlag zu ihrer Besitzstandsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der Entgelte gemäß Satz 1 Buchst. b entsprechend § 8 Versorgungspunkte gutgeschrieben würden.“

8.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgende Protokollnotiz angefügt:

„Protokollnotiz zu Absatz 1:

Über die Frage der Finanzierung der durch die neuen Startgutschriften entstehenden Mehrkosten werden die Tarifvertragsparteien entscheiden, wenn das derzeitige von den Arbeitgebern zu tragende Finanzierungsvolumen (Umlage-/Sanierungsgeldsätze) bei der VBL (Abrechnungsverband West) nicht ausreichen sollte.“

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Zu § 34 Abs. 1: § 34 Abs. 1 Satz 2 gilt in folgender Fassung:

2Soweit die Startgutschrift nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet wurde, sind § 32 Abs. 6 und § 33 Abs. 1a entsprechend anzuwenden.“ “

c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Zu § 36a Abs. 2: Anstelle von § 36a Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt folgender Satz 2:

„2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen, gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften.“ “

§ 2
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

a)      § 1 Nummern 1, 7 und 8 Buchstabe c am 1. Januar 2012 und

b)      § 1 Nummern 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2005

in Kraft.

- MBl. NRW. 2011 S. 350