Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 1 vom 9.1.2012 Seite 1 bis 20

 

Richtlinien zur Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren auf Stroh RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-4-72.40.72 v. 22.11.2011

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Richtlinien zur Förderung
umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren auf Stroh

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - II-4-72.40.72
v. 22.11.2011

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S.1) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr. 1974/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S.15) und Nr. 65/2011 (ABl. Nr. L 25 vom 28.1.2011, S. 8) sowie der im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutz" beschlossenen Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, Zuwendungen für umwelt- und tiergerechte Haltungsverfahren auf Stroh.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Ziel der Maßnahme ist insbesondere die Verbesserung der Tiergerechtheit von Haltungsverfahren bei Rindern und Schweinen. Förderfähig ist die Haltung von Milchkühen, von Mutterkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern oder Schweinen in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und Aufstallung auf Stroh.

2.2
Im Sinne dieser Richtlinien sind folgende Betriebszweige zu unterscheiden:

-         Milchproduktion: Haltung von Milchkühen (alle Rinderrassen, außer denen in Anlage 2 genannten)

-         Mutterkuhhaltung: Haltung von Mutterkühen

-         Rinderaufzucht: Haltung von Rindern zur Aufzucht (Tiere älter als 6 Monate),

-         Bullenmast: Haltung von männlichen Rindern zur Mast (Tiere älter als 6 Monate)

-         Färsenmast: Haltung von weiblichen Rindern zur Mast (Tiere älter als 6 Monate)

-         Schweinezucht: Haltung von Zuchtschweinen (Jungsauen und Sauen, einschließlich Saugferkel, sowie Eber),

-         Ferkelaufzucht: Haltung von Absatzferkeln (Ferkel ab dem Absetzen von der Sau)

-         Jungsauenaufzucht: Haltung von Zuchtläufern (Tiere mehr als 20 kg)

-         Schweinemast: Haltung von Mastschweinen (Tiere mehr als 20 kg).

2.3
Nicht berücksichtigt werden bei den Rindern Liegeboxenlaufställe mit Hochboxen,

3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger

Für die im Folgenden als Zuwendungsempfänger, Rechtsnachfolger, Vertreter oder Übernehmer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber im Sinne der VO (EG) Nr. 73/2009 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger

4.1
den Betrieb selbst bewirtschaftet und sich verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren die Tierschutzmaßnahme für alle Tiere im jeweils beantragten Betriebszweig vollständig durchzuführen und die Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen,

4.2
im Verpflichtungsjahr einen durchschnittlichen jährlichen Gesamtviehbesatz von maximal 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar landwirtschaftlich genutzer Flächen (LF) einhält; im Sinne dieser Förderung gehören zur LF alle im Flächenverzeichnis angegebenen und festgestellten Flächen, mit denen eine Betriebsprämie aktiviert werden kann, außer aufgeforstete Flächen und Naturschutzflächen gemäß Artikel 34 der VO (EG) Nr. 73/2009,

4.3
den Tieren einen Stall zur Verfügung stellt, dessen tageslichtdurchlässige Fläche mindestens

-          3 % der Stallgrundfläche bei Schweinen

-          5 % der Stallgrundfläche bei Rindern beträgt,

4.4
jedem Tier mindestens folgende uneingeschränkt nutzbare Stallfläche zur Verfügung stellt:

-          Milch-/Mutterkühe 5,0 Quadratmeter

-          Mast- und Aufzuchtrinder bis acht Monate 3,5 Quadratmeter

-          Mast- und Aufzuchtrinder ab neun Monate 4,5 Quadratmeter

-          Absatzferkeln, Zuchtläufern, Mastschweinen, Jungsauen und Sauen im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin sowie Ebern jeweils eine 20 % größere Stallfläche, als die nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (BGBl. I, S. 2043) festgelegte

-          Jungsauen und Sauen mindestens 4,5 Quadratmeter je Abferkelbucht,

4.5
die Anzahl der Liegeflächen auf der nicht perforierten oder planbefestigten nutzbaren Stallfläche so bemisst, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können,

4.6
Milch-/Mutterkühen, Mast- und Aufzuchtrindern je Tier einen Grundfutterplatz bereitstellt oder im Falle der Vorratsfütterung für ein Tier-Fressplatz-Verhältnis bei

-          Milch-/Mutterkühen und Aufzuchtrindern von maximal 1,2:1

-          Mastrindern von maximal 1,5:1 sorgt,

4.7
die Liegeflächen der Tiere regelmäßig mit Stroh einstreut, so dass diese trocken und ausreichend gepolstert sind; bei Schweinen darf das Stroh nicht gehäckselt sein,

4.8
durchschnittlich mindestens 5 GVE in jedem Verpflichtungsjahr hält,

4.9
die Tiere mindestens in der Zeit vom 16.12. bis 15.3. im Stall hält.

5
Pflichten des Zuwendungsempfängers

5.1
Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu erklären, dass

5.1.1
die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird,

5.1.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 des Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (BGBl. I S.2330) in jeweils gültiger Fassung, in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

5.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

5.2.1
alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums für weitere 5 Jahre aufzubewahren,

5.2.2
die jeweils verbindlichen Anforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 und 6 sowie der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) im gesamten Betrieb einzuhalten (Cross-Compliance).

6
Art der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

7
Höhe der Zuwendung

7.1
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt, unter Berücksichtigung der Nummer 2.2, je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand)

-          für Milch-/Mutterkühe sowie Aufzuchtrinder 37 Euro

-          für Mastrinder 167 Euro

-          für Mastschweine, Zuchtläufer und Absatzferkel 115 Euro

-          für Zuchtschweine 146 Euro.

Im Falle der gleichzeitigen Förderung ökologischer Produktionsverfahren

-          für Milch-/Mutterkühe sowie Aufzuchtrinder 30 Euro

-          für Mastrinder 134 Euro

-          für Mastschweine, Zuchtläufer und Absatzferkel 92 Euro

-          für Zuchtschweine 117 Euro.

7.2
Bagatellgrenze: 300 Euro pro Jahr.

8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung der Bestand an Tieren der jeweiligen Produktionsrichtung, muss der Zuwendungsempfänger die zusätzlichen Tiere für den restlichen Verpflichtungszeitraum gemäß den eingegangenen Verpflichtungen halten.

Die zusätzlichen Tiere können auf Antrag in die laufende Bewilligung des Betriebes einbezogen werden, sofern die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind. Der Antrag ist vor Beginn des Verpflichtungsjahres, für das erstmalig die Zuwendung gewährt werden soll, schriftlich zu stellen.

8.2
Überträgt ein Zuwendungsempfänger seinen gesamten Betrieb auf einen anderen Betrieb, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen.

8.3
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Höhere Gewalt ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers,
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger bzw. dessen Rechtsnachfolger oder Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

8.4
Aufhebung bzw. Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung

8.4.1
Muss die Maßnahme aufgrund von strengeren Cross-Compliance-Anforderungen gemäß Nummer 5.2.2 oder aufgrund von Vorgaben der EU für den Übergang in die neue Förderperiode ab 2014 angepasst werden, kann der Bewilligungsbescheid auf Wunsch des Zuwendungsempfängers aufgehoben werden. Bereits gewährte und ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.

8.4.2
Hält der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Bei der Berechnung der Zinsen sind die ggf. unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der zu berücksichtigenden Zinszeiträume und Zinshöhen für die nationalen Mittel und EU-Mittel zu beachten.

8.4.3
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er die landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.

8.5
Kürzungen und Ausschlüsse

8.5.1
Tierabweichungen

Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Abweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Tiere erfolgen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.

8.5.2
Verstöße gegen Cross-Compliance

Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 5.2.2 von dem Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) .

8.5.3
Verstöße gegen Zuwendungsvoraussetzungen

8.5.3.1
Kürzungen der Zuwendungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei Nichterfüllung der Förderkriterien nach Artikel 18 der VO (EU) Nr. 65/2011 vorgenommen. Bei schweren Verstößen ist der Zuwendungsbescheid im Ganzen aufzuheben. In anderen Fällen gelten grundsätzlich die nachfolgenden Regelungen.

8.5.3.2
Wird festgestellt, dass der höchstens zulässige durchschnittliche jährliche Viehbesatz von 2,0 GVE je Hektar LF überschritten worden ist, wird der Zuwendungsbetrag für den betroffenen Betriebszweig in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei einer Überschreitung bis 5 % um 20 % und bei einer Überschreitung zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Überschreitung des Viehbesatzes um mehr als 10 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

8.5.3.3
Wird festgestellt, dass den Tieren nicht die erforderliche tageslichtdurchlässige Fläche nach Nummer 4.3 oder die uneingeschränkt nutzbare Stallfläche gemäß der Nummer 4.4 zur Verfügung steht, wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig bei einer Fläche, die um bis zu 5 % kleiner als erforderlich ist, um 20 % gekürzt und bei einer Fläche, die zwischen 5 und 10 % kleiner als erforderlich ist, um 50 %. In den Fällen, in denen die Fläche um mehr als 10 % kleiner als erforderlich ist, wird keine Zuwendung gewährt.

8.5.3.4
Wird festgestellt, dass die Liegeflächen der Tiere gemäß den Anforderungen nach Nummer 4.7 nicht eingestreut sind, wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig um 50% gekürzt.

8.5.3.5
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger nicht mindestens durchschnittlich 5 GVE in jedem Verpflichtungsjahr gehalten hat, ist die Bewilligung aufzuheben.

8.5.3.6
Im Falle eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraums ist der Zuwendungsbetrag für den betroffenen Betriebszweig um 50 % zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 20 % betrug; keine Zuwendung wird gewährt, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50 % betrug.

8.5.3.7
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb des Verpflichtungszeitraums gegen die gleichen Zuwendungsvoraussetzungen verstoßen hat, ist die Bewilligung aufzuheben. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Zuwendungsempfänger zum wiederholten Mal eine Verpflichtung nicht einhält und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 % geführt hat.

8.5.3.8
Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Zuwendungsempfänger im betreffenden und im darauf folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.

9
Verfahren

9.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen, in deren Dienstbezirk der Betriebssitz liegt. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Juli des Antragsjahres. Insofern ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zugelassen.

9.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

9.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag ist mit dem Sammelantrag bis zum 15. Mai für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.

9.4
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der Bewilligungbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Ziffern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.

9.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.

9.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens durchzuführen.

9.6.1
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 % der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel 12 bis 15 der VO (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.

9.6.2
Die Identifizierung der Flächen hinsichtlich der Berechnung der LF erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I der VO (EG) Nr. 1122/2009.

10
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2011 in Kraft; er tritt am 31.12.2012 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 8