Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 11 vom 30.4.2012 Seite 215 bis 228

 

Änderung der Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien - AHaftRL) Rderl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 5.4.2012

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Änderung der Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien - AHaftRL)

Rderl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 5.4.2012

Die Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien - AHaftRL), RdErl. v. 19.1.2009 (MBl. NRW. S. 84), zuletzt geä. d. RdErl. v. 6.12.2011 (MBl NRW S. 628/SMBl NRW. 26) werden wie folgt geändert.

1. In Nummer 1.1 wird in Absatz 1 dem Satz 1 nach dem Wort "vollzogen" die Angabe "(§ 62a Absatz 1 AufenthG)" angefügt.

2. In Nummer 1.2.1 wird in Absatz 1 dem Satz 1 folgende Klammer angefügt:
„(§ 62a Absatz 1 AufenthG)“.

3. In Nummer 1.2.2 wird im Absatz 2 die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 AufenthG“ ersetzt.

4. Nummer 1.2.3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 62 Abs. 1 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 2 AufenthG“ ersetzt.

b) Im Gliederungspunkt „Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde“ wird in Absatz 1 Satz 1 die Angabe „§ 62 Abs. 4 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 5 AufenthG“ ersetzt.

5. In Nummer 3.1 werden in der Überschrift und in Absatz 1 die Angabe "§ 62 Abs. 1 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 2 AufenthG“ ersetzt.

6. In Nummer 3.2 wird in der Überschrift die Angabe „§ 62 Abs. 2 AufenthG“ durch die Angabe § 62 Absatz 3 AufenthG“ ersetzt.

7. In Nummer 3.2.2 wird in Satz 2 die Angabe „§ 62 Absatz 2 Satz 1 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 1 AufenthG“ ersetzt.

8. Nummer 3.2.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift der Nummer wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AufenthG“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 3 AufenthG“ ersetzt.

9. In Nummer 3.2.2.2 wird in der Überschrift die Angabe „§ 62 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1a AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a AufenthG“ ersetzt.

10. Nummer 3.2.2.3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AufenthG“ ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 2 wie folgt gefasst: „Diese Belehrung ist unverzüglich nach Eintritt der Ausreiseverpflichtung durch die zuständige Ausländerbehörde vorzunehmen und dem Haftrichter auf Verlangen vorzulegen.“

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AufenthG“ ersetzt.

11. In Nummer 3.2.2.4 wird in der Überschrift die Angabe  „§ 62 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 AufenthG“ ersetzt.

12. In Nummer 3.2.2.5 wird in der Überschrift die Angabe „§ 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 AufenthG“ ersetzt.

13. Nummer 3.2.2.6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 AufenthG“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „verdachtsbegründende“ durch die Wörter „den Verdacht begründende“ ersetzt.

14. Nummer 3.2.3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 2 AufenthG“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 62 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 5 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 AufenthG“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 2 AufenthG“ ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 AufenthG“ ersetzt.

15. In Nummer 3.2.4 wird in der Überschrift die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 4 AufenthG“ ersetzt.

16. In Nummer 3.2.4.1 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 4 AufenthG“ ersetzt.

17. In Nummer 3.2.4.2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 4 AufenthG“ ersetzt.

18. In Nummer 3.2.4.3 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 4 AufenthG“ ersetzt.

19. In Nummer 3.2.5 werden in der Überschrift und in Absatz 3 die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 5 AufenthG“ ersetzt.

20. In Nummer 4 werden in der Überschrift und in Absatz 2 die Angabe „§ 62 Abs. 3 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 4 AufenthG“ ersetzt.

21. In Nummer 4.1 wird in Absatz 1 die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3 Satz 1 AufenthG“ ersetzt.

22. In Nummer 4.2 wird in Satz 3 die Angabe „§ 62 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 4 Satz 2 AufenthG“ ersetzt.

23. In Nummer 4.2.2 werden in der Überschrift und in Absatz 1 die Angabe „§ 62 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 4 Satz 2 AufenthG“ ersetzt.

24. Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:

"5.3
Betreuung während der Abschiebungshaft

Abschiebungsgefangene werden bei ihrer Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln informiert. Näheres regelt eine Hausordnung.

Die Abschiebungsgefangenen werden während ihres Gewahrsams durch die Zentralen Ausländerbehörden betreut und beraten. Die Betreuung umfasst die Beratung in ausländerrechtlichen Fragen sowie in Familien- und Vermögensangelegenheiten. Soweit Bedienstete der Zentralen Ausländerbehörden die von dem Abschiebungshäftling angesprochenen Fragen nicht kurzfristig beantworten können, werden Kontakte zu den zuständigen Ausländerbehörden vermittelt.

Auf Wunsch erhalten Abschiebungsgefangene eine durch die JVA vermittelte Rechtsberatung. Auch wird Ihnen gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen.

Bei Minderjährigen werden alterstypische Belange berücksichtigt.

Angehörigen einschlägig tätiger Hilfs- und Unterstützungsorganisationen oder Einzelpersonen kann auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene zu besuchen. Auf Wunsch ist auch eine Beteiligung dieser Organisationen oder Personen bei den Gesprächen in den Abschiebungshaftanstalten möglich. Die Ausländerbehörde darf Informationen über Abschiebungsgefangene an einschlägig tätige Hilfs- und Unterstützungsorganisationen oder Einzelpersonen aus datenschutz- und verfahrensrechtlichen Gründen nur mit dessen Zustimmung weitergeben. Anfragen von privaten Flüchtlingsorganisationen oder Einzelpersonen (z. B. zum Verfahrensstand oder zum tatsächlichen Aufenthaltsort), die vom Ausländer durch Vollmacht legitimiert sind, können beantwortet werden."

25. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift, in Absatz 3 Satz 2 sowie in den Absätzen 4 und 5 wird  die Angabe „§ 62 Absatz 4 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 5 AufenthG“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 62 Absatz 4 Satz 2 AufenthG“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 5 Satz 2 AufenthG“ ersetzt.

26. In Nummer 7 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.“

- MBl. NRW. 2012 S. 222