Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 22 vom 20.8.2012 Seite 591 bis 620
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr– X A 2 – 66.2 – v. 23.7.2012
II.
Festlegung der Rohbauwerte und
des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen
Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bek. d.
Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr– X A 2 – 66.2 –
v. 23.7.2012
Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 595), wird bekannt gemacht:
1
Soweit bei der
Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme
auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen
Rohbauwerte zugrunde zu legen.
2
Der Stundensatz
für das Jahr 2013 beträgt € 74,00.
3
Diese
Bekanntmachung gilt ab dem 1.1.2013. Ab diesem Datum ist die Bekanntmachung vom
21.9.2011 (MBl. NRW. S. 395) nicht mehr anzuwenden.
- MBl. NRW. 2012 S. 616