Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 28 vom 20.11.2012 Seite 689 bis 696

 

Wahllichtbildvorlage im Strafverfahren RdErl. des Ministeriums Inneres und Kommunales - 42 - 62.09.08 (6407) - v. 5.11.2012

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Wahllichtbildvorlage im Strafverfahren

RdErl. des Ministeriums Inneres und Kommunales - 42 - 62.09.08 (6407) -
v. 5.11.2012

Der RdErl. des Innenministeriums NRW v. 12.3.2006 (MBl. NRW. S. 283) wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Wahllichtbildvorlagen dienen der Identifizierung von namentlich bekannten Personen als Tatverdächtige durch Zeuginnen und Zeugen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Sie haben einen hohen Beweiswert."

b) Nummer 1.2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Die beweiskräftige Verwertung der Ergebnisse von Wahllichtbildvorlagen setzt insbesondere voraus, dass den Zeuginnen und Zeugen eine unbeeinflusste Entscheidung zwischen mehreren Alternativen darüber möglich war, ob die oder der Tatverdächtige auf den vorgelegten Lichtbildern abgebildet war.“

c) In Nummer 1.3 werden vor dem Wort "Zeugen" die Wörter "Zeuginnen und" eingefügt.

d) Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zeuginnen und Zeugen entscheiden bei Vorlage jedes einzelnen und vor Präsentation des nächsten Lichtbildes unmittelbar, ob dies die von ihnen zu identifizierende Person abbildet. “

bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

 „Die Wahllichtbildvorlage ist auch im Falle der Identifizierung einer Person weiter durchzuführen und erst zu beenden, wenn den Zeuginnen und Zeugen alle, jedoch mindestens acht, Lichtbilder vorgezeigt wurden."

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.6 wird wie folgt neu gefasst:

„Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW gewährleistet die technische Verfügbarkeit dieser Datenbank."

b) In Nummer 2.7 Satz 1 werden die Wörter "und -einrichtungen" gestrichen.

3. Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:

a) Nummer 4.2 Sätze 1, 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

„Soll durch die Wahllichtbildvorlage geklärt werden, ob eine namentlich bekannte Person tatverdächtig oder tatbeteiligt ist, so ist den Zeuginnen und Zeugen ein Lichtbild dieser Person sowie von sieben weiteren Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung vorzulegen. Dies hat so zu erfolgen, dass die Zeuginnen und Zeugen dabei nicht bereits aus der Art und Weise der Vorlage Hinweise ableiten können, gegen welche der abgebildeten Personen sich der Tatverdacht richtet. Die freie Auswahlentscheidung von Zeuginnen und Zeugen darf auch nicht durch äußerliche Abweichungen des Lichtbildes der bzw. des Tatverdächtigen von den Vergleichslichtbildern beeinflusst sein.“

b) Nummer 4.2 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:

"Hierzu sind ggf. auch Form und Layout des Lichtbildes der bzw. des Tatverdächtigen den entsprechenden Merkmalen der Vergleichsbilder anzupassen, ohne jedoch das Aussehen der abgebildeten Person zu verändern."

c) Nummer 4.3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Hat eine Zeugin oder ein Zeuge die Tatverdächtige bzw. den Tatverdächtigen im Tatzusammenhang kurz wahrgenommen, sind die objektiven Kriterien aktenkundig zu machen, mit denen die Zeugin oder der Zeuge das Wiedererkennen begründet.“

d) Nummer 4.4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Sie kann auch durch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erfolgen, die zum lesenden Zugriff auf diese Anwendung berechtigt sind.“

4. Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW gewährleistet ein fachspezifisches Fortbildungsangebot.“

- MBl. NRW. 2012 S. 690