Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 32 vom 21.12.2012 Seite 731 bis 740
Feststellung einer Laufbahnbefähigung für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 4/11 v. 28.11.2012
Feststellung einer Laufbahnbefähigung
für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG
Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15
- 4/11
v. 28.11.2012
Die
Mindestberufserfahrung für andere Bewerber, die eine Befähigungsfeststellung
nach § 13 Absatz 3 LBG NRW anstreben, sollte in der angestrebten Laufbahn in
der Regel vier Jahre betragen. Der gewählte Zeitraum liegt damit zwischen der
regulären und maximalen beamtenrechtlichen Probezeit.
- MBl. NRW. 2012 S. 732