Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 7 vom 27.3.2013 Seite 97 bis 114

 

Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 14-38.07.01 - 3.3 -

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Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen

Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 14-38.07.01 - 3.3 -

 v. 25.2.2013

I.

Auf Grund des § 18 der Anlage 1 der Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) (Glücksspielstaatsvertrag) i.V. mit §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag -AG GlüStV NRW-) vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 524) wird Lotterieveranstaltern im Sinne von § 14 Abs. 1 GlüStV sowie

a)    den Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege,

b)    Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,

c)    Sportvereinen,

d)    Feuerwehren und

e)    Stiftungen

die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen)  und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen) für ihren räumlichen Wirkungskreis erteilt,

1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,

2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,

3. bei denen das Spielkapital (=Anzahl der Lose x Lospreis) den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt,

4. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und

5. bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.

Tombolen sind Ausspielungen im Sinne der  Allgemeinen Erlaubnis.

Die Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei  Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung anzuzeigen.

II.

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind berechtigt, im Einzelfall weitere Auflagen zu erlassen. Im  Einzelfall können die nach der Allgemeinen Erlaubnis erlaubten Veranstaltungen untersagt werden, wenn

1. gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages bzw. gegen den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der Allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,

2. die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird, oder

3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.  

III.

Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke  zu verwenden. Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf darüber hinaus keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Warengewinnen ist zulässig. 

IV.

Der Widerruf der Allgemeinen Erlaubnis sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung durch Auflagen bleiben vorbehalten. Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 (RGBl. I S.393), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) sind analog zu beachten. Danach ist für die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln, eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben. Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreise mitzuteilen.

V.

Die Allgemeine Erlaubnis tritt am Tag nach Verkündung in Kraft und tritt am 31.12.2017 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2013 S. 101