Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 23 vom 16.9.2013 Seite 423 bis 430

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie)

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung
 unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(ESF-Förderrichtlinie)

RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und
Soziales – Az.: II 1–2602.11 032

vom 1.9.2013

Der RdErl. vom 31. Mai 2011 (MBl. NRW. S. 152), zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. Juni 2013 (MBl. NRW. S. 416), wird wie folgt geändert:

1. Nummer A 2 wird wie folgt neu gefasst:

A 2 - Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren

A 2.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben für die berufliche Weiterbildung, die der Kompetenzentwicklung von Beschäftigten, Berufsrückkehrenden und Selbständigen dienen.

Zur grundsätzlichen Feststellung der Förderfähigkeit erfolgt eine fachliche Stellungnahme in Form eines Bildungsschecks.

A 2.2

Zuwendungsempfangende

Weiterbildungsanbietende als natürliche und juristische Personen.

A 2.3

Zuwendungsvoraussetzungen

Die nach Nr. 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.

A 2.3.1

Voraussetzungen:

- Vorlage des Originalbildungsschecks.

- Auf dem Bildungsscheck ist der Antragstellende als möglicher Anbieter vermerkt.

- Die Weiterbildung muss den auf dem Bildungsscheck aufgeführten Inhalt der Bildungsmaßnahme abdecken und für die dort namentlich benannte Person erbracht werden.

- Die Beratung in der Beratungsstelle erfolgte vor Kursbeginn.

- Der Anteil der Kosten für die Weiterbildung, die nicht durch die Zuwendung gedeckt sind, wurde erbracht.

- Unternehmen können in einem Kalenderjahr bis zu 20 Bildungsschecks erhalten.

A 2.4

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

A 2.4.1

Finanzierungsart

Anteilfinanzierung.

A 2.4.2

Bemessungsgrundlage

Kursentgelte (Teilnahme- und Prüfungsentgelte).

Anmeldegebühren zählen zu den Kursentgelten.

A 2.4.3

Förderhöhe

50% der Kursentgelte, höchstens jedoch 2.000 € pro Bildungsscheck.

A 2.5

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

A 2.5.1

Kursentgelte im Sinne dieser Richtlinie sind für den

a) betrieblichen Zugang (= Weiterbildung von Beschäftigten eines Unternehmens und Selbstständige in den ersten 5 Jahren der selbstständigen Tätigkeit) die Nettokosten der Weiterbildungsmaßnahme (Teilnahme- und Prüfungsentgelte ohne Mehrwertsteuer).

b) individuellen Zugang (= einzelne Beschäftigte und Berufsrückkehrende) die Bruttokosten der Weiterbildungsmaßnahme (Teilnahme- und Prüfungsentgelte inkl. Mehrwertsteuer).

A 2.5.2

Bei vereinbarter Ratenzahlung für Kurse mit Kursentgelten über 4.000 € ist es ausreichend, wenn der zu erbringende Eigenanteil in Höhe von mindestens 2.000 € nachgewiesen wird.“

2. Die Nummer B 14.1.3.2 wird wie folgt neu gefasst:

„B 14.1.3.2

Personal- und Sachausgaben.

Für Personalausgaben

- max. 1 Stelle Entgeltgruppe 13, Stufe 5 TV-L und

- max. 0,5 Stellen Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L.“

3. Die Nummer B 14.1.3.3 wird wie folgt neu gefasst:

„B 14.1.3.3

Förderhöhe

Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr und Stelle begrenzt.“

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.

- MBl. NRW. 2013 S. 426