Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 28 vom 26.11.2013 Seite 489 bis 502
Allgemeine Kommunalwahlen 2014 Nachweis von Vorstand, Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 12 - 35.12.00 - v. 21.11.2013
III.
Allgemeine
Kommunalwahlen 2014
Nachweis von Vorstand, Satzung und Programm von
Parteien und Wählergruppen
Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 12 - 35.12.00 -
v. 21.11.2013
Gemäß § 25 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2011 (GV. NRW. S. 300, ber. S. 394)[*], wird bekannt gemacht:
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1.1
Eine Partei oder Wählergruppe, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung
vom 6. November 2013 (MBl. NRW. Teil III S. 487) laufenden Wahlperiode nicht
ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des
zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land
im Bundestag vertreten ist, kann Wahlvorschläge für die Wahlen zu den
Vertretungen der Gemeinden und Kreise am 25. Mai 2014 nur einreichen, wenn sie
nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand,
eine schriftliche Satzung und ein Programm hat - § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs.
3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher
Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564); § 26 Abs. 5 Satz 1, § 31
Abs. 3 Satz 3 KWahlO.
1.2
Die Bedingungen gelten auch, wenn eine Partei oder Wählergruppe einen
Wahlvorschlag für die Wahl des (Ober-)Bürgermeisters bzw. der
(Ober-)Bürger-meisterin oder des Landrats bzw. der Landrätin einreicht (§ 46b
KWahlG, § 75a KWahlO).
1.3
Die Nachweise hat außerdem eine Partei oder Wählergruppe, die in der im
Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in
der zu wählenden Bezirksvertretung, in einer anderen Bezirksvertretung der
kreisfreien Stadt, im Rat der kreisfreien Stadt, im Landtag oder aufgrund eines
Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist, zu erbringen, wenn sie
Listenwahlvorschläge für die Wahlen zu den Bezirksvertretungen in den
kreisfreien Städten einreicht (§ 46a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 KWahlG, §
72 Abs. 5 Satz 1 KWahlO).
1.4
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind solche Parteien, die die
erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des
Parteiengesetzes bis zum Tag der Wahlausschreibung am 6. November 2013 dem
Bundeswahlleiter ordnungsgemäß eingereicht haben (§ 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter
Halbsatz, § 16 Abs. 3, § 46a Abs. 5 Satz 2, § 46b KWahlG).
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2.1
Im Landtag Nordrhein-Westfalen sind in der laufenden Wahlperiode ununterbrochen
folgende Parteien vertreten:
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
2.2
Im Deutschen Bundestag ist in der seit dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung
laufenden Wahlperiode neben den Parteien SPD, CDU und GRÜNE aufgrund von
Wahlvorschlägen aus Nordrhein-Westfalen die Partei DIE LINKE (DIE LINKE)
vertreten.
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Gemäß §§ 25, 70, 75a KWahlO gebe ich bekannt, dass beim Bundeswahlleiter bis
zum 6. November 2013 folgende Parteien, die auf Landesebene organisiert sind,
die vollständigen Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des
Parteiengesetzes eingereicht haben:
- Ab jetzt...Demokratie durch Volksabstimmung (Volksabstimmung) - Politik für die Menschen -
- Allianz Graue Panther (AGP)
- Alternative für Deutschland (AfD)
- AUF - Partei für Arbeit, Umwelt und Familie (AUF) - Christen für Deutschland -
- Bund für Gesamtdeutschland (BGD) - Ostdeutsche, Mittel- und Westdeutsche Wählergemeinschaft DIE NEUE DEUTSCHE MITTE -
- Bündnis 21/RRP (Bündnis 21/RRP)
- Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG)
- Bürgerbewegung PRO NRW (PRO NRW)
- Bürgernahe Liberale Union (BLU)
- Bürgerrechtsbewegung Solidarität (BüSo)
- Bürgerrechtspartei für mehr Freiheit und Demokratie - DIE FREIHEIT (DIE FREIHEIT)
- Demokratische Schwul / Lesbische Partei - Die Bürgerpartei (DSLP)
- Deutsche Demokratische Partei (ddp)
- Deutsche Kommunistische Partei (DKP)
- DEUTSCHE KONSERVATIVE PARTEI (Deutsche Konservative) - ALLIANZ DER MITTE -
- Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 (ZENTRUM)
- DIE RECHTE
- Die Violetten (DIE VIOLETTEN) - für spirituelle Politik -
- Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE)
- Freie Bürger-Initiative/ Freie Wähler (FBI/ Freie Wähler)
- FREIE UNION (FREIE UNION)
- FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER)
- HUMANWIRTSCHAFTSPARTEI (HUMANWIRTSCHAFT)
- Jung und Alt (JA)
- Liberale Demokraten - die Sozialliberalen - (LD)
- Muslimisch Demokratische Union (MDU)
- Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
- NEIN!-Idee (NEIN!)
- NEUE MITTE (NM) - Gerechter Friede - Sozialer Fortschritt -
- Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP)
- Ökologische Linke (ÖkoLinX)
- Partei Bibeltreuer Christen (PBC)
- Partei der Nichtwähler
- Partei der Vernunft (PARTEI DER VERNUNFT)
- Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)
- Partei für Soziale Gleichheit, Sektion der Vierten Internationale (PSG)
- PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei)
- UNABHÄNGIGE ARBEITER-PARTEI (Deutsche Sozialisten) (UAP)
- XXL Partei - Wir wollen Mehr…Partei für mehr Wohlstand und Demokratie (XXL Partei)
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4.1
Reicht eine Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet, bei
Bezirksvertretungswahlen im Gebiet der kreisfreien Stadt, ein, so brauchen
diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden (§ 26 Abs. 5 Satz 2, § 31 Abs.
3 Satz 3, § 72 Abs. 5 Satz 2, § 75a KWahlO).
Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Wahlgebiet, bei Wahlvorschlägen für die Bezirksvertretungswahlen eine über das Gebiet der kreisfreien Stadt hinausgehende Organisation, so brauchen Satzung und Programm dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin nicht eingereicht zu werden, wenn von den zuständigen Stellen bestätigt wird, dass sie ihr ordnungsgemäß eingereicht sind (§ 26 Abs. 5 Satz 3, § 31 Abs. 3 Satz 4, § 72 Abs. 5 Satz 3, § 75a KWahlO).
4.2
Hierzu gebe ich folgendes bekannt:
Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm nach § 26 Abs. 5 KWahlO sind - unter Beifügung der für die Gesamtpartei oder Gesamtwählergruppe geltenden Satzung und des für die Gesamtpartei oder die Gesamtwählergruppe geltenden Programms - einzureichen:
4.2.1
beim Landrat bzw. bei der Landrätin, falls die Partei oder Wählergruppe eine
nicht über das Gebiet des Kreises hinausgehende Organisation hat (§ 26
Abs. 5 Satz 3 Buchstabe a KWahlO),
4.2.2
bei der Bezirksregierung, falls die Partei oder Wählergruppe eine nicht über
den Regierungsbezirk hinausgehende Organisation hat (§ 26 Abs. 5 Satz 3
Buchstabe b KWahlO),
4.2.3
beim Ministerium für Inneres und Kommunales, falls die Partei oder Wählergruppe
eine über einen Regierungsbezirk hinausgehende Organisation hat (§ 26 Abs. 5
Satz 3 Buchstabe c KWahlO).
Die Anträge sollen möglichst frühzeitig vor dem Zeitpunkt eingereicht werden, an dem die Wahlausschüsse in den einzelnen Wahlgebieten über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden haben. Sie sollten daher möglichst
bis zum 31. Januar 2014
bei den jeweils zuständigen Stellen eingereicht werden. Antragsteller, die diese Antragsfrist nicht einhalten, laufen Gefahr, dass über ihre Anträge nicht mehr so rechtzeitig entschieden werden kann, dass die Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung bei der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge vorliegt oder bekannt ist.
4.3
Antragsberechtigt ist,
4.3.1
für den Antrag beim Landrat / bei der Landrätin:
die für den Kreis zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe,
4.3.2
für den Antrag bei der Bezirksregierung:
die für den Regierungsbezirk zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe,
4.3.3
für den Antrag beim Ministerium für Inneres und Kommunales:
die für das Land Nordrhein-Westfalen zuständige Leitung der Partei oder
Wählergruppe.
4.4
Die nach § 26 Abs. 5 Satz 3 KWahlO für die Bestätigung zuständige Behörde (s.
Nummer 4.2) übersendet dem Antragsteller im Falle der ordnungsgemäßen
Einreichung unverzüglich die Bestätigung und fügt, falls der Antragsteller dies
beantragt hat, die für die einzelnen Wahlgebiete erforderliche Anzahl von
beglaubigten Abschriften der Bestätigung bei. Die Bestätigung wird außerdem,
falls sie von dem Landrat bzw. der Landrätin oder von der Bezirksregierung
erteilt wird, in den Amtsblättern oder Zeitungen veröffentlicht, die allgemein
für Bekanntmachungen dieser Behörden bestimmt sind; im Falle der Bestätigung
durch das Ministerium für Inneres und Kommunales wird sie im Ministerialblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die zuständigen Stellen können
die Bestätigung auch, anstatt sie in der vorgenannten Art zu veröffentlichen,
den Wahlleitern und Wahlleiterinnen der Wahlgebiete ihres Bezirks unmittelbar
mitteilen.
Ist die Bestätigung veröffentlicht oder den Wahlleitern und Wahlleiterinnen unmittelbar mitgeteilt, so ist es für die Gültigkeit des Wahlvorschlags unschädlich, wenn die Bestätigung keinem der Wahlvorschläge im Wahlgebiet beigefügt ist.
- MBl. NRW. 2013 S. 499