Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 3 vom 31.1.2014 Seite 31 bis 44

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - INT.9540 - v. 8.1.2014

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für
Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - INT.9540 -
v. 8.1.2014

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten.

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Die Förderung untergliedert sich in die Bereiche Anschubförderung, Einzelprojektförderung und Förderung von Maßnahmen, die der Unterstützung, Qualifizierung und Vernetzung von Migrantenselbstorganisationen dienen.

2.1
Anschubförderung

Gefördert werden im Aufbau befindliche Migrantenselbstorganisationen, um deren Handlungsfähigkeit zu unterstützen. Förderfähig sind Sachausgaben, Ausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen der Organisationsmitglieder und Maßnahmen, die der Begegnung und dem Austausch von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund dienen.

Zu den förderfähigen Sachausgaben zählen insbesondere:

-          Geschäftsbedarf, Fachbücher, Zeitschriften, Post- und Fernmeldegebühren,

-          Geräte-, Ausstattungs-, Ausrüstungs- und sonstige Gebrauchsgegenstände als Anschaffungen bis zu einem Wert in Höhe von 5.000,00 €,

-          Bewirtschaftung und Unterhaltung von Gebäuden und Räumlichkeiten,

-          Mieten,

-          Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen,

-          Veröffentlichungen und Werbung bezogen auf die Migrantenselbstorganisation und von ihr durchgeführte Integrationsangebote.

Anschaffungen über einem Wert von 500,00 € sind mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.

Nicht förderfähig sind:

-          Erstattungsfähige Mehrwertsteuer,

-          Bankspesen und Sollzinsen (insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen),

-          Kauf von Fahrzeugen, Immobilien und Grundstücken einschließlich Notargebühren,

-          Abschreibungen,

-          Bußgelder, Geldstrafen, Prozesskosten,

-          Kautionen.

Zu den förderfähigen Ausgaben für Qualifizierungen und Weiterbildungen der Organisationsmitglieder zählen:

-       Ausgaben für Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Mitglieder der Migrantenselbstorganisation,

-       Honorarkosten,

-       Reisekosten entsprechend des Landesreisekostengesetzes – LRKG.

Nicht gefördert werden können Integrationsmaßnahmen/- vorhaben, die sich überwiegend der Pflege der Herkunftskultur oder der Religionsausübung widmen.

2.2
Einzelprojektförderung

Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen, die Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund in den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen zu verbessern.

Hierunter fallen insbesondere

-       Maßnahmen, um die Bildungsteilhabe sowie Bildungschancen für Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern,

-       Maßnahmen, um die Erziehungskompetenz von Eltern/Sorgeberechtigten mit Migrationshintergrund zu stärken,

-       Projekte zur Gesundheitsförderung und Inklusion,

-       Außerschulische Angebote in Kooperation mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

-       Zielgruppenspezifische Angebote für Kinder und Jugendliche, Frauen und Männer, Seniorinnen und Senioren, Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderer,

-       Informationsveranstaltungen zu Angeboten der sozialen Infrastruktur und zu fachbezogenen Themen,

-       Kommunikationstrainings (z. B. Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache als Vorstufe zum Integrationskurs, flankierende Kommunikationstrainings),

-       Maßnahmen zur Unterstützung des interkulturellen und / oder interreligiösen Dialogs,

-       Projekte zur Verbesserung des Zusammenlebens im Stadtteil,

-       Maßnahmen zur Konfliktbewältigung,

-       Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus, Fundamentalismus,

-       Maßnahmen zur Reaktion auf kurzfristige Bedarfe.

Nicht gefördert werden können Projekte, die aufgrund ihrer thematischen Schwerpunkte von anderen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert werden sowie berufsbezogene Angebote (z. B. Bewerbungstrainings, Vermittlung, Begleitung, Qualifizierungen), Sprachkurse, schulische Maßnahmen und Hausaufgabenhilfe sowie Maßnahmen, die als eintägige Veranstaltungen konzipiert sind.

Die Maßnahmen können in Kooperation mit Regeleinrichtungen (z.B. Träger der Jugendhilfe) durchgeführt werden. Das Land NRW behält sich eine wechselnde Schwerpunktsetzung vor.

2.3
Förderung von Unterstützung, Qualifizierung und Vernetzung

Gefördert werden regionale Projekte, in denen Migrantenselbstorganisationen mindestens drei unerfahrene Migrantenselbstorganisationen unterstützen, qualifizieren sowie vernetzen und dabei insbesondere organisatorisches Wissen zur Verfügung stellen.

Die Förderung unterstützt die Brückenfunktion von bereits auf einem hohen Organisationsgrad arbeitenden Migrantenselbstorganisationen als Multiplikatoren der Integrationsarbeit. Im Mittelpunkt steht ein Coachingprozess für weiter zu entwickelnde Migrantenselbstorganisationen, der – ausgehend von konkreten Problemstellungen – auf die Weitervermittlung von Wissen und Erfahrungen bei der Fortentwicklung von Migrantenselbstorganisationen ausgerichtet ist. Besondere Bedeutung sollen hierbei die Bereiche der Antragstellung und die Durchführung eigener Maßnahmen haben.

Im Rahmen dieses Bereichs werden auch Migrantenselbstorganisationen gefördert, um im Aufbau befindliche Migrantenselbstorganisationen dabei zu unterstützen, die Förderfähigkeit im Sinne dieser Richtlinie zu erreichen (sog. Tandemprojekte). Antragssteller ist in diesem Fall die bereits etablierte Migrantenselbstorganisation, die alle allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 der Richtlinie erfüllen muss.

Die Fortentwicklung von Teilen der eigenen Vereins- oder Verbandsstrukturen sowie gleichgelagerter Untergliederungen sind nicht förderfähig.

3
Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Migrantenselbstorganisationen.

4
Zuwendungsvoraussetzung

4.1
Allgemeine Voraussetzungen

Migrantenselbstorganisationen im Sinne dieser Richtlinie sind Vereine und Zusammenschlüsse, bei denen mindestens die Hälfte der Mitgliederzahl, der Vorstandspositionen bzw. bei den aktiv Verantwortlichen Menschen mit Migrationshintergrund sind. Zur Bestimmung des Merkmals Migrationshintergrund ist die Definition nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) maßgeblich.

Die Aktivitäten der Träger müssen vorrangig auf die Situation der Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland und nicht auf die Umstände in den Herkunftsländern ausgerichtet sein. Gefördert werden können Migrantenselbstorganisationen, die sich nicht ausschließlich der Pflege der Herkunftskultur oder der Religionsausübung widmen.

Weitere Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass die Migrantenselbstorganisation

-       in das Vereinsregister eingetragen,

-       als gemeinnützig anerkannt,

-       unabhängig von staatlichen Strukturen im In- und Ausland sowie
von Parteien ist

-       und eine Erklärung zur Zusammenarbeit mit den vom Land geförderten Strukturen der Integration abgibt.

Die Aktivitäten der Migrantenselbstorganisationen müssen auf eine Kommune, überregional oder landesweit ausgerichtet sein. Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.

4.2
Besondere Voraussetzungen für einzelne Förderbereiche

4.2.1
Anschubförderung

Eine Anschubförderung kann gewährt werden, wenn die Migrantenselbstorganisation

-       innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der jeweils neuen Förderphase gegründet bzw. in das Vereinsregister eingetragen worden ist und insbesondere

-       noch keine Landes-, Bundes- oder EU-Fördermittel erhalten hat oder

-       über keine eigenen Räumlichkeiten verfügt oder

-       die eigenen Räumlichkeiten einen Ausstattungsbedarf haben oder

-       Qualifizierungsbedarf der Organisationsmitglieder für die Arbeit der Migrantenselbstorganisation besteht.

4.2.2
Einzelprojektförderung

Für die Antragstellung ist erforderlich, dass die Migrantenselbstorganisation nachweisbar Erfahrungen in der Durchführung von Projekten hat.

4.2.3
Förderung von Unterstützung, Qualifizierung und Vernetzung

Eine Migrantenselbstorganisation, die eine Förderung für Unterstützungs-, Qualifizierungs- und Vernetzungsleistungen beantragt, muss nachweisbar Erfahrungen in der Durchführung von Projekten haben. Erforderlich ist zudem, dass die Migrantenselbstorganisation in regionalen oder überregionalen Netzwerkstrukturen arbeitet und bereit zur interkulturellen Zusammenarbeit mit Organisationen unterschiedlicher Herkunft ist.

5.
Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Zu Nummer 2.1: Vollfinanzierung mit einem Höchstbetrag i. H. von 6.000,00 €

Zu Nummern 2.2 und 2.3: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Anschubförderung

Die Anschubförderung gem. Nummer 2.1 erfolgt als Vollfinanzierung.

Die Förderung erfolgt bis zu einem Höchstbetrag von 6.000,00 € pro Haushaltsjahr

5.4.2
Einzelprojektförderung

Die Einzelprojektförderung gem. Nummer 2.2 erfolgt als Anteilfinanzierung.

Die Förderung für Projekte erfolgt anteilig als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu Personal- und Sachausgaben in Höhe von 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Förderung ist auf einen Höchstbetrag von 15.000,00 € pro Haushaltsjahr begrenzt.

5.4.3
Förderung von Unterstützung, Qualifizierung und Vernetzung

Die Förderung von Projekten gem. Nummer 2.3 erfolgt in der Form der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu Personal- und Sachausgaben in Höhe von 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Förderung ist auf einen Höchstbetrag von 15.000,00 € pro Haushaltsjahr begrenzt.

5.4.4
Bürgerschaftliches Engagement

Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann gemäß der Mantelrichtlinie (RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales v. 18.6.2012 – I 1 (BdH) 2602) als fiktive Ausgabe bei der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden. Der zulässige Anteil der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wird auf maximal 10 v. H. begrenzt.

6
Dauer der Förderung

Eine Förderphase beträgt maximal 24 Monate. Eine Maßnahme oder ein Projekt kann grundsätzlich bis zu zwei Förderphasen gefördert werden. Erfolgreiche Einzelprojekte (Nummer 2.2) und Projekte, die der Unterstützung, Qualifizierung und Vernetzung dienen (Nummer 2.3), können im Einzelfall über zwei Förderphasen hinaus gefördert werden.

7
Sonstige Bestimmungen

Grundsätzlich kann eine Migrantenselbstorganisation im selben Förderzeitraum nur in einem Förderbereich eine Zuwendung erhalten. Eine gleichzeitige Förderung im Bereich der Einzelprojektförderung und der Förderung von Unterstützung, Qualifizierung und Vernetzung ist jedoch möglich.

Migrantenselbstorganisationen, die im Rahmen des Programms „Interkulturelle Zentren und niedrigschwellige Integrationsvorhaben“ eine Zuwendung erhalten, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

8
Verfahren

8.1
Antragsverfahren

Zuwendungen sind bei der Bewilligungsbehörde, der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 36 (Kompetenzzentrum für Integration – KfI), zu beantragen.

Die Förderanträge werden in elektronischer Form im Internet zum Download angeboten (www.mais.nrw.de oder www.kfi.nrw.de). Für die Antragstellung ist die Verwendung der Antragsvordrucke zwingend erforderlich.

Die Anträge müssen dem Kompetenzzentrum für Integration bis zum 31.01.2014 für die Förderphase von 2014 bis 2015 vorliegen. Für die Folgejahre werden die Antragsfristen gesondert bekannt gegeben.

8.2
Bewilligungsverfahren

Das Kompetenzzentrum für Integration erteilt den Zuwendungsbescheid, in dem die Auszahlungsmodalitäten und die Vorgaben zum Verwendungsnachweis geregelt sind.

8.3
Auszahlungsverfahren

Zu Nummer 2.1: Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt zu einem einmaligen Termin im jeweiligen Haushaltsjahr auf Anforderung. Die Nummern 7.2. und 8.6 VV zu § 44 LHO werden insoweit ausgenommen.

Zu Nummern 2.2 und 2.3: Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung nach Maßgabe der VV zu § 44 LHO.

8.4
Verwendungsnachweisverfahren

Bei Förderungen nach der Nummer 2.1 ist der Bewilligungsbehörde ein einfacher Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer tabellarischen Belegübersicht, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind..

Bei Förderungen nach den Nummern 2.2 und 2.3 ist ein Verwendungsnachweis nach den Vorgaben der Nr. 6.1 der ANBestP vorzulegen.

9
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft

- MBl. NRW. 2014. S. 41