Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 4 vom 6.2.2014 Seite 45 bis 66

 

Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes NRW RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405 / 401 - 63.01.01 v. 21.1.2014

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Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes NRW

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405 / 401 - 63.01.01
v. 21.1.2014

Ein professionelles Erscheinungsbild und Auftreten der Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen beeinflusst das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit und unterstützt die polizeilichen Maßnahmen positiv.

1
Allgemeine Grundsätze

1.1
Dienstkleidung i.S.d. Erlasses umfasst alle Kleidungsstücke, die den Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (z.B. Uniform, Einsatzschutzanzug).

1.2
Angehörige der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, die mit Dienstkleidung ausgestattet sind, haben diese entsprechend der Aufgabenzuweisung während des Dienstes zu tragen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.

1.3
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte tragen während des Dienstes Uniform, soweit nicht für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben das Tragen von Zivilkleidung angeordnet oder zugelassen ist.

Wird Uniform getragen, ist ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sicherzustellen. Die Oberbekleidung ist grundsätzlich geschlossen mit Amtsabzeichen zu tragen. Teile der Uniform dürfen nicht in Kombination mit privater Oberbekleidung oder Kopfbedeckung getragen werden.

Wird unter dem Uniformhemd ein Unterhemd oder T-Shirt getragen, muss dies in der Farbe weiß und ohne Aufdruck bzw. Schriftzüge versehen sein. Das weiße Unterhemd/T-Shirt darf weder am Kragen noch unter dem Ärmel sichtbar sein.

Zulässige Kombinationsmöglichkeiten von Uniformkleidungstücken sind in der Anlage 2 dargestellt.

1.4
Das Tragen der Dienstmütze ist für die Erkennbarkeit der Polizei im öffentlichen Raum und zur Unterscheidung zu anderen Uniformträgern von besonderer Bedeutung.

Vom Tragen der Dienstmütze kann innerhalb von Gebäuden und polizeilichen Liegenschaften, in Fahrzeugen sowie aus einsatztaktischen Gründen abgewichen werden.

Bei Dienstgängen oder Dienstreisen kann auf das Tragen der Uniform verzichtet werden, wenn Anlass, Wahl der Transportmittel oder ähnliches es gebieten.

1.5
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die überwiegend mit Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung befasst sind, verrichten Dienst in Zivilkleidung. Diese muss dem jeweiligen Anlass sowie den grundsätzlichen Anforderungen der Eigensicherung genügen.

1.6
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die sich im Vorbereitungs- dienst bzw. in der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugdienst befinden, tragen während der Dienstzeit im Unterricht an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen entsprechend anforderungsgerechte zivile Kleidung.

2
Regelungen zum Tragen der Dienstkleidung

2.1
Art und Umfang der Dienstkleidung richten sich nach den Anlagen 1 und 1a.

2.2
Zum Schutz vor Gefahren ist bei Tätigkeiten im Straßenverkehr grundsätzlich Warnbekleidung (Warnweste, Warnwetterschutzjacke) zu tragen, wenn die Aufgabenwahrnehmung dem nicht entgegensteht.

2.3
Bei besonderen repräsentativen Anlässen kann ein weißes Diensthemd/eine weiße Dienstbluse mit Dienstkrawatte getragen werden. Ein einheitliches Erscheinungsbild ist abzustimmen.

2.4
Das Tragen von Einsatzschutzanzügen ist anzuordnen, wenn Art und Anlass der Dienstverrichtung es erfordern. Solange keine Außenwirkung erzielt wird, kann auf Anordnung das T-Shirt in Verbindung mit dem Einsatzschutzanzug als Oberbekleidung getragen werden.

Das Tragen von flammhemmenden Kopfschutzhauben (siehe Anlage 1 - Alarmzugangehörige und Bereitschaftspolizei) ist nur in Kombination mit dem Einsatzschutzanzug sowie dem Einsatzschutzhelm und zur Abwehr von Brandverletzungsgefahren zulässig. Durch die Trageweise der flammhemmenden Kopfschutzhaube darf die Erkennbarkeit eines freien Gesichtsfeldes grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden.

2.5
Bei der erforderlichen Ausstattung von Polizeiangehörigen, die nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, muss sichergestellt werden, dass auch organisationsfremde Personen den Unterschied zu einer polizeilichen Uniform bzw. der Einsatzbekleidung der Vollzugsdienstkräfte erkennen.

2.6
Eine Anpassung der Dienstbekleidung gem. der in Anlage 1a aufgeführten Funktionen im Rahmen eines durch Abordnung oder Hospitation bedingten Funktionswechsels ist grundsätzlich nur dann vorzunehmen, wenn für die vorübergehende Verwendung eine Zeitdauer von einem Jahr überschritten wird.

3
Aufbewahrung, Reinigung von Dienstkleidung

3.1
Die ausgegebene Dienstkleidung bleibt Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen.

3.2
Die Angehörigen der Polizei sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und sachgemäße Behandlung der ihnen zugewiesenen Dienstkleidung verantwortlich. Veränderungen sind unzulässig. Pflegeanleitungen sind zu beachten.

3.3
Die Dienstkleidung ist grundsätzlich selbst zu pflegen und zu reinigen.

Nach außergewöhnlicher einsatzbedingter Verschmutzung kann die Reinigung auf Kosten des Landes erfolgen.

3.4
Über Instandsetzung oder Aussonderung von Dienstkleidung entscheidet grundsätzlich das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste. Dürfen Dienstkleidungsstücke selbstständig ausgesondert werden, ist eine unbefugte Nutzung zu verhindern. Der Verkauf dieser Dienstbekleidungsstücke ist untersagt.

4
Tragen der Dienstkleidung im Ausland

Über das Tragen von Dienstkleidung bei Veranstaltungen im Ausland, bei denen eine Beteiligung in Dienstkleidung im dienstlichen Interesse ist, entscheiden die Polizeibehörden, bei Reisen in außereuropäische Länder das Ministerium für Inneres und Kommunales.

5
Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen und Orden

5.1
Das Tragen von dienstlich vorgegebenen Namensschildern unterstützt die bürgernahe Polizeiarbeit.

An der Uniform ist das Tragen von dienstlich vorgegebenen Namensschildern erwünscht, soweit nicht Besonderheiten (Gefährdungen, Auftragslage oder ähnliches) dem entgegenstehen. An Einsatzanzügen ist kein Namensschild zu tragen.

5.2
Im Rahmen einer Auslandsverwendung sind das Nationalitätenabzeichen (Deutschlandflagge) über dem Landeswappen NRW und die organisationstypischen Abzeichen (z.B. EU-, VN-Abzeichen) zu tragen.

5.3
Das Tragen von Orden und Ehrenzeichen richtet sich nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der jeweils gültigen Fassung.

Daneben ist das Tragen von Medaillen oder Ehrenzeichen, die von der Bundes- oder Landesregierung im Rahmen von Internationalen Polizeimissionen verliehen werden (z. B. Afghanistan-Spange) sowie das Tragen von Orden und Abzeichen von internationalen Mandatsträgern zulässig.

Das Tragen von anderen Abzeichen (Pins oder Buttons) bedarf meiner vorherigen Genehmigung.

Für das Europäische Polizeileistungsabzeichen (EPLA), die Fliegerschwinge und die SE-Schwinge gilt die Genehmigung als erteilt.

Orden, Ehrenzeichen und sonstige Abzeichen dürfen nur an der Uniformjacke angebracht werden, sofern sie nicht im Design spezieller Einsatzbekleidung vorhanden sind.

5.4
Es ist zu gewährleisten, dass durch das Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen, Orden und Ehrenzeichen die Uniform nicht beschädigt wird.

6
Abzeichen für die Polizei
des Landes Nordrhein-Westfalen

6.1
Allgemeiner Dienstanzug

Am linken Ärmel der Oberbekleidung  wird das Landeswappen mit der Aufschrift „Polizei“ getragen. Dies gilt auch für sonstige Dienstkleidungsstücke, soweit Aufgabenerledigung und Material dies zulassen. An der Dienstmütze ist ein silbern/oxidierter Polizeistern mit Landeswappen angebracht (Anlage 4). Darunter wird eine schwarz-rot-goldene Kokarde getragen.

Amtsabzeichen (Anlage 5 - 7), Mützenbänder

Amtsbezeichnung

Amtsabzeichen

Mützenband

Polizeimeisterin

Polizeimeister

2 blaue Sterne, 

20 mm

blaues Mützenband

Polizeiobermeisterin

Polizeiobermeister

3 blaue Sterne,

20 mm

blaues Mützenband

Polizeihauptmeisterin

Polizeihauptmeister

4 blaue Sterne,

20 mm

blaues Mützenband

Kommissaranwärterin

Kommissaranwärter

1 silberner Balken,

8 mm

silbernes Mützenband

Polizeikommissarin*

Polizeikommissar*

1 silberner Stern,

20 mm

silbernes Mützenband

Polizeioberkommissarin*

Polizeioberkommissar*

2 silberne Sterne,

20 mm

silbernes Mützenband

Polizeihauptkommissarin*

Polizeihauptkommissar*

(in der Besoldungsgruppe A 11)

3 silberne Sterne,

20 mm

silbernes Mützenband

Polizeihauptkommissarin*

Polizeihauptkommissar*

(in der Besoldungsgruppe A 12)

4 silberne Sterne,

20 mm

silbernes Mützenband

Erste Polizeihauptkommissarin*

Erster Polizeihauptkommissar*

5 silberne Sterne,

20 mm

silbernes Mützenband

Polizeirätin

Polizeirat

1 goldener Stern,

20 mm

goldenes Mützenband

Polizeioberrätin

Polizeioberrat

2 goldene Sterne,

20 mm

goldenes Mützenband

Polizeidirektorin

Polizeidirektor

3 goldene Sterne,

20 mm

goldenes Mützenband

Leitende Polizeidirektorin

Leitender Polizeidirektor

4 goldene Sterne,

20 mm

goldenes Mützenband

Leitende Polizeidirektorin

Leitender Polizeidirektor

(in der Besoldungsgruppe B 2)

goldener Eichenlaubkranz,

1 goldener Stern, 20 mm

goldenes Mützenband

Direktorin LOB

Direktor LOB

goldener Eichenlaubkranz,

2 goldene Sterne, 20 mm

goldenes Mützenband

Inspekteurin der Polizei

Inspekteur der Polizei

goldener Eichenlaubkranz,

3 goldene Sterne, 20 mm

goldenes Mützenband

Nach erfolgter Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III wird zusätzlich zu den Abzeichen des jeweiligen Amtes ein goldener Querbalken (8 mm) an den Außenseiten der Amtsabzeichen getragen.

6.2
Dienstanzug der Wasserschutzpolizei

Bei der Wasserschutzpolizei gelten abweichend von Nr. 6.1 folgende Regelungen:

-  An der Dienstmütze tragen Beamtinnen/Beamte eine goldfarbene Kordel; die Knöpfe sind goldfarben.

-  An der Dienstjacke werden an beiden Ärmeln folgende Streifen aus goldfarbener Litze getragen:

Polizeimeisterin

Polizeimeister

2 Streifen, 8 mm

Polizeiobermeisterin

Polizeiobermeister

3 Streifen, 8 mm

Polizeihauptmeisterin

Polizeihauptmeister

4 Streifen, 8 mm

Polizeikommissarin

Polizeikommissar

1 Streifen, 16 mm

Polizeioberkommissarin

Polizeioberkommissar

2 Streifen, 16 mm

Polizeihauptkommissarin (A 11) Polizeihauptkommissar (A 11)

2 Streifen, 16 mm dazwischen

1 Streifen, 8 mm

Polizeihauptkommissarin (A 12) Polizeihauptkommissar (A 12)

2 Streifen, 16 mm dazwischen

2 Streifen, 8 mm

Erste Polizeihauptkommissarin

Erster Polizeihauptkommissar

2 Streifen, 16 mm dazwischen

3 Streifen, 8 mm

Polizeirätin

Polizeirat

3 Streifen, 16 mm

Polizeioberrätin

Polizeioberrat

3 Streifen, 16 mm

zwischen dem oberen und mittleren Streifen

1 Streifen, 8 mm

Polizeidirektorin

Polizeidirektor

4 Streifen, 16 mm

-    Auf den Schulterklappen/Aufschiebeschlaufen werden die Amtsabzeichen als Querstreifen getragen; statt 16 mm breite sind 12 mm breite Querstreifen zu tragen (Anlagen 8 - 10).

-    Die in 6.1 dargestellte zusätzlich Kennzeichnung nach erfolgter Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III entfällt.

6.3
Polizeibeamtinnen und -beamte, die eine Kriminalamtsbezeichnung führen, verwenden beim Tragen der Uniform die unter 6.1 oder 6.2 dargestellten Amtsabzeichen analog.

6.4
Bei Einsätzen aus besonderem Anlass können Führungskräfte gemäß Anlage 10 gekennzeichnet werden.

6.5
Regierungsbeschäftigte im Landespolizeiorchester tragen an der Dienstmütze ein silberfarbenes Mützenband und auf Schulterklappen eine silberfarbene Lyra.

7
Nachstehende Erlasse werden hiermit aufgehoben:

-         RdErl. v. 8.4.2011 (MBl. NRW. S. 136)

-         Erl. v. 21.9.2011, 405 - 63.01.01 (n. v.)

-         Erl. v. 7.11.2011, 405 - 63.01.01 (n.v.)

Im Auftrag
Wolfgang D ü r e n

- MBl. NRW. 2014 S. 46