Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 6 vom 21.2.2014 Seite 85 bis 106

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien) RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport 52 - 8712 Nr. 12/2014 v. 30.1.2014

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Investitionsmaßnahmen
an herausragenden Sportstätten
(Sportstättenbauförderrichtlinien)

RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,
 Kultur und Sport 52 - 8712 Nr. 12/2014
v. 30.1.2014

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt aus Mitteln der Sportstättenbauförderung nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten in Nordrhein-Westfalen. Ziel der Förderung ist es, eine bedarfsdeckende Sportstätteninfrastruktur für das Hochleistungstraining und/oder für Wettkämpfe beziehungsweise Spitzensportveranstaltungen auf nationalem und internationalem Niveau und deren Vorbereitungen sowie für die Qualifizierung i. S. d. Nummer 1.3 zu erreichen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zu den herausragenden Sportstätten gehören im Einzelnen:

1.1
Sportstätteninfrastruktur für den Hochleistungssport

Dabei handelt es sich um Sportstätten der unterschiedlichen Typen und um begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur.

1.1.1
Sportstätten für den Hochleistungssport sind die Sportstätten in den Landesleistungszentren und die Haupttrainingsstätten der Landesleistungsstützpunkte im besonderen Landesinteresse - gegebenenfalls zugleich Bundesleistungszentren beziehungsweise Bundesstützpunkte -, die NRW-Sportschulen sowie Schulsportanlagen beziehungsweise -anlagenteile an weiteren Schulen im Verbundsystem „Schule und Leistungssport“, soweit sie für deren besondere Sportaktivitäten (unter anderem Sportunterricht über die allgemeinen Unterrichtsvorgaben hinaus) benötigt und genutzt werden.

1.1.2
Als begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur gelten bei den in Nummer 1.1 genannten Zentren und Stützpunkten unter anderem Unterkünfte, Verpflegungseinrichtungen, Schulungs- und Aufenthaltsräume (zum Beispiel in „Häusern des Sports“) sowie bei Schulen im Verbundsystem „Schule und Leistungssport“ die ihnen zugeordneten Internate.

1.2
Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse

Dabei handelt es sich um Sportanlagen der unterschiedlichen Typen mit Zuschauerbauwerken, die wegen der regionalen oder nationalen beziehungsweise internationalen Bedeutung ihrer Veranstaltungen mit besonderem Zuschauerinteresse vom zuständigen Ministerium als Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse anerkannt sind.

1.3
Sportschulen

Dabei handelt es sich um die Sportstätten und sonstige sportschulspezifische Infrastruktur in Sportschulen, die in Trägerschaft des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. oder von Sportfachverbänden stehen und zur Qualifizierung Ehrenamtlicher für die Vereins- und Verbandsarbeit beziehungsweise zur Qualifizierung von Übungsleiterinnen/-Leitern oder Trainerinnen/Trainern sowie zum Training der Leistungskader der Sportverbände und der Wettkampfvorbereitung bestimmt sind, darüber hinaus jedoch sonstige sportliche Angebote machen können, wie zum Beispiel Lehrerfortbildung, Sportfreizeiten, Gesundheitssport und so weiter.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderfähige Baumaßnahmen an Sportstätten im Sinne der Nummer 1 sind

2.1.1
Neubaumaßnahmen

Als solche gelten

a)      die erstmalige Errichtung von Sportstätten und -teilen sowie baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW),

b)      die bauliche Erweiterung bestehender Sportstätten zur Schaffung zusätzlicher sportlich nutzbarer Flächen und Räume.

2.1.2
Umbau von bisher nicht sportlich genutzten Flächen und Räumen, sofern sie für sportliche Nutzungszwecke baulich umgestaltet beziehungsweise hergerichtet werden.

2.1.3
Erwerb und gegebenenfalls bauliche Herrichtung von Sportstätten und sonstigen baulichen Anlagen zur sportlichen Nutzung.

2.1.4
Modernisierungsmaßnahmen

2.1.4.1
Als Modernisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien gelten bauliche Maßnahmen zur Verbesserung, notwendigen Änderung oder Erweiterung der sportlichen Nutzung, durch die

a)      der Gebrauchswert oder die Multifunktionalität der Sportstätte nachhaltig erhöht beziehungsweise erreicht wird,

b)      neben den baurechtlichen Vorgaben die fachlichen Anforderungen von DIN/EN Normen beziehungsweise anderen technischen Regelwerken erfüllt werden oder

c)      zwingenden Vorgaben nationaler/internationaler Verbände zur Aufrechterhaltung und/oder Verbesserung des Hochleistungstrainings sowie der Möglichkeiten für Wettkämpfe entsprochen wird.

2.1.4.2
Im Einzelnen fallen darunter unter anderem:

a)      notwendige bauliche Sicherheitsmaßnahmen zur Erfüllung staatlicher Sicherheitsvorschriften oder sonstiger zwingender allgemein anerkannter Sicherheitsvorgaben (wie zum Beispiel BauO NRW sowie technische Regelwerke),

b)      Instandsetzungen, die durch Modernisierungsmaßnahmen verursacht werden,

c)      die Neubauten von Sportstätten (nach Nummer 1) an anderen Standorten als Ersatzneubauten für bestehende modernisierungsbedürftige Sportstätten (Verlagerung) und

d)     der Wiederaufbau von Sportstätten (nach Nummer 1) an gleichen Standorten (zum Beispiel nach Schadensfällen) unter der Voraussetzung, dass Modernisierungsmaßnahmen in diesen Sportstätten im ursprünglichen Zustand nach Nummer 2.1.4.1 förderfähig gewesen wären.

2.1.5
Instandsetzungsmaßnahmen an Hochleistungssportstätten nach Nummer 1.1 in Landesleistungsstützpunkten im besonderen Landesinteresse, die zugleich Bundesleistungszentren beziehungsweise Bundesstützpunkte sind unter der Voraussetzung der Nummer 4.3.6.

2.1.6
Bauunterhaltungsmaßnahmen an den in Nummer 1.1 genannten Zentren und Stützpunkten, die zugleich Bundesleistungszentren beziehungsweise Bundesstützpunkte sind, sofern sie im jeweils geltenden Einzelplan des für den Sport zuständigen Ministeriums ausgewiesen sind, weil das Land in der Vergangenheit unter Voraussetzung der Nummer 4.3.6 eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist.

2.2
Nicht förderfähige Maßnahmen sind Baumaßnahmen,

2.2.1
die ausschließlich der Erfüllung von Verkehrssicherungsverpflichtungen der Betreiber von Sportstätten dienen oder die ausschließlich durch neue oder angehobene staatliche Umweltstandards verursacht werden, insbesondere Maßnahmen zum Lärm- und Bodenschutz,

2.2.2
in Reitsportanlagen, deren mögliche Förderung im Bereich des dafür zuständigen Ministeriums (zurzeit Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) liegt,

2.2.3
in Luftsportanlagen, sofern diese der Infrastruktur und der Sicherheit des Luftverkehrs dienen und deren mögliche Förderung im Bereich des dafür zuständigen Ministeriums (zurzeit Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) liegt.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinien sind

3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände,

3.2
gemeinnützige Sportorganisationen,

3.3
sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie natürliche Personen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Grundlegende Voraussetzungen

a)      Nachweis der Notwendigkeit der Baumaßnahme,

b)      Nachweis der ausreichenden und langfristigen Auslastung für den zu fördernden Zweck nach Nummer 1,

c)      befürwortende und begründende Stellungnahme des zuständigen Sportfachverbandes beziehungsweise des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. mit Ausnahme der schulischen Einrichtungen nach Nummer 1.1.

4.2
Typspezifische Voraussetzungen

4.2.1
bei Hochleistungssportstätten nach Nummer 1.1:

Anerkennung des Status als Landesleistungszentrum durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. beziehungsweise als Landesleistungsstützpunkt im besonderen Landesinteresse durch das zuständige Ministerium.

4.2.2
bei Zuschauersportanlagen nach Nummer 1.2:

a)      befürwortendes und begründendes Votum des zuständigen Sportfachverbandes zu Standort und Dimensionierung der Sportanlage sowie des Zuschauerbauwerks,

b)      Nachweis der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers zur Zahl der regelmäßig stattfindenden beziehungsweise geplanten Sportveranstaltungen im Rahmen des sportartspezifischen nationalen Wettkampfsystems beziehungsweise zur Anzahl geplanter beziehungsweise stattgefundener internationaler Wettkämpfe oder sonstiger erwarteter Sportgroßveranstaltungen mit gegebenenfalls erfahrungsgestützter Schätzung von potentiellen Zuschauerzahlen.

4.3
Weitere Voraussetzungen

4.3.1
Einhaltung der sportfachlich erforderlichen baulichen Anforderungen

Für alle Sportstättentypen gelten grundsätzlich neben den baurechtlichen Vorgaben die fachlichen Anforderungen, die nach DIN/EN Normen oder anderen technischen Regelwerken insbesondere der Sportfachverbände zwingend vorgeschrieben sind, beziehungsweise die Anforderungen, die aufgrund der vorgesehenen sportlichen Nutzung erforderlich sind.

4.3.2
Einhaltung immissions-, naturschutzrechtlicher und sonstiger Rechtsvorschriften

Sie ist bei der vorgesehenen und erforderlichen Auslastung von Sportstätten und sonstigen Einrichtungen nach Nummer 1 durch den Betreiber zu gewährleisten und gegebenenfalls gutachtlich nachzuweisen.

4.3.3
Einhaltung von Mindestnutzungsfristen bei Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen nach Nummer 2.1.4 an Sportstätten nach Nummer 1 sind grundsätzlich nach Ablauf einer Nutzungszeit von 15 Jahren (erneut) zuwendungsfähig. Abweichend hiervon können kürzere Mindestnutzungsfristen als ausreichend anerkannt werden, sofern Baumaßnahmen am gegebenen Standort wegen unabweisbarer Notwendigkeit zur Änderung oder Erweiterung der bisherigen sportlichen Nutzung von Sportstätten nach Nummer 1.1 oder wegen zwingender Vorgaben nationaler/internationaler Sportverbände zu räumlichen/technischen Bedingungen für Hochleistungstraining und/oder Wettkämpfe erforderlich werden. Dies gilt auch im Falle geänderter staatlicher Sicherheitsvorschriften (zum Beispiel zum Brandschutz) beziehungsweise allgemein anerkannter technischer Regelwerke zur Sicherheit des Hochleistungstrainings und/oder der Wettkämpfe.

4.3.4
Keine überwiegend kommerzielle Nutzung der zu fördernden Maßnahme

Die Förderung von Baumaßnahmen an Sportstätten nach Nummer 1 ist nur möglich, wenn die Sportstätte nach Nummer 1 nicht mit mehr als der Hälfte ihrer Gesamtnutzung wirtschaftlich genutzt werden soll. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betreiber der Sportstätte tatsächlich keine Gewinne erzielt. Hiervon unberührt sind Einnahmen von Dritten, die nicht der Gewinnerzielung, sondern zur Deckung der Betriebskosten dienen (zum Beispiel Nutzungsentgelte).

Abweichend von Satz 1 kann eine Förderung erfolgen, wenn die Baumaßnahme von außerordentlichem Landesinteresse und anders nicht zu realisieren ist.

4.3.5
Bereitstellung komplementärer kommunaler Mittel

Sofern die zu fördernde Maßnahme an Sportstätten nach Nummer 1 auch der Deckung des Schulsport- und/oder des allgemeinen Sportstättenbedarfs in der Kommune dienen soll, ist - unabhängig von dem von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband als Antragsteller/in zu erbringenden Eigenanteil (s. Nummer 5.4.3) - für eine anteilige Förderung aus Sportstättenbaumitteln eine angemessene Beteiligung der Kommune an den zuwendungsfähigen Ausgaben erforderlich.

4.3.6
Bereitstellung von komplementären Bundesmitteln

In Fällen der Nummer 2.1.5 und 2.1.6 ist für eine anteilige Förderung aus Sportstättenbaumitteln eine angemessene Beteiligung des Bundes an den zuwendungsfähigen Ausgaben erforderlich.

4.3.7
Beteiligung Dritter

Sofern der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten liegt, ist eine angemessene Beteiligung an den zuwendungsfähigen Ausgaben Voraussetzung für eine anteilige Förderung aus Sportstättenbaumitteln.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung gewährt.

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung wird zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar in der Regel als Anteilfinanzierung nach einem bestimmten Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben unter Begrenzung auf einen Höchstbetrag. In Ausnahmefällen kommt auch eine Fehlbedarfsfinanzierung in Betracht, ebenfalls unter Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird in der Form eines zweckgebundenen Zuschusses/einer zweckgebundenen Zuweisung gewährt.

5.4
Berechnung der Bemessungsgrundlage

Auf Grundlage der voraussichtlichen angemessenen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (gegebenenfalls unter Abzug voraussichtlicher Ist-Einnahmen) für Baumaßnahmen werden die angemessenen Ausgaben für die beabsichtigte Baumaßnahme ermittelt. Soweit diese nach Art und Umfang dem Zweck nach Nummer 1 dient, werden die darauf bezogenen angemessenen Ausgaben als zuwendungsfähige Ausgaben bewertet und als Bemessungsgrundlage festgesetzt.

Bei Mischnutzungen (zum Beispiel Hochleistungssport und Nutzung für allgemeinen Sport) von Sportstätten gemäß Nummer 1.1.1 wird die Bemessungsgrundlage aufgrund der statusrechtlichen Anerkennung auf pauschal 60 v. H. (als Anteil der zweckentsprechenden Nutzung an der Gesamtnutzung) festgesetzt.

Sofern die hochleistungssportliche Nutzung der Sportstätte nach Nummer 1.1.1 mehr als 60 v. H. beträgt, ist dies von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in geeigneter Weise im Einzelfall nachzuweisen. In diesem Fall wird die Bemessungsgrundlage entsprechend dem Anteil der zweckentsprechenden Nutzung an der Gesamtnutzung mit dem sich daraus ergebenden Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben unter Begrenzung auf einen Höchstbetrag festgesetzt.

Bei Mischnutzungen von Sportstätten nach Nummer 1.1.2, 1.2 und 1.3 wird die Bemessungsgrundlage entsprechend dem Anteil der zweckentsprechenden Nutzung nach Nummer 1 an der Gesamtnutzung mit dem sich daraus ergebenden Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben unter Begrenzung auf einen Höchstbetrag festgesetzt.

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1.1
Allgemeine Regelungen

a)    Zuwendungsfähig sind die tatsächlich zu erwartenden angemessenen Ausgaben. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Ausgaben, die aus Gründen

-         der Nachhaltigkeit,

-         der barrierefreien Teilhabe von Menschen mit besonderen Bedürfnissen einschließlich gegebenenfalls notwendiger zusätzlicher Ausstattungsmerkmale zum Beispiel für Menschen mit bestimmten körperlichen Einschränkungen und/oder

-         zur Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit

im Sportstättenbau notwendig sind.

b)    Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben entsprechend der Kostengruppen 300 bis 499 und 700 bis 749 der DIN 276 zuwendungsfähig. Soweit sportfachlich erforderlich, werden auch die Ausgaben entsprechend der Kostengruppen 521 bis 523, 525 bis 559, 590, 611, 612 und 619 der DIN 276 als zuwendungsfähig gewertet.

c)      Bei übrigen Baumaßnahmen werden die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend Buchstabe b) in analoger Anwendung der DIN 276 festgesetzt.

d)     Bürgerschaftliches Engagement kann entsprechend Nummer 2.4.2 VV beziehungsweise 2.3.2 VVG zu § 44 LHO in der Form freiwilliger und unentgeltlicher Arbeit als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Dafür gelten folgende Vorgaben:

Pro geleistete Arbeitsstunde können bis zu 15 EUR angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das zuständige Ministerium im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen. Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Arbeitsleistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die geleisteten Arbeitsstunden sind durch einfache vom Leistungserbringer unterschriebene Stundennachweise zu belegen. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von einem Vertreter/einer Vertreterin des Zuwendungsempfängers im Antrag und im Verwendungsnachweis gegenzuzeichnen.

e)      Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählt nicht die nach § 15 Umsatzsteuergesetz abziehbare Vorsteuer.

5.4.1.2
Besondere Regelungen für zuwendungsfähige Ausgaben beim Erwerb von Sportstätten nach Nummer 1

Beim Erwerb von Sportstätten ist der Zeitwert der Sportanlage, der durch ein entsprechendes Wertgutachten zu ermitteln ist, angemessen zu berücksichtigen. Bei Festsetzung der Bemessungsgrundlage sind Ausgaben für den Kauf und für die Herrichtung für sportliche Nutzungen zuwendungsfähig, sofern insgesamt die Ausgaben für eine entsprechende Neubaumaßnahme nicht überschritten werden. Die Kostengruppen 100 und 200 der DIN 276 sind nicht zuwendungsfähig. Die Landesförderung darf die Zuwendung, die im Falle einer entsprechenden Neubaumaßnahme möglich wäre, nicht überschreiten.

5.4.2
Zu berücksichtigende Einnahmen

5.4.2.1
Zweckgebundene Spenden - auch Sachspenden - sind entsprechend den Nummern 2.4.3 VV beziehungsweise 2.3.3 VVG zu § 44 LHO grundsätzlich als Einnahmen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Zuwendung können sie außer Betracht bleiben, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder EU-Recht nicht entgegensteht.

5.4.2.2
Im Falle des Ersatzneubaus und Wiederaufbaus sind der Verkehrswert der bestehenden Sportstätte (abzgl. des Bodenwertes) beziehungsweise Verkaufserlöse oder Entschädigungs-/Versicherungsleistungen Dritter als Einnahmen zu berücksichtigen.

5.4.3
Fördersätze

5.4.3.1
Der Fördersatz beträgt bei kommunalen Zuwendungsempfängern (Nummer 3.1) 70 v.H. der Bemessungsgrundlage (Regelfördersatz). Bei Gemeinden, die nach § 76 Absatz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verpflichtet sind, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen oder die einen Haushaltsstatus haben, der eine ausgeglichene Haushaltsführung nicht zulässt und wegen ihrer Finanzlage gegebenenfalls Konsolidierungshilfen erhalten, wird ein Zuschlag von 10 Prozentpunkten vorgenommen.

5.4.3.2
Bei sonstigen Zuwendungsempfängern nach Nummern 3.2 und 3.3 beträgt der Regelfördersatz 70 v.H. der Bemessungsgrundlage.

5.4.3.3
In Abhängigkeit von einer möglichen Beteiligung des Bundes, anderer Zuwendungsgeber beziehungsweise Dritter oder vom Grad des Landesinteresses können abweichende Fördersätze beziehungsweise eine maximale Fördersumme festgesetzt werden.

5.4.3.4
Der Förderhöchstsatz beträgt bei Anteilfinanzierung 80 v. H. Das zuständige Ministerium kann dabei in besonders gelagerten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Überschreitungen bis zu 90 v. H. zulassen.

5.4.4
Höhe der Zuwendung

5.4.4.1
Die Summe von Zuwendungen öffentlicher Stellen und Leistungen Dritter (zweckgebundene Spenden, Versicherungsleistungen, Verkaufserlöse und ähnliche) darf grundsätzlich die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.4.4.2
Zuwendungen werden gemäß Nummer 1 VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO nur gewährt, wenn sie

a)      im Falle nicht kommunaler Zuwendungsempfänger mehr als 2 000 EUR,

b)      im Falle kommunaler Zuwendungsempfänger mehr als 12 500 EUR

betragen (Bagatellgrenzen).

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Dauer der Zweckbindung

Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die geförderte Sportstätte beziehungsweise die geförderten Sportstättenteile für die Dauer von 15 Jahren zweckentsprechend nach Nummer 1 genutzt werden. Abweichend hiervon können vom zuständigen Ministerium kürzere Zweckbindungsfristen festgesetzt werden, soweit diese wegen der Weiterentwicklung technischer Standards für Hochleistungstraining und/oder Wettkämpfe erforderlich werden. Die Mindestzweckbindungsdauer dafür beträgt 5 Jahre. Soweit die zweckentsprechende Nutzung von Sportstätten nach Nummer 1.1 während der Zweckbindungsfrist aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht mehr möglich ist, kann das zuständige Ministerium nachträglich eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen.

6.2
Dingliche Sicherung

Bei einer Zuwendung von mehr als 500 000 EUR ist bei Bewilligungen an nicht kommunale Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 5.3.1 VV zu § 44 LHO der Rückzahlungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe der Zuwendung an bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen zu sichern. Hiervon ist abzusehen, wenn im Bankenverfahren ein Kreditinstitut das volle Obligo übernimmt.

6.3
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

6.3.1
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich bei der Anteilfinanzierung die Zuwendung anteilig entsprechend dem festgesetzten Fördersatz, bei der Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.

6.3.2
Abweichend hiervon ermäßigt sich die Zuwendung bei nachträglichen Ausgabeermäßigungen in Fällen, in denen eine Begrenzung des Höchstbetrages unterhalb des nach Nummer 5.4.3 festgesetzten Fördersatzes erfolgt ist, erst bei Überschreitung dieses Fördersatzes bei der Anteilfinanzierung und um den jeweils vollen in Betracht kommenden Betrag bei der Fehlbedarfsfinanzierung.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind entsprechend dem vorgeschriebenen Antragsmuster der Anlage 1[1] in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Antragsvordrucke sind bei den Bezirksregierungen oder im Internet kostenlos erhältlich.

Antragsteller richten ihre Anträge unmittelbar an die örtlich zuständige Bezirksregierung. Dem Antrag sind die nach diesen Richtlinien und den Nummern 3.1 und 3.2 VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO erforderlichen Unterlagen beizufügen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die Förderentscheidungen werden vom zuständigen Ministerium getroffen. Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Die Förderung von Projekten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die einen Haushaltsstatus haben, der eine ausgeglichene Haushaltsführung nicht zulässt und wegen ihrer Finanzlage gegebenenfalls Konsolidierungshilfen erhalten, bedarf der Zustimmung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde. Dazu gehört auch die Förderung von Projekten von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nach § 76 Absatz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verpflichtet sind, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, die der Zustimmung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Dem Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 2[2] zugrunde zu legen.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt entsprechend Nummer 7 VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb der in Nummer 6.1 ANBest-P beziehungsweise Nummer 7.1 ANBest-G genannten Frist zu erbringen. Dem Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis ist das Muster der Anlage 3[3] zugrunde zu legen. Nach Nummer 7.3 ANBest-P beziehungsweise Nummer 8.2 ANBest-G ist der Landesrechnungshof berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin zu prüfen.

8
Inkrafttreten

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2014 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.

-MBl. NRW. 2014 S. 86



[1] Internetadresse; http://www.mfkjks.nrw.de/sport/sportstaetten-sport-und-umwelt/sportstaetten.html

[2] Internetadresse; http://www.mfkjks.nrw.de/sport/sportstaetten-sport-und-umwelt/sportstaetten.html

[3] Internetadresse; http://www.mfkjks.nrw.de/sport/sportstaetten-sport-und-umwelt/sportstaetten.html