Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 11 vom 7.4.2014 Seite 169 bis 184

 

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Besseres Hannover“ und Gläubigeraufruf Bek. d.es Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 5.3.2014

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Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Besseres Hannover“
und Gläubigeraufruf

Bek. d.es Ministeriums für Inneres und Kommunales
v. 5.3.2014

Das Verbot des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 24. September 2012 gegen den Verein „Besseres Hannover“ wurde am 4. Oktober 2012  im Bundesanzeiger (BAnz AT 04.10.2012 B6) bekannt gemacht.

Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg  durch Urteil vom 3. September 2013 abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 23.4.2013 ist mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2014 zurückgewiesen worden. Das Verbot ist somit unanfechtbar geworden.

Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben:

Verfügung:

1.      Die Tätigkeit der Vereinigung „BESSERES HANNOVER“ läuft den Strafgesetzen zuwider. Die Vereinigung richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

2.      Die Vereinigung „BESSERES HANNOVER“ wird hiermit verboten. Sie wird aufgelöst.

3.      Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung „BESSERES HANNOVER“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.      Der Betrieb der Internetseite der Vereinigung „BESSERES HANNOVER“ wird unverzüglich eingestellt. Es handelt sich um folgende Internetseite: www.besseres-hannover.info. Ferner sind sämtliche Benutzerkonten der Vereinigung „BESSERES HANNOVER“ in allen sozialen Netzwerken zu schließen.

5.      Das Vermögen der Vereinigung „BESSERES HANNOVER“ wird beschlagnahmt und eingezogen.

6.      Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung „BESSERES HANNOVER“ ­deren verfassungswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

7.      Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Gläubigeraufruf:

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

-          ihre Forderungen bis zum 30. Mai 2014 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Lavesallee 6, 30169 Hannover, anzumelden,

-          ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

-          nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 30. Mai 2014 nicht angemeldet  werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

-MBl. NRW. 2014 S. 179