Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 14 vom 14.5.2014 Seite 255 bis 278

 

Änderung der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 27. November 2013

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Änderung
der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 27. November 2013

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 27. November 2013 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S.  201), die folgende Änderung der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2014 – 232 – 0810.93 – genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007 (MBI. NRW S. 617) wird wie folgt geändert:

1. Die Präambel wird wie folgt geändert:

a)  Satz 2 wird gestrichen.

b) Es werden folgende Sätze 2 und 3 neu eingefügt: 

„Dieser Auftrag umfasst insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die Information und Beratung der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Ärztinnen und Ärzte und anderer Beteiligter im Gesundheitswesen sowie weitere pharmazeutische Leistungen. Die Apothekerin und der Apotheker wirken an qualitätssichernden und präventiven Maßnahmen mit.“

c) Die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 werden Sätze 4, 5 und 6.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, dass sie dem Vertrauen entsprechen, das ihrem Beruf entgegengebracht wird.“

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Sie sind ferner verpflichtet, auf Anfragen der Apothekerkammer, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an sie richtet, in angemessener Frist zu antworten und auf Verlangen Nachweise beizubringen sowie Ladungen der Apothekerkammer Folge zu leisten.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter müssen ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeit nach Maßgabe des § 2 a Apothekenbetriebsordnung betreiben.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Apothekerin und der Apotheker sind verantwortlich dafür, dass in der Apotheke hergestellte Arzneimittel, die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittelrisiken“ die Wörter „sowie Vorkommnissen bei Medizinprodukten“ eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die zeitnahe Anfertigung von Rezepturen entsprechend den Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung ist Sorge zu tragen.“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Rezepturherstellung sowie Prüfung der dafür benötigten Ausgangsstoffe müssen in jeder Apotheke vorgenommen werden können.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Apothekerin und der Apotheker haben Patientinnen und Patienten und andere Kundinnen und Kunden sowie die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde und Tierheilkunde berechtigten Personen hinreichend über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte zu informieren und zu beraten, soweit dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder einer sinnvollen Therapiebegleitung erforderlich ist.“

b)  In Satz 2 wird das Wort „Patienten“ ersetzt durch die Wörter „Patientinnen und Patienten“.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Die Information und Beratung kann nur nach vorheriger schriftlicher Festlegung durch die Apothekenleitung durch andere Angehörige des pharmazeutischen Personals wahrgenommen werden.“

d) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift sowie in Absatz 1 werden die Wörter „Boten“ jeweils ersetzt durch die Wörter „Botinnen oder Boten“.    

8. In der Überschrift zu III. wird das Wort „Patienten“ ersetzt durch die Wörter „Patientinnen und Patienten“.

9. § 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitteilung von Mess- und Referenzwerten ohne konkreten Krankheitsbezug gegebenenfalls mit der Empfehlung eines Arztbesuches stellt keine Ausübung der Heilkunde dar.“

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a)  Das Wort „Patienten“ wird ersetzt durch die Wörter „Patientinnen und Patienten“.

b) Der Wortlaut des geänderten Satzes wird Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Der Apothekerin und dem Apotheker ist es vorbehaltlich gesetzlich abweichender Regelungen nicht gestattet, Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck entsteht, dass die bei der Ausübung des Berufes geschuldete fachliche Unabhängigkeit beeinflusst wird. Eine Beeinflussung ist nicht anzunehmen, wenn der Wert der Zuwendung geringfügig ist.“

11. In § 15 Absatz 2 wird nach dem Wort „Einwilligung“ das Wort „des“ ersetzt durch das Wort „der“.

12. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Niederschrift muss von der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter, der oder dem Auszubildenden und gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden. Je eine Ausfertigung ist der oder dem Auszubildenden und den gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.“

13. § 17 wird wie folgt gefasst:

„Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern; insbesondere sind Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung verpflichtet. Angestellte Apothekerinnen und Apotheker sind von der Verpflichtung befreit, wenn ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die auch Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit umfasst. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ist gegenüber der Apothekerkammer zu erklären und auf Verlangen nachzuweisen.“

14. In § 18 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Arzneimitteln“ die Wörter „und apothekenpflichtigen Medizinprodukten“ eingefügt.

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter „sowie die kostenlose Durchführung von Blutdruckmessungen und physiologisch-chemischen Untersuchungen“ ersatzlos gestrichen.

b) In Nr. 3 werden nach dem Wort „insbesondere“ das Wort „durch“ und nach dem Wort „sowie“ die Wörter „von Zuwendungen und Werbegaben und“ eingefügt.

c) Nr. 8 wird ersatzlos gestrichen.

d) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 8 und wie folgt gefasst:

„das Anbieten und Erbringen von nicht apothekenüblichen Dienstleistungen sowie die Werbung dafür.“

e) Nach Nr. 8 (neu) wird folgende Nr. 9 angefügt:

„das Anbieten sowie die Abgabe von nicht apothekenüblichen Waren sowie die Werbung dafür.“

16. Nach § 19 wird ein Abschnitt „V – Schlussbestimmungen“ eingefügt.

17. Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt:

㤠21
Anwendbarkeit der Berufsordnung

Diese Berufsordnung gilt für alle Kammerangehörigen sowie für Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäischen Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich in Westfalen-Lippe ausüben, ohne eine berufliche Niederlassung zu haben.“

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

A u s g e f e r t i g t :

Münster, den 13. Dezember 2013 

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Gabriele Regina O v e r w i e n i n g
Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

G e n e h m i g t :

Düsseldorf, den 19. Februar 2014

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.:  – 232 – 0810.93 –

Im Auftrag
(G o d r y)

-      MBl. NRW. 2014 S. 273