Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 14 vom 14.5.2014 Seite 255 bis 278

 

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 32 KrWG und § 9 UVPG Beteiligung bei der Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle Bek. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

III.

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 32 KrWG und § 9 UVPG
Beteiligung bei der Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen,
Teilplan Siedlungsabfälle

Bek. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

v. 6.5.2014

Durch Bekanntmachung vom 5.3.2014 (MBl. NRW. S. 114) wurde über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens entsprechend den Vorgaben des § 31 KrWG und § 14h UVPG zu den Entwürfen des Abfallwirtschaftsplans, Teilplan Siedlungsabfälle, und des Umweltberichts am 12. März 2014 informiert. Zeitgleich dazu findet die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe von § 32 KrWG und § 14i UVPG statt.

Die Entwürfe des Abfallwirtschaftsplans und des Umweltberichts können im Internet unter

http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/abfall/abfallwirtschaftsplanung/siedlungsabfall/index.php

eingesehen und heruntergeladen werden.

Die Frist für die Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen zu den Entwürfen des Abfallwirtschaftsplans und des Umweltberichts wird hiermit verlängert bis zum 30. September 2014.

Schriftliche Stellungnahmen zu den Entwürfen des Abfallwirtschaftsplans und des Umweltberichts können somit bis zum 30. September 2014 abgegeben werden. Sie sind vorzugsweise per E-Mail (awp.nrw@mkulnv.nrw.de) oder per Post an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Referat IV-3, Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf zu richten. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

Hinweise:

Die Fristverlängerung ist als Entgegenkommen zu betrachten. Vorsorglich wird daher darauf hingewiesen, dass diese nicht als Anlass beziehungsweise Begründung dienen kann, die Datengrundlagen des Abfallwirtschaftsplans in Frage zu stellen beziehungsweise deren Aktualisierung zu fordern.

Des Weiteren wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Getrennthaltungspflichten aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere für Bioabfälle, ab dem 1. Januar 2015 unmittelbar gelten und zu beachten beziehungsweise entsprechende Maßnahmen fristgerecht umzusetzen sind.

Bis zur Bekanntmachung und Veröffentlichung des neuen Abfallwirtschaftsplans gelten der am 31. März 2010 bekannt gemachte Abfallwirtschaftsplan (MBl. NRW. S. 206) und die Bekanntmachung vom 17. April 2013 (MBl. NRW. S. 159/SMBl. 74) unverändert fort.

Der Entwurf des neuen Abfallwirtschaftsplans sieht vor, dass die Zuweisung zu einer bestimmten Entsorgungsregion und den darin befindlichen Hausmüllverbrennungsanlagen und/oder mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen durch Rechtsverordnung gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Anlagenbetreibern für verbindlich erklärt werden kann, sofern sich dieses als geboten erweisen sollte. Bei Abschluss neuer Entsorgungsverträge sollte daher ein Sonderkündigungsrecht für den Fall vereinbart werden, dass künftig durch verbindliche Regelungen im Abfallwirtschaftsplan eine Zuweisung zu einer anderen Entsorgungsregion erfolgt.

- MBl. NRW. 2014 S. 277