Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 15 vom 22.5.2014 Seite 279 bis 288
Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung RdErl. d. Finanzministeriums– B 2020 – 3.5.1 – IV 1 v. 22.4.2014
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Berechnung und Zahlbarmachung
von Bezügen durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung
RdErl. d. Finanzministeriums– B 2020 – 3.5.1 – IV 1
v. 22.4.2014
1
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) erledigt die
ihm durch Gesetz, Verordnung oder Erlass übertragenen Aufgaben zur Berechnung
und Zahlbarmachung der Bezüge für die Beschäftigten und Versorgungsempfänger
des Landes mit Hilfe eines informationstechnischen (IT)-Verfahrens. Die
Übernahme weiterer Aufgaben bedarf gesonderter Abstimmung mit dem
Finanzministerium.
2
Anordnungen mit Angaben für die Erledigung der in Nummer 1 genannten Aufgaben
sind dem LBV von den Personalakten führenden Stellen zu erteilen. Dies gilt
nicht für Angaben, die dem LBV von den Bezügeempfängern unmittelbar übermittelt
oder die vom LBV bei diesen erhoben werden.
3
Zur Gewährleistung einer zeitgerechten Zahlung der Bezüge sind die Anordnungen
nach Nummer 2 dem LBV zeitnah zu erteilen. Die Übermittlung der Anordnungen ist
von den Personalakten führenden Stellen beleglos durch Datenübertragung vorzunehmen.
Soweit sie über ein hierfür freigegebenes IT-Verfahren (Nummer 4) noch nicht
verfügen, regelt das LBV im Benehmen mit den Personalakten führenden Stellen
das Verfahren zur Datenübermittlung. Ziel hierbei ist die zeitnahe
flächendeckende Nutzung standardisierter IT-Verfahren im Sinne der IT-Strategie
des Landes NRW. Erfolgt die Datenübermittlung noch nicht elektronisch, sind
ausschließlich die vom LBV hierfür bereitgestellten Formulare zu nutzen. Die
sachliche und – soweit erforderlich – rechnerische Richtigkeit der
übermittelten Informationen ist in analoger Anwendung der Nr. 1.2 der VV zu §
79 LHO i.V.m. Nr. 2.2 der Anlage 4 zu Nr. 9.2 der VV zu § 79 LHO zu
bescheinigen. Das LBV kann eine andere Stelle, derer es sich zur Erfüllung
seiner Aufgaben bedient, als Empfängerin der zu übermittelnden Daten im
Bezügeverfahren bestimmen.
4
Der Einsatz von IT-Verfahren, mit denen Anordnungen mit Angaben nach Nummer 2
erfasst und an das LBV übertragen werden, bedarf der Einwilligung des
Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof (Nr. 6.5.2 der
VV zu § 79 LHO).
5
Die IT-Verfahren nach Nummer 4 müssen folgende Anforderungen erfüllen:
5.1
Die zu übermittelnden Daten sind auf einem sicheren Übertragungsweg zu
übertragen.
5.2
Die Authentizität des Absenders und die Unversehrtheit der Daten sind
programmgesteuert festzustellen.
5.3
Die Ausführung der erteilten Anordnungen ist zu protokollieren. Die
Personalakten führenden Stellen erhalten Rückmeldungen mindestens in den
nachstehend genannten Fällen:
- Neu- und Wiedereinstellung,
- Beurlaubung,
- Gewährung und Widerruf einer ständigen Zulage nach dem Katalog der Zulagen und Zuwendungen an Beamtinnen und Beamte sowie nach den Katalogen der Zulagen etc. für Tarifbeschäftigte,
- Ernennung, Beförderung, Änderung der Amtsbezeichnung,
- Höher-/Herabgruppierung, Änderung der Entgeltgruppe,
- Wechsel der Arbeitszeit,
- Wechsel der Buchungsstelle,
- Zahlungseinstellung, Wiederaufnahme der Zahlung,
- Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses sowie
- Beendigung des Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.
Die Rückmeldung soll soweit als möglich auf elektronischem Weg erfolgen.
5.4
Es muss dauerhaft nachvollziehbar sein, wer für die sachliche und rechnerische
Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich ist.
6
Soweit die Übermittlung der Anordnungen nicht durch Datenübertragung aus einem
freigegebenen IT-Verfahren erfolgt, gilt Nummer 5.3 entsprechend.
7
Die Personalakten führenden Dienststellen haben die von ihnen übermittelten
Daten vorzuhalten. Dies gilt auch für andere Dienststellen, die Daten im
Auftrag von Personalakten führenden Stellen an das LBV übermitteln. Das LBV
hält die bei ihm oder bei der vom LBV bestimmten anderen Stelle eingegangenen
und verarbeiteten Daten vor. Eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die
abgegebenen und eingegangenen Daten zu Prüfzwecken ist durch die beteiligten
Stellen sicherzustellen.
8
Für das Bezügeverfahren des LBV gelten die Bestimmungen der Nr. 6 der VV zu §
79 LHO.
9
Der Runderlass des Finanzministeriums vom 2.7.2002 (MBl. NRW. S. 812) wird
aufgehoben.
10
Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof, der Staatskanzlei und allen
Landesministerien.
- MBl. NRW. 2014 S. 280