Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 15 vom 22.5.2014 Seite 279 bis 288

 

Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung RdErl. d. Finanzministeriums– B 2020 – 3.5.1 – IV 1 v. 22.4.2014

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Berechnung und Zahlbarmachung
von Bezügen durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung

RdErl. d. Finanzministeriums– B 2020 – 3.5.1 – IV 1
v. 22.4.2014

1
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) erledigt die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Erlass übertragenen Aufgaben zur Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge für die Beschäftigten und Versorgungsempfänger des Landes mit Hilfe eines informationstechnischen (IT)-Verfahrens. Die Übernahme weiterer Aufgaben bedarf gesonderter Abstimmung mit dem Finanzministerium.

2
Anordnungen mit Angaben für die Erledigung der in Nummer 1 genannten Aufgaben sind dem LBV von den Personalakten führenden Stellen zu erteilen. Dies gilt nicht für Angaben, die dem LBV von den Bezügeempfängern unmittelbar übermittelt oder die vom LBV bei diesen erhoben werden.

3
Zur Gewährleistung einer zeitgerechten Zahlung der Bezüge sind die Anordnungen nach Nummer 2 dem LBV zeitnah zu erteilen. Die Übermittlung der Anordnungen ist von den Personalakten führenden Stellen beleglos durch Datenübertragung
vorzunehmen. Soweit sie über ein hierfür freigegebenes IT-Verfahren (Nummer 4) noch nicht verfügen, regelt das LBV im Benehmen mit den Personalakten führenden Stellen das Verfahren zur Datenübermittlung. Ziel hierbei ist die zeitnahe flächendeckende Nutzung standardisierter IT-Verfahren im Sinne der IT-Strategie des Landes NRW. Erfolgt die Datenübermittlung noch nicht elektronisch, sind ausschließlich die vom LBV hierfür bereitgestellten Formulare zu nutzen. Die sachliche und – soweit erforderlich – rechnerische Richtigkeit der übermittelten Informationen ist in analoger Anwendung der Nr. 1.2 der VV zu § 79 LHO i.V.m. Nr. 2.2 der Anlage 4 zu Nr. 9.2 der VV zu § 79 LHO zu bescheinigen. Das LBV kann eine andere Stelle, derer es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, als Empfängerin der zu übermittelnden Daten im Bezügeverfahren bestimmen.

4
Der Einsatz von IT-Verfahren, mit denen Anordnungen mit Angaben nach Nummer 2 erfasst und an das LBV übertragen werden, bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem
Landesrechnungshof (Nr. 6.5.2 der VV zu § 79 LHO).

5
Die IT-Verfahren nach Nummer 4 müssen folgende Anforderungen erfüllen:

5.1
Die zu übermittelnden Daten sind auf einem sicheren Übertragungsweg zu übertragen.

5.2
Die Authentizität des Absenders und die Unversehrtheit der Daten sind programmgesteuert festzustellen.

5.3
Die Ausführung der erteilten Anordnungen ist zu protokollieren. Die Personalakten führenden Stellen erhalten Rückmeldungen mindestens in den nachstehend genannten Fällen:

- Neu- und Wiedereinstellung,

- Beurlaubung,

- Gewährung und Widerruf einer ständigen Zulage nach dem Katalog der Zulagen und Zuwendungen an Beamtinnen und Beamte sowie nach den Katalogen der Zulagen etc. für Tarifbeschäftigte,

- Ernennung, Beförderung, Änderung der Amtsbezeichnung,

- Höher-/Herabgruppierung, Änderung der Entgeltgruppe,

- Wechsel der Arbeitszeit,

- Wechsel der Buchungsstelle,

- Zahlungseinstellung, Wiederaufnahme der Zahlung,

- Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses sowie

- Beendigung des Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.

Die Rückmeldung soll soweit als möglich auf elektronischem Weg erfolgen.

5.4
Es muss dauerhaft nachvollziehbar sein, wer für die sachliche und rechnerische Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich ist.

6
Soweit die Übermittlung der Anordnungen nicht durch Datenübertragung aus einem freigegebenen IT-Verfahren erfolgt, gilt Nummer 5.3 entsprechend.

7
Die Personalakten führenden Dienststellen haben die von ihnen übermittelten Daten vorzuhalten. Dies gilt auch für andere Dienststellen, die Daten im Auftrag von Personalakten führenden Stellen an das LBV übermitteln. Das LBV hält die bei ihm oder bei der vom LBV bestimmten anderen Stelle eingegangenen und verarbeiteten Daten vor. Eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die abgegebenen und eingegangenen Daten zu Prüfzwecken ist durch die beteiligten Stellen sicherzustellen.

8
Für das Bezügeverfahren des LBV gelten die Bestimmungen der Nr. 6 der VV zu § 79 LHO.

9
Der Runderlass des Finanzministeriums vom 2.7.2002 (MBl. NRW. S. 812) wird aufgehoben.

10
Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof, der Staatskanzlei und allen Landesministerien.

- MBl. NRW. 2014 S. 280