Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 19 vom 30.6.2014 Seite 333 bis 354

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/11
v. 13.6.2014

1
Rechtsgrundlagen

1.1
Rechtsgrundlagen der Förderung sind:

- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487),

- Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368 vom 23.12.2006 S. 15),

-Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011 S. 8),

- Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008 S. 3),

- Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleinere und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006 S. 3),

- Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),

- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.2
Weitere Normen:

- Erneuerbare Energien Gesetz in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074),

- Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),

- Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092),

- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756),

- Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),

- Bewertungsgesetz vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230)

in den jeweils geltenden Fassungen.

2
Begriffsbestimmungen

- Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das in Anhang I des EG-Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist und bei dem auch das daraus entstehende Erzeugnis ein Anhang I-Erzeugnis ist.

- Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind Unternehmen entsprechend der Definition im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).

3
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen. Ziel der Förderung ist die Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft. Intensive Tierhaltungen sowie große Tierhaltungsanlagen, welche die in Nummern 5.2.3 und 5.2.4 aufgeführten Schwellenwerte übersteigen, entsprechen nicht dem vorgenannten Zielen und werden daher nicht gefördert.

Gefördert werden Maßnahmen zur
- Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
- Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
- Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung,

unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach zusätzlichen durch das Ministerium festgelegten Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vom Ministerium festgelegte Auswahlkriterien gibt die Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite (www.landwirtschaftskammer.de) bekannt.

4
Gegenstand der Förderung

4.1
Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die

4.1.1
die Voraussetzungen des Artikel 17 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER) sowie für die Primärproduktion die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und für die Verarbeitung und Vermarktung die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 erfüllen,

4.1.2
der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen dienen, wobei die Verarbeitung und Direktvermarktung auf Eigenproduktion begrenzt ist, und

4.1.3
durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter den in Nummer 3 genannten Ziele dienen.

4.2
Darüber hinaus sind besondere Anforderungen

4.2.1
in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- und Klimaschutz und zusätzlich

4.2.2
im Falle von Stallbauinvestitionen den Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben von Anlage 1 zu erfüllen.

4.3
Die besonderen Anforderungen

4.3.1
des Verbraucherschutzes werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen eines anerkannten Lebensmittelqualitätsprogramms nach Artikel 16 ELER-Verordnung oder im Rahmen der Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten erfolgt,

4.3.2
des Umwelt- und Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch die Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (beispielsweise von Wasser oder Energie) oder durch die Verringerung der Stoffeinträge oder der Emissionen nachzuweisen.

4.3.3
Investitionen in Bewässerungsanlagen sind förderfähig, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 25 Prozent erreicht wird. Bei Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden.

5
Förderungsfähige Investitionsausgaben

5.1
Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen nach Nummer 4 sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:

- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,

- Kauf von neuen Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,

- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 Prozent der in den ersten beiden Spiegelstrich genannten förderfähigen Ausgaben. Ausgaben für Betreuung können als förderfähige Ausgaben bei Investitionsvorhaben mit einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100 000 Euro anerkannt werden. Die anrechenbaren Ausgaben für Betreuung betragen 2,5 Prozent bei einem förderfähigen Investitionsvolumen bis 500 000 Euro und 1,5 Prozent des 500 000 Euro überschreitenden förderfähigen Investitionsvolumens, maximal jedoch 17 500 Euro.

Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210-230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (in der jeweils geltenden Fassung) zuwendungsfähig. Ausgaben der Kostengruppe 524 sind nur im Zusammenhang mit Investitionen zur Direktvermarktung zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen und für diese zweckdienlich sind. Für die Erschließungsbeihilfe dürfen nur Ausgaben nach DIN 276 Kostengruppe 220 und 230 berücksichtigt werden.

5.2
Einschränkungen der Förderung

5.2.1
Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen förderbar. Dies gilt nicht für Investitionen im Bereich der Milcherzeugung. Der Nachweis der betrieblichen Referenzmenge ist spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises zu erbringen.

5.2.2
Investitionen im Bereich der Tierhaltung können nur gefördert werden, wenn die Kriterien nach Anlage 1 erfüllt werden. Die Lagerkapazität für alle anfallenden flüssigen tierischen Exkremente muss mindestens neun Monate, für Betriebe mit einem Dauergrünlandanteil von mehr als 75 Prozent sieben Monate, betragen. Neu zu errichtende freie Lagerbehälter für flüssige tierische Exkremente müssen mit einer festen Decke oder einem festen Zeltdach abgedeckt sein. Die Berechnung des Dauergrünlandanteils erfolgt zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Basis des letzten vorliegenden Flächenverzeichnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2014 S. 549).

5.2.3
Investitionen im Bereich der Tierhaltung können nur gefördert werden, wenn der im Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 8.1.3 im Ziel prognostizierte Viehbesatz 2,0 Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht übersteigt. Liegen Gülleabnahmeverträge mit anderen Landwirten oder einer Güllebörse vor, wird dies bei der Berechnung der Großvieheinheiten berücksichtigt. Die anfallenden tierischen Exkremente müssen jedoch mehr als die Hälfte auf den selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Für die Ermittlung des Viehbesatzes gilt der Umrechnungsschlüssel nach Anlage 2.

5.2.4
Eine Förderung im Bereich der Tierhaltung erfolgt nur, wenn der im Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 8.1.3 im Ziel prognostizierte Tierbestand des Betriebes die in der 4. BImSchV Anhang Nummer 7.1 Spalte 2 genannten unteren Schwellenwerte nicht überschreitet. § 1 Absatz 3 der 4. BImSchV gilt entsprechend.

5.2.5
Umstrukturierungen von landwirtschaftlichen Unternehmen haben häufig das Ziel, das Überschreiten steuerlich oder förderrechtlich bedeutsamer Grenzen zu vermeiden. Betriebsteilungen oder -aufspaltungen, die in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung vorgenommen wurden beziehungsweise für nach der Antragstellung geplante Betriebsteilungen oder -aufspaltungen, werden daher für die Ermittlung des Tierbestandes und der Flächen nach den Nummern 5.2.3 und 5.2.4 wie ein Unternehmen gewertet. Für die Berechnung der in Nummer 5.2.3 und 5.2.4 genannten Grenzen ist § 51a Absatz 1 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes anzuwenden.

6
Förderungsausschlüsse

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

6.1
der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen sowie Ersatzinvestitionen,

6.2
Maschinen und Geräte für die Innen- und Außenwirtschaft,

6.3
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

6.4
Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,

6.5
Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,

6.6
Landankauf,

6.7
der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie das Mieten, Pachten oder Leasen von Gegenständen,

6.8
Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst-, Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie besondere Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen,

6.9
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technischen Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energiengesetz oder durch das Kraft-Wärme Kopplungsgesetz begünstigt werden können,

6.10
Lagerbehälter für tierische Exkremente, sofern die tierischen Exkremente aus einem anderen Betrieb kommen.

7
Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwendungsempfänger

Für die im Folgenden als Zuwendungsempfänger, Antragsteller, Unternehmer, Landwirte, Junglandwirte oder Betreuer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

7.1
Gefördert werden Unternehmen der Landwirtschaft unbeschadet der gewählten Rechtsform mit Sitz und mit Investitionsstandort in Nordrhein-Westfalen, die im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind,

7.1.1
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und

- die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird.

Als Tierhaltung im Sinne des ersten Spiegelstrichs gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei.

oder

7.1.2
- wenn das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

7.1.3
Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen ist, wer sowohl die betriebliche Investition vornimmt (Investor), als auch diese betreibt (Betreiber).

7.1.4
Abweichend von Nummer 7.1.3 ist im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 13 Absatz 7 Einkommensteuergesetz derjenige antragsberechtigt, der das mit der Förderung errichtete Wirtschaftsgut nutzt (Betreiber). In diesem Fall haften Betreiber und Investor für die Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch.

Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn alle vom Antragsteller abweichenden Investoren mittels Schuldbeitritt (abzuschließender Vertrag) für eine eventuelle Rückzahlung der Investitionszuschüsse die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen.

Der Betreiber hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass für die Dauer der Zweckbindung von einer Nutzungsberechtigung für die zu fördernde Investition auszugehen ist. Dafür reicht die Vorlage eines verbindlichen Angebotes des Investors zum Abschluss eines zur Nutzung berechtigten Vertrages aus.

Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 7 und 8.1 bis 8.4 müssen vom Betreiber erfüllt werden. Der Investor darf die Prosperitätsgrenze nach Nummer 8.3 nicht überschreiten. Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 10 gelten sowohl für den Investor als auch für den Betreiber.

7.2
Nicht gefördert werden Unternehmen,

- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,

- die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C vom 1.10.2004 S. 2) in Schwierigkeiten befinden,

- die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung nach einem früheren Beschluss der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

8
Zuwendungsvoraussetzungen

8.1
Allgemeine Anforderungen

Der Zuwendungsempfänger hat:

8.1.1
berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des landwirtschaftlichen Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen.

8.1.2
grundsätzlich eine betriebswirtschaftliche Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre vorzulegen. Hieraus muss eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung für die letzten Jahre nachgewiesen werden. Die bereinigte Eigenkapitalbildung ergibt sich aus der Eigenkapitalveränderung, bereinigt um Entnahmen und Einlagen aus dem Privatvermögen.

8.1.3
einen Nachweis nach dem Muster der Bewilligungsbehörde über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen (Investitionskonzept) zu erbringen.

8.1.4
eine Buchführung für mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung fortzuführen. Die Buchführung muss mindestens dem BMEL-Jahresabschluss (ohne die Teile: Forderungenspiegel, Verbindlichkeitenspiegel, Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Naturalbericht, ergänzende Angaben zum Unternehmen und persönliche Angaben) entsprechen. An Stelle des BMEL-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen von der Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, eine geprüfte Version des oben genannten BMEL-Jahresabschlusses spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres der Bewilligungsbehörde auf Datenträgern (als csv-Datei) zur Verfügung zu stellen.

Der Unternehmer erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde sein Einverständnis, dass die Buchführungsdaten seines Betriebes anonymisiert für eine betriebswirtschaftliche Auswertung sowie für Zwecke der Evaluierung verwendet werden. Die mit der Auswertung beziehungsweise Evaluierung befassten Stellen sind zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet.

8.2
Existenzgründung

Bei Unternehmen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren vor der Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummer 8.1 mit der Maßgabe, dass

- statt der angemessenen Eigenkapitalbildung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie

- die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachgewiesen ist.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.

8.3
Prosperitätsgrenze

Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 100 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 130 000 Euro je Jahr bei Ehegatten (Summe der positiven Einkünfte des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Festlegung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Kapitaleigner 100 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 130 000 Euro bei Ehegatten überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Prozentanteil gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.

8.4
Junglandwirteförderung

Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre) die nach Nummer 9.4.3 gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nummer 8.1 sowie gegebenenfalls der Nummer 8.2 nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.

8.5
Für die zu fördernde Baumaßnahme muss die erforderliche Baugenehmigung zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.

9
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

9.1
Zuwendungsart: Projektförderung

9.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

9.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

Das förderungsfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20 000 Euro. Die Förderung wird begrenzt auf ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von 750 000 Euro. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2014 bis 2020 höchstens einmal ausgeschöpft werden.

Der Gesamtwert der nach Nummer 9.4 gewährten Beihilfen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 40 Prozent nicht übersteigen. Ausgedrückt als absolute Zahl dürfen Beihilfen, die als Staatliche Beihilfen gewährt werden, in keinem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren den Betrag von 400 000 Euro übersteigen.

Im Falle eines Zusammenschlusses mit oder ohne Beibehaltung der bisherigen Einzelunternehmen muss sich das durch Zusammenschluss entstandene Unternehmen die höchste Ausschöpfung der im ersten und zweiten Absatz genannten Obergrenzen der einzelnen Gesellschafter als eigene anrechnen lassen. Im Falle der Aufspaltung oder Auflösung eines Unternehmens müssen die einzelnen Gesellschafter sich die anteilige Förderung entsprechend dem Gesellschaftsanteil durch das vorherige gemeinsame Unternehmen anrechnen lassen.

9.4
Höhe der Zuwendung

9.4.1
Für Investitionen nach Nummer 4.2.2, welche die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 erfüllen, können folgende Zuschüsse für das nachgewiesene förderfähige Investitionsvolumen gewährt werden. Für die Ermittlung des Tierbestandes gilt der im Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 8.1.3 im Ziel prognostizierte Tierbestand des Betriebes.

35 Prozent Zuschuss: bis 100 Milchkühe
25 Prozent Zuschuss: 101 bis 150 Milchkühe
15 Prozent Zuschuss: mehr als 150 Milchkühe
40 Prozent Zuschuss: bis 200 Zuchtsauen
30 Prozent Zuschuss: mehr als 200 Zuchtsauen
40 Prozent Zuschuss: Geflügel- und Mastschweinehaltung
35 Prozent Zuschuss: übrige Tierhaltungen

9.4.2
Für sonstige Investitionen nach Nummer 4 sowie für Erschließungsmaßnahmen wird ein Zuschuss von höchstens 15 Prozent des förderungsfähigen Investitionsvolumens gewährt. Erschließungskosten sind nur förderfähig, wenn und soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient und die Betriebsverlegung im erheblichen öffentlichen Interesse liegt.

Für Betriebe des ökologischen Landbaus nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (ABl. L 189 vom 20.7.2007 S. 1) beträgt der Zuschuss höchstens 20 Prozent.

9.4.3
Bei Junglandwirten nach Nummer 8.4 wird zusätzlich ein Zuschuss von höchstens 10 Prozent des förderungsfähigen Investitionsvolumens, maximal jedoch 10 000 Euro, gewährt.

10
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

10.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

- Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,

- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

10.2
Zuwendungsempfänger haben Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

10.3
Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.

Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich.

Neben einer investiven Förderung ist in demselben Bereich eine Förderung nach der Maßnahme “Nachhaltige markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung“ (MSL) Teilmaßnahme F „Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren“ des Rahmenplans möglich.

Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.

10.4
Beihilferechtliche Freistellung

Die Maßnahme ist für die Primärproduktion nach Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und für die Verarbeitung und Vermarktung nach Verordnung (EG) Nr. 800/2008 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

11
Verfahren

11.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.

11.2
Bewilligungsverfahren

11.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

11.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid oder den Ablehnungsbescheid an den Antragsteller. Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme in wesentlichen Teilen begonnen worden ist.

11.2.3
Soweit in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns vor der Bewilligung unter Beachtung der Bestimmungen zu Nummer 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung erklären.

11.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung zu führen.

11.4
Auszahlungsverfahren

Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Zwischennachweises oder des Verwendungsnachweises auf das vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto ausgezahlt.

11.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung sowie die Bestimmungen nach der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind. Die Einhaltung der nach den Nummern 5.2.3, 5.2.4 und 9.4.1 genannten Obergrenzen ist Gegenstand der Verwaltungskontrollen nach Artikel 24 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011. Die in Nummer 5.2.3, 5.2.4 und 9.4.1 genannten Grenzen sind mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung einzuhalten. Bei Nichteinhaltung kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise durch die Bewilligungsbehörde aufgehoben werden und die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

11.5.1
Folgende abweichende Regelungen von § 44 Landeshaushaltsordnung und ANBest-P werden festgelegt:

- Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung und Nummer 1.4 ANBest-P dürfen nicht angewendet werden.

- zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummer 6.5 ANBest-P grundsätzlich Originalbelege vorzulegen. Eine Anerkennung elektronisch archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das verwendete Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in Anhang I Ziffer 3. B) der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006 S. 90) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten internationalen Sicherheitsstandards genügt und die Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird.

- Bei einem Gesamtbetrag der Zuwendung unter 100 000 Euro ist eine freihändige Vergabe ohne die Vorlage von Vergleichsangeboten entgegen der Nummer 3 ANBest-P zulässig. Bei einem Gesamtbetrag der Zuwendung über 100 000 Euro dürfen Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden. Dazu sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Direktkäufen oder Auftragswerten von weniger als 2 500 Euro kann auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden.

12
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 26.3.2007 (SMBl. NRW. 7861) ist für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2013 bewilligt worden sind, weiter anzuwenden.

- MBl. NRW. 2014 S. 345