Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 20 vom 4.7.2014 Seite 355 bis 384
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten (Beamtinnen und Beamten) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL MWEIMH 2014)
203034
Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten
(Beamtinnen und Beamten) im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen
(BRL MWEIMH 2014)
RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk
des Landes Nordrhein-Westfalen –I B 3 – 11.15.20
v. 12.6.2014
Aufgrund
von § 93 Absatz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen
(Landesbeamtengesetz) in der Fassung und Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566/SGV. NRW. 2030), werden folgende Richtlinien für die
dienstliche Beurteilung der Beschäftigten (BRL) erlassen:
1
Ziel der dienstlichen Beurteilung
1.1
Beurteilungen sollen es dem Dienstherrn vor allem ermöglichen, seine
Entscheidungen über die Verwendung der Beschäftigten und über ihr dienstliches
Fortkommen (beurteilungsabhängige Maßnahmen), insbesondere über eine Beförderung
(§ 20 Landesbeamtengesetz / § 5 Laufbahnverordnung), am Grundsatz der
Bestenauslese auszurichten.
Dazu
sind die Leistungen der Beschäftigten abgestuft und untereinander vergleichbar
an Hand festgelegter Anforderungskriterien zu bewerten. Außerdem gilt es, ein
Bild der Befähigung und Eignung zu gewinnen.
Die
Beurteilung spiegelt, soweit sie Ernennung und Aufstieg betrifft nach Maßgabe
des § 9 Beamtenstatusgesetz und unter Berücksichtigung des § 10 Absatz 1 Satz 2
Landesgleichstellungsgesetz, das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild
wider, das die Vorgesetzten innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen und
den Beschäftigen zu vermitteln haben.
Die
Anfertigung einer Beurteilung erfordert von den Vorgesetzten
Verantwortungsbewusstsein, Unvoreingenommenheit und Gewissenhaftigkeit. Die
dauernde Aufgabe aller Vorgesetzten, mit ihren Beschäftigten Arbeitsziele sowie
Fragen der Zusammenarbeit und der Leistung zu erörtern, kann sich jedoch
keinesfalls in der Anfertigung einer Beurteilung erschöpfen. Ein
unverzichtbares Instrument, um die Beschäftigten über Stärken und Schwächen zu
informieren, ist das jährliche formalisierte Mitarbeitergespräch.
Telearbeit,
Heimarbeit oder andere Arbeitszeitmodelle sowie die Tätigkeit als
Gleichstellungsbeauftragte, Personalratsmitglied, Schwerbehindertenvertretung,
Soziale Ansprechperson, Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Eine
durch Freistellung (z. B. Tätigkeit in Personal- und Schwerbehindertenvertretungen)
bedingte Verringerung der Arbeitsmenge darf die Beurteilung nicht negativ
beeinflussen.
Bei
der Beurteilung von Beschäftigten mit Vorgesetzteneigenschaft ist neben der
fachlichen Leistung ihre Führungskompetenz zu bewerten. Dabei ist u.a. zu
berücksichtigen, ob sie regelmäßige Mitarbeitergespräche geführt und den
Frauenförderplan beachtet haben.
1.2
Beschäftigte im Sinne dieser Richtlinien sind Personen, die in einem
Beamtenverhältnis (§ 1 Absatz 1 Landesbeamtengesetz) stehen.
2
Anwendungsbereich
Diese
Richtlinien gelten für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Dazu
gehören folgende Dienststellen:
-
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des
Landes Nordrhein-Westfalen,
-
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen,
-
Landesbetrieb Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen,
-
Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen.
3
Regelbeurteilung
3.1
Die Beschäftigten sind alle drei Jahre zu einem Stichtag nach Leistung
(Leistungsbeurteilung) und Befähigung (Befähigungsbeurteilung) zu beurteilen.
Soweit nicht in dieser Richtlinie bereits festgesetzt, werden die
Beurteilungsstichtage durch die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des
Hauptpersonalrats mindestens drei Monate im Voraus festgelegt und den
Beschäftigten bekanntgegeben.
Nächster
Beurteilungsstichtag ist
im
Ministerium der 1.10.2014,
im
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW der 1.4.2015,
im
Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen – Landesbetrieb – der 1.4.2015 für die Beamtinnen und Beamten
des gehobenen Dienstes und der 1.6.2015
für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes,
im
Landesbetrieb Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen der 1.9.2015.
3.2
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen und -beamte sowie
Beschäftigte, die
3.2.1
dem
einfachen Dienst angehören,
3.2.2
auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst tätig sind,
3.2.3
eine
laufbahnrechtliche Probezeit abzuleisten haben,
3.2.4
nach
Nummer 4.3 zu beurteilen sind (Beurteilung 9 Monate
nach Ablauf der Probezeit bzw. Aufstieg),
3.2.5
leitende
Funktionen auf Probe (§ 22 Landesbeamtengesetz) innehaben,
3.2.6
sich
im Endamt ihrer Laufbahn befinden (A 9, A 13 g.D. bzw. – soweit eine Dienststelle über Zulagenstellen
verfügt –A 9 Z, A 13 Z BBesO),
3.2.7
ein
Amt der Besoldungsgruppe B 4 BBesO oder höher
innehaben,
3.2.8
am
Beurteilungsstichtag das 57. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht eine
Beurteilung beantragen,
3.2.9
am
Beurteilungsstichtag weniger als ein Jahr im Zuständigkeitsbereich ihrer
Dienststellenleitung (Nummer 12.2) tätig waren,
3.2.10
ein
Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 6 Beamtenstatusgesetz) innehaben,
3.2.11
der
Besoldungsgruppe B 2 BBesO angehören, sofern sie
nicht eine Beurteilung beantragen,
3.3
Beschäftigte,
die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO
innehaben oder am Beurteilungsstichtag das 52. Lebensjahr vollendet haben,
können auf eine Beurteilung verzichten.
3.4
Beschäftigte,
die aus eigenem Willen (Nummer 3.2.8, 3.2.11, 3.3) an einer Regelbeurteilung
nicht teilnehmen, sind bis zum nächsten Regelbeurteilungsstichtag von
beurteilungsabhängigen Maßnahmen grundsätzlich ausgenommen, wenn sie darauf
schriftlich hingewiesen wurden.
3.5
Beurteilungen,
die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind (z. B.
schwebendes Disziplinarverfahren), können zurückgestellt werden. Auf Antrag
sollen sie zurückgestellt werden. Nach Fortfall des Hemmnisses sind sie unverzüglich
nachzuholen. Nummer 4.4 gilt entsprechend.
3.6
Beschäftigte,
die innerhalb des letzten Jahres vor dem Beurteilungsstichtag dienstlich
beurteilt worden sind (Nummer 4.3, 4.4.1 oder 4.4.2), nehmen nicht an der
Regelbeurteilung teil. Es erfolgt eine Nachbeurteilung.
3.7
Liegen
zum Beurteilungsstichtag gesicherte Erkenntnisse darüber vor, dass im
Zuständigkeitsbereich der/des zur Endbeurteilung Befugten für eine bestimmte
Vergleichsgruppe im mittleren und gehobenen Dienst keine
Beförderungsmöglichkeiten bestehen, kann dieser Personenkreis mit Genehmigung
des Ministeriums von der Regelbeurteilung ausgenommen werden.
Von
dieser Möglichkeit darf nicht an zwei aufeinander folgenden
Regelbeurteilungsstichtagen Gebrauch gemacht werden. Ergeben sich nach dem Beurteilungsstichtag
nicht vorhersehbare Beförderungsmöglichkeiten für den nach Satz 1 betroffenen
Personenkreis, ist dieser unverzüglich nachzubeurteilen.
4
Sonstige Beurteilungen
Neben
Regelbeurteilungen dürfen Beurteilungen nur in den nachstehend genannten Fällen
(sonstige Beurteilungen) gefertigt werden.
4.1
Beurteilungen
während der laufbahnrechtlichen Probezeit
4.1.1
Allgemeine
Anforderungen
Die
Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Probe erhalten während der Probezeit
mindestens zwei Beurteilungen in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung, die mit einem Gesamturteil in Punkten enden.
4.1.2
Beurteilung
im ersten Jahr der Probezeit
Die
erste Beurteilung erfolgt zwölf Monate nach Einstellung oder bereits zuvor nach
der Hälfte der im Einzelfall festgelegten Probezeit.
Hierbei
ist festzustellen, ob sich die Beschäftigten bewährt oder nicht bewährt haben
oder die Bewährung noch nicht beurteilt werden kann. Für die Feststellung der
Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Gegebenenfalls ist die Beurteilung um
einen Hinweis auf besondere Leistungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 7
Laufbahnverordnung zu ergänzen. Endet die erste Beurteilung mit einer negativen
Bewährungsaussage, sind gleichzeitig Maßnahmen, die bei ihrer Erfüllung
voraussichtlich zu einer positiven Bewährungsaussage am Ende der Probezeit
führen könnten, anzuführen. Für den Fall einer negativen Bewährungsaussage ist
spätestens nach zwölf Monaten eine weitere Beurteilung über Eignung, Befähigung
und fachliche Leistung anzufertigen. Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.
Kann
nach der ersten Beurteilung die Bewährung nicht festgestellt werden, müssen die
Beschäftigten während der Probezeit auf mindestens einem weiteren Dienstposten
eingesetzt werden.
4.1.3
Beurteilung
zum Ablauf der Probezeit
Spätestens
drei Monate vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgelegten
Probezeit erfolgt eine weitere (abschließende) Beurteilung, hinsichtlich des
gesamten Zeitraumes der Probezeit. Vorhergehende Beurteilungen sind als
Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen. Es ist festzustellen, ob sich die
Beschäftigten in vollem Umfang bewährt, darüber hinaus (in Ausnahmefällen)
wegen besonderer Leistungen i.S.v. § 9 Absatz 1 Satz 7 Laufbahnverordnung
ausgezeichnet oder nicht bewährt haben. Für die Feststellung der Bewährung gilt
ein strenger Maßstab. Kann die Bewährung während der Probezeit in dieser
Beurteilung noch nicht abschließend beurteilt werden, so ist dies zu vermerken
und die Beschäftigten sind spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten
Probezeit erneut zu beurteilen.
Wenn
sich die Beschäftigten wegen besonderer Leistung ausgezeichnet haben (§ 20
Absatz 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz), ist dies in der Beurteilung auszuführen
und vor Ablauf der Probezeit festzustellen und zu begründen. Diese Beurteilung
muss einen Vergleich mit Beurteilungen nach Ziffer 3.1 oder Ziffer 4.3
ermöglichen. Bei der Feststellung von besonderen Leistungen ist eine
vollständige Beurteilung unter Beachtung von Ziffer 7.3.2 der
Beurteilungsrichtlinien zu erstellen.
4.1.4
Beurteilung
in Fällen des Nachteilsausgleiches (§ 10 Laufbahnverordnung)
4.1.4.1
In
den Fällen eines Nachteilsausgleichs während der Probezeit erfolgt eine
Beurteilung drei Monate vor dem frühestmöglichen Beförderungstermin, die Nummer
4.1.3 Satz 2 bis Satz 5 (1. Halbsatz) ist entsprechend anzuwenden. Soweit die
Bewährung der oder des Beschäftigten festgestellt wird, ist die Beurteilung
zugleich als solche zum Ablauf der Probezeit anzusehen.
Kann
die Bewährung hingegen nicht festgestellt werden, so bleibt die Verpflichtung
zur Erstellung einer Beurteilung nach Nummer 4.1.3 bestehen.
4.1.4.2
In
den Fällen eines Nachteilsausgleiches vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung
der Probezeit erfolgt keine gesonderte Beurteilung, insoweit ist die Beurteilung
zum Ablauf der Probezeit nach Nummer 4.1.3 zu verwenden.
4.2
Beurteilung
während der Probezeit gemäß § 22 Landesbeamtengesetz
Beschäftige,
denen ein Amt mit leitender Funktion auf Probe (§ 22 Landesbeamtengesetz)
übertragen worden ist, sind rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen oder im
Einzelfall festgesetzten Probezeit und zur Hälfte ihrer Probezeit danach zu
beurteilen, ob sie sich bei der Wahrnehmung der übertragenen Führungsaufgaben
bewährt haben. Die Beurteilung erfolgt als vereinfachte Beurteilung gemäß
Formblatt nach Anlage 2.
4.3
Beurteilung
nach Ablauf der Probezeit und Aufstieg
Beschäftigte
sind neun Monate nach Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgelegten
Probezeit bzw. nach Aufstieg und Übertragung des Eingangsamtes einer neuen
Laufbahngruppe zu beurteilen (Beurteilungsstichtag). Eine erneute Beurteilung
ist frühestens ein Jahr nach Abgabe dieser Beurteilung zulässig. Für
Beschäftigte des höheren Dienstes ist eine Beurteilung nach Ablauf der
allgemeinen oder im Einzelfall festgelegten Probezeit nach Satz 1 erste
Alternative nur zu erstellen, soweit sie sich noch im Eingangsamt der
Laufbahngruppe befinden.
4.4
Beurteilungen
aus besonderem Anlass
Neben
den Beurteilungen nach Ziffern 4.1 bis 4.3 kommen Beurteilungen beim Wechsel
der Dienststelle (Versetzung) oder aus sonstigem besonderen Anlass (z. B.
Ablauf einer Bewährungs- oder Unterweisungszeit, Zulassung zum Aufstieg,
Wechsel in die Freistellung, zurückgestellte Beurteilung) in Betracht. Eine
Beurteilung aus besonderem Anlass vergleicht die zu Beurteilenden mit den
übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe, der sie bei einer Regelbeurteilung
zugeordnet worden wären, wenn sie schon zum Stichtag der Regelbeurteilung
Angehörige der Vergleichsgruppe gewesen wären. Nummer 7.3.2 gilt sinngemäß.
Ob
eine Beurteilung vorzunehmen ist, bestimmt die für die vorgesehene
personalrechtliche Entscheidung zuständige Dienststelle nach Maßgabe folgender
Grundsätze:
4.4.1
Verbrauchte
Beurteilung
Vor
Entscheidungen über eine beurteilungsabhängige Maßnahme ist eine Beurteilung zu
erstellen, wenn die Beschäftigten nach der letzten Beurteilung befördert worden
sind, die dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine erneute Beförderung
vorliegen und sie eine Beurteilung wünschen.
4.4.2
Nachbeurteilung
Beschäftigte,
die am Regelbeurteilungsstichtag weniger als ein Jahr im Zuständigkeitsbereich
einer Dienststellenleitung Dienst geleistet haben (Nummer 3.2.9), sind auf
Antrag nachzubeurteilen, jedoch nicht vor Ablauf
eines Jahres nach Dienstaufnahme.
4.4.3
Beurteilung
vor Zulassung zum Aufstieg
Vor
Entscheidungen über die Zulassung zum Aufstieg ist eine Beurteilung zu
erstellen, soweit die Beschäftigten gem. Nummer 3.2.6, Nummer 3.2.8 oder Nummer
3.7 nicht mehr beurteilt worden sind.
4.4.4
Beurteilung
vor Beurlaubung und Eintritt in die Freistellung
Beschäftigte,
deren Beurlaubung oder volle Freistellung voraussichtlich zu dem Zeitpunkt noch
andauert, an dem sie gem. Nummer 3.1 oder Nummer 4.2 zu beurteilen gewesen
wären, sind mit Beginn der Beurlaubung oder vollen Freistellung zu beurteilen,
sofern sie nach der letzten Beurteilung mindestens ein Jahr Dienst geleistet
haben und eine Beurteilung wünschen.
4.4.5
Beurteilung
aus Anlass der Versetzung
Bei
Versetzungen gilt die letzte Regelbeurteilung als Versetzungsbeurteilung,
soweit diese zum Zeitpunkt der Versetzung nicht länger als 18 Monate
zurückliegt. Andernfalls ist eine Versetzungsbeurteilung zu fertigen.
4.4.6
Beurteilung
vor Ablauf einer Bewährungs- oder Unterweisungszeit
Soweit
Beschäftigte eine Bewährungs- oder Unterweisungszeit abzuleisten haben, ist
eine Beurteilung zwei Monate vor Ablauf derselben zu erstellen.
5
Beurteilungsinhalte
5.1
Trennung
von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung
Die
Beurteilung besteht grundsätzlich aus einer getrennten Leistungs- und
Befähigungsbeurteilung sowie aus einem Verwendungsvorschlag. Beurteilende, die
nicht Erstbeurteilende sind, äußern sich zu der Befähigung nur nach Maßgabe der
Nummer 12.1.3 bzw. 12.2.2; einen Verwendungsvorschlag machen sie nicht.
5.1.1
Die
Leistungsmerkmale werden mit Punkten bewertet, die Befähigungsmerkmale werden
nach Ausprägungsgraden bewertet. Für die Leistungsmerkmale ist zusätzlich ein
Gesamtpunktwert vorzusehen.
5.1.2
Die
Beurteilung endet mit einem gepunkteten Gesamturteil. Dieses umfasst
Leistungsbewertung und Befähigungsbeurteilung gleichermaßen.
5.2
Verzicht
auf Verbalisierung
Im
Interesse der Schlüssigkeit und Klarheit der Beurteilung wird grundsätzlich auf
eine verbale Bewertung verzichtet. Verbale Aussagen werden nur im Zusammenhang
mit dem Verwendungsvorschlag, besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie
erfolgter oder anzustrebender Fortbildung getroffen. Sie dürfen nicht darauf
gerichtet sein, das allein maßgebliche in Punkten ausgedrückte Gesamturteil zu
differenzieren.
6
Aufgabenbeschreibung
Grundlage
der Leistungsbeurteilung (Nummer 7) ist eine Aufgabenbeschreibung. Die
Aufgabenbeschreibung soll die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum
prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht
aufführen. In die Aufgabenbeschreibung sind grundsätzlich nur die Tätigkeiten
aufzunehmen, die die Beschäftigten während des Beurteilungszeitraumes im
Hauptamt versehen haben. Die Beschäftigten sind an der Zusammenstellung zu
beteiligen.
Die
Aufgabenbeschreibung soll den besonderen Bezug zu den zu beurteilenden
Leistungsmerkmalen erkennen lassen. Es sollen in der Regel nicht mehr als fünf
Aufgaben benannt werden. Arbeitsplatzbeschreibungen und Geschäftsverteilungspläne
können zugrunde gelegt werden. Werturteile über die zu Beurteilenden oder
Angaben über die zur Aufgabenerfüllung für notwendig erachteten Qualifikationen
oder Kenntnisse sind zu vermeiden.
7
Leistungsbeurteilung
7.1
Inhalt
der Leistungsbeurteilung
Mit
der Leistungsbeurteilung werden die Arbeitsergebnisse bewertet.
7.2
Leistungsmerkmale
Die
dienstlichen Leistungen sind nach den Leistungsmerkmalen
-
Arbeitsweise
(u.
a. Planung und Strukturierung der Arbeitsprozesse; Nutzen von
Gestaltungsspielräumen; Zeigen von Initiative und Selbständigkeit)
-
Arbeitsgüte
(u.
a. Beachten inhaltlicher und formaler Vorgaben (auch Termingenauigkeit);
Vorhandensein
aktueller
Fachkenntnisse; sprachlicher Ausdruck; Sorgfalt)
-
Arbeitserfolg
(u.
a. Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse; Beachtung von Effektivität und
Effizienz bei der Erstellung der Arbeitsergebnisse; Erreichen des geforderten
Ergebnisses in angemessener Zeit)
-
Soziale Kompetenz
(u.
a. angemessener Umgang im Kollegium, mit Vorgesetzten und Dritten; Ausrichtung
auf kooperatives, teamorientiertes Handeln; Verantwortungsbereitschaft;
Information)
-
Führungsverhalten
(u.
a. Anleitung und Aufsicht; Delegation; Mitarbeiterförderung, Beachten der Ziele
der Gleichstellung von Frauen und Männern, vgl. auch Nummer 1.1 a.E.)
zu
bewerten. Das Leistungsmerkmal „Führungsverhalten“ ist nur dann zu bewerten,
wenn den zu Beurteilenden nach der Geschäftsordnung Führungsaufgaben übertragen
worden sind; ansonsten ist es zu streichen. Dies gilt auch sinngemäß für
weitere Leistungsmerkmale, die nicht beurteilt werden können.
7.3.
Beurteilungsmaßstab
und Bewertung
Die
Bewertung der dienstlichen Leistungen der Beschäftigten, die nach Ziffer 7.3.4
untereinander verglichen werden, erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen
Beurteilungsmaßstabes (Nummer 12.2.1). Er hat sich an den Anforderungen des
statusrechtlichen Amtes zu orientieren.
7.3.1
Bewertung
der Leistungsmerkmale
Für
die Bewertung der Leistungsmerkmale und die Bildung der Gesamtnote sind
folgende Noten zu verwenden:
entspricht
nicht den Anforderungen 1 Punkt,
entspricht im Allgemeinen
den Anforderungen 2 Punkte,
entspricht voll den
Anforderungen 3 Punkte,
übertrifft die
Anforderungen 4 Punkte,
übertrifft die
Anforderungen in besonderem Maße 5 Punkte.
Zwischenbewertungen
sind nicht zulässig.
Für
jedes Merkmal ist zu prüfen, inwieweit die Beschäftigten im
Beurteilungszeitraum den Anforderungen des im Zeitpunkt des
Beurteilungsstichtages übertragenen (statusrechtlichen) Amtes unter
Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben
entsprochen haben. Das Ergebnis ist nach dem Beurteilungsmaßstab in Punkten zu
bewerten.
Die
Leistungsbewertung schließt mit einer Gesamtnote ab.
Die
Gesamtnote ist aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung ihrer
Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten
festzusetzen. Wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Leistungsmerkmale ist
ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen
Leistungsmerkmale in der Regel ausgeschlossen.
Richtsätze
Um
eine einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs für die Leistungsbewertung
von Beschäftigten, die untereinander vergleichbar sind, sicherzustellen, sollen
bei Regelbeurteilungen bei der Festlegung der Gesamtnote von der oder dem
Endbeurteilenden als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen)
berücksichtigt werden. Die Richtsätze geben nur Anhaltspunkte für eine vor
allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Bewertung der von den
Beurteilten erbrachten Leistungen; sie dürfen im Einzelfall die Zuordnung der
jeweils zutreffenden Gesamtnote nicht verhindern.
Es
gelten folgende Richtsätze (vgl. § 12 Absatz 3 Laufbahnverordnung):
Gesamtnote
5 Punkte: 10 v. H.
Die
Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der zu beurteilenden
Beschäftigten derselben Vergleichsgruppe im Bereich einer zur Schlusszeichnung
befugten Person.
7.3.3
Vergleichsgruppe
Eine
Vergleichsgruppe muss mindestens 30 Personen umfassen. Wird diese Zahl in den
nach Maßgabe von Nummer 7.3.4 festzulegenden Personenkreisen nicht erreicht,
ist gleichwohl bei der Festlegung der Gesamtbewertung eine Orientierung an den
Richtsätzen (Nummer 7.3.2) anzustreben.
7.3.4
Bildung
der Vergleichsgruppen
Die
Bildung der Vergleichsgruppen obliegt dem Ministerium und erfolgt nach
folgenden Grundsätzen:
7.3.4.1
In
erster Linie sollen Beschäftigte derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe eine
Vergleichsgruppe bilden, die nach dem Stellenplan in Konkurrenz zueinander
stehen.
7.3.4.2
In
den Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund
steht, können auch Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe
bilden. Die Leitung des Inneren Dienstes im Ministerium wird in der
Vergleichsgruppe der Referatsleitungen beurteilt.
7.3.4.3
Referentinnen
und Referenten der Besoldungsgruppe A 16 BBesO im
Ministerium bilden keine gemeinsame Vergleichsgruppe mit den Referatsleitungen
der entsprechenden Besoldungsgruppe.
7.3.4.4
Bei
Referentinnen und Referenten wird das Leistungsmerkmal „Führungsverhalten“
nicht beurteilt.
7.3.4.5
Im
mittleren Dienst wird eine Vergleichsgruppe gebildet. Bei Bedarf ist die
Bildung weiterer Gruppen möglich.
7.3.4.6
Die
Zuordnung zu einer Vergleichsgruppe erfolgt unabhängig von der Dauer der
Zugehörigkeit zu dem festgelegten Personenkreis. Dies gilt nicht, wenn die
erstmalige Zuordnung zu einer Vergleichsgruppe auf einem Wechsel der
Funktionsebene beruht; hier ist Nummer 4.4.2 sinngemäß anzuwenden.
7.3.4.7
Beschäftigte,
die an der Regelbeurteilung nicht teilnehmen, sind bei der Bildung der
Vergleichsgruppen nicht mitzuzählen.
8
Befähigungsbeurteilung
8.1
Inhalt
der Befähigungsbeurteilung
In
der Befähigungsbeurteilung werden die im dienstlichen Umgang gezeigten
Fähigkeiten und Fachkenntnisse dargestellt und beurteilt, die für die weitere
dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind.
Zu
bewerten sind die Befähigungsmerkmale
-
Denk- und Urteilsfähigkeit
-
Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen
-
Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit
-
Konfliktfähigkeit
-
Fähigkeit zur Selbstreflexion
-
Konzeptionelles Arbeiten
-
Kreativität/Ideenreichtum
-
Offenheit für neue Erkenntnisse/Methoden bzw. fachübergreifende Arbeitsgebiete
8.2
Allgemeine
Befähigung
Die
Befähigungsmerkmale sind nach den Ausprägungsgraden
-
schwächer ausgeprägt
-
gut ausgeprägt
-
stärker ausgeprägt
-
besonders stark ausgeprägt
zu
bewerten. Befähigungsmerkmale, die nicht beobachtet werden können, sind zu
streichen.
Eine
Gesamtnote ist ausgeschlossen.
8.3
Besondere
Fachkenntnisse und Fähigkeiten
Fachkenntnisse
und Fähigkeiten, die über die für den Arbeitsplatz geforderte Vor- und Ausbildung
hinausgehen, sind, soweit sie am Arbeitsplatz beobachtet werden können,
darzustellen.
Im
Übrigen werden sie als eigene Angaben der zu beurteilenden Beschäftigten auf
Wunsch in die Beurteilung aufgenommen, sofern sie für die weitere dienstliche
Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können.
8.4
Körperliche
Befähigung
Hinweise
zur körperlichen Befähigung sind nur ausnahmsweise und im Einvernehmen mit den
zu beurteilenden Beschäftigten zu geben, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen,
die beobachtet werden und für die Verwendung bedeutsam sein können.
9
Gesamturteil
Das
Gesamturteil wird in der Regel der Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung
entsprechen und ist daher nach der hierfür festgelegten Notenskala (Nummer
7.3.1) zu bilden. Soweit in besonderen Fällen die Befähigungen der zu
beurteilenden Beschäftigten von den Anforderungen des Arbeitsplatzes deutlich
abweichen und deshalb in der Leistungsbeurteilung nicht erfasst sind, ist
anzugeben, inwieweit dies Einfluss auf die Bildung des Gesamturteils hat. Gibt
die Befähigungsbeurteilung Anlass, für die Bildung des Gesamturteils über die
Gesamtnote der Leistungsbeurteilung hinauszugehen oder hinter ihr
zurückzubleiben, ist dies eingehend zu begründen.
10
Teilnahme an Lehrgängen und besondere Tätigkeiten
Die
Teilnahme an Lehrgängen, insbesondere an Fortbildungslehrgängen, der Erwerb von
Leistungszeugnissen während des Beurteilungszeitraumes, die Leitung einer
Arbeitsgemeinschaft, eine Dozenten-, Prüfer- oder Ausbildungstätigkeit oder -
soweit die zu beurteilenden Beschäftigten nicht widersprechen - die Tätigkeiten
als Mitglied eines Personalrates oder einer Schwerbehindertenvertretung oder
als soziale Ansprechpartnerin oder sozialer Ansprechpartner, als
Gleichstellungsbeauftragte, als Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz
und als Fachkraft für Arbeitssicherheit sind ohne Bewertung anzugeben.
11
Besondere Interessen, Fortbildungsvorschlag und Verwendungswünsche
Besondere
Interessen, Wünsche nach Teilnahme an dienstlicher Fortbildung und
Verwendungswünsche der zu beurteilenden Beschäftigten sind zu vermerken.
Darüber
hinaus erstellt die oder der Erstbeurteilende einen Verwendungsvorschlag, in
dem unter Berücksichtigung der besonderen Stärken, Neigungen, Interessen und
Verwendungswünsche der zu beurteilenden Beschäftigten darzulegen ist, in
welchen anderen Arbeitsbereichen sie nach Auffassung der oder des
Erstbeurteilenden eingesetzt werden könnten. Die Benennung konkreter
Arbeitsplätze ist nicht erforderlich. Der Verwendungsvorschlag ist nicht
bindend.
12
Beurteilungsverfahren
12.1
Allgemeine
Verfahrensregeln
Das
Beurteilungsverfahren ist mehrstufig und besteht aus einer Erstbeurteilung,
gegebenenfalls Zwischenbeurteilungen und einer Endbeurteilung. Der
Endbeurteilung hat eine Beurteilungskonferenz vorauszugehen.
Die
Leitung der Dienststelle, im Ministerium die Staatssekretärin oder der
Staatssekretär, beauftragt eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten der oder
des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlages
(Erstbeurteilung). Trägt die oder der Erstbeurteilende aufgrund dienstlicher
Stellung Führungsverantwortung für einen größeren Kreis von zu Beurteilenden,
kann dies die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe erleichtern. Zur Bildung
des eigenen Urteils hat sich die oder der Erstbeurteilende die erforderlichen
Erkenntnisse in geeigneter Weise zu verschaffen, in der Regel durch eigene
Anschauung, soweit erforderlich auch durch Beratung mit den ihm oder ihr
unterstellten weiteren Vorgesetzten der zu Beurteilenden.
Geeignet
ist insbesondere der Vorentwurf einer Erstbeurteilung, der von unmittelbaren
Vorgesetzten der zu Beurteilenden im Auftrag der oder des Erstbeurteilenden
erstellt wird; der Vorentwurf wird nicht Bestandteil der Erstbeurteilung.
Die
oder der Erstbeurteilende beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht
gebunden.
Dabei
ist ein strenger Maßstab anzulegen und zu beachten, dass Richtsätze bestehen.
Gespräche höherer Vorgesetzter mit den Erstbeurteilenden mit dem Ziel der
Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sind zulässig und sinnvoll.
Beurteilungen
sind unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen.
12.1.1
Erstbeurteilung
Die
oder der Erstbeurteilende hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit der oder
dem zu beurteilenden Beschäftigten ein Gespräch zu führen. In diesem soll das
Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild, das die oder der Beurteilende
innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen hat, mit der Selbsteinschätzung
der oder des Beschäftigten abgeglichen werden.
Die
zu beurteilenden Beschäftigten sollen die Möglichkeit haben, die aus ihrer
Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen. Aussagen über die
vorgesehene Benotung sollen hier noch nicht getroffen werden. Die oder der
Erstbeurteilende hat unter Angabe des Datums zu bestätigen, dass das Gespräch
stattgefunden hat.
Wenn
die oder der Erstbeurteilende einer oder einem unmittelbaren Vorgesetzten der
zu beurteilenden Person den Auftrag zur Erstellung eines Vorentwurfs gegeben
hat, kann auch die oder der Beauftragte das einleitende Gespräch führen.
Die
Erstbeurteilung ist zu unterzeichnen und der oder dem Endbeurteilenden auf dem
Dienstweg zur abschließenden Beurteilung vorzulegen.
12.1.2
Beurteilungsbeiträge
Ist
die zu beurteilende Person am Beurteilungsstichtag oder war sie während des
Beurteilungszeitraums länger als sechs Monate abgeordnet, ist durch die
Personalstelle bei der Behörde, zu der die Abordnung erfolgt ist oder war, ein
Beurteilungsbeitrag einzuholen, der der oder dem Erstbeurteilenden zur
Verfügung zu stellen ist.
Hat
die zu beurteilende Person während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz
innerhalb der Behörde gewechselt und kann die oder der Erstbeurteilende die auf
dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht aus eigener Kenntnis
beurteilen, ist die erforderliche Kenntnis z.B. durch Heranziehung sachkundiger
ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen, wenn der Einsatz auf einem früheren
Arbeitsplatz wenigstens sechs Monate betragen hat. Das gilt entsprechend, wenn
die oder der Vorgesetzte den Arbeitsplatz gewechselt hat. Die Heranziehung
ehemaliger Vorgesetzter ist im Beurteilungsformular zu dokumentieren.
12.1.3
Zwischenbeurteilung
Höhere
Vorgesetzte, die nicht zugleich zur Schlusszeichnung befugt sind
(Zwischenbeurteilende), geben – insbesondere im Hinblick auf die größere Zahl
der ihnen bekannten Mitglieder der Vergleichsgruppe – eine eigene Beurteilung
der Leistungsmerkmale ab und bilden ebenfalls eine Gesamtnote. Zu der Bewertung
der Befähigungsmerkmale in der Erstbeurteilung nehmen sie nur Stellung, wenn
begründeter Anlass besteht, wegen der Befähigung der zu Beurteilenden über die
Gesamtnote der Leistungsbeurteilung hinauszugehen oder hinter ihr
zurückzubleiben.
Sollte
die Beurteilung des Zwischenbeurteilers von der des Erstbeurteilers abweichen,
so hat er dies ausführlich zu begründen
12.2
Endbeurteilung
Die
Schlusszeichnung der Beurteilung (Endbeurteilung) obliegt der Leitung der Dienststelle,
der die zu Beurteilenden angehören, soweit nachstehend nichts anderes geregelt
ist.
Im
Ministerium wird diese Befugnis durch die Staatssekretärin oder den
Staatssekretär wahrgenommen.
Durch
ergänzende Regelung (Nummer 16) kann die Schlusszeichnung insgesamt oder für
einzelne Vergleichsgruppen der obersten Dienstbehörde vorbehalten werden, wenn
dies zur besseren Bildung von Vergleichsgruppen geboten ist.
Die
Beurteilungen der Leitungen der Dienststellen gem. Nummer 2 erfolgen, soweit
sie der Beurteilung unterliegen, durch die Staatssekretärin oder den
Staatssekretär.
12.2.1
Beurteilungskonferenz
Die
oder der Endbeurteilende ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe
verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung
festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Sie oder er entscheidet abschließend
über die Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung, die Befähigungsbeurteilung und
das Gesamturteil. Hierzu zieht sie oder er zur Beratung, insbesondere zur
Gewinnung und Anwendung einheitlicher Vergleichsmaßstäbe, weitere Personen und
sachkundige Bedienstete, u. a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran
(Beurteilungskonferenz).
Die
Beurteilungen sind in dieser Besprechung mit dem Ziel zu erörtern,
leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu
erreichen.
Die
an den Beurteilungskonferenzen Beteiligten sind in besonderer Weise zur
Vertraulichkeit verpflichtet. Die Erörterung personenbezogener Daten ist auf
den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.
12.2.2
Bildung
des Gesamturteils
Die
oder der Endbeurteilende stellt die Bewertung der Leistungsmerkmale und die
Gesamtnote in eigener wertender Erkenntnis abschließend fest; hinsichtlich der
Befähigungsmerkmale gilt Nummer 12.1.3 entsprechend.
Sodann
bildet sie oder er das Gesamturteil (Nummer 9).
Durch
ergänzende Regelungen (Nummer 16) kann die oberste Dienstbehörde vorsehen, dass
die Leitung der Aufsichtsbehörde oder ein beauftragtes Mitglied der
Aufsichtsbehörde für die Schlusszeichnung zuständig ist, wenn dies zur besseren
Bildung von Vergleichsgruppen geboten erscheint.
Stimmen
die Erst- oder Zwischenbeurteilung und die Endbeurteilung nicht überein, hat
die oder der Endbeurteilende die abweichende Beurteilung für die Beschäftigten
nachvollziehbar – auch in den Einzelmerkmalen – zu begründen. Sie oder er kann
sich hierbei durch die Erstbeurteilende oder den Erstbeurteilenden oder die
Zwischenbeurteilende oder den Zwischenbeurteilenden beraten lassen.
Die
Beurteilung ist zu datieren und von der oder dem Endbeurteilenden zu
unterzeichnen.
12.2.3
Mitwirkung
der Personalstelle
Die
Personalstelle berät die Beurteilenden bei der Anwendung der
Beurteilungsrichtlinien und wirkt auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen
hin.
Sie
soll zudem darauf hinwirken, dass im Einzelfall notwendige Maßnahmen nach
Ziffer 12.1.2 rechtzeitig vor Beginn des Beurteilungsverfahrens durchgeführt
werden. Die Beurteilungsbeiträge und sonstigen notwendigen Erkenntnisquellen
sollen zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs vorliegen; zum Zeitpunkt der
Erstbeurteilung müssen sie vorliegen.
12.3
Bekanntgabe
12.3.1
Die
Beurteilung soll spätestens drei Monate nach dem Beurteilungsstichtag bekannt
gegeben sein.
12.3.2
Die
Bekanntgabe erfolgt grundsätzlich durch Übergabe einer Abschrift an die
beurteilten Beschäftigten durch die oder den Erstbeurteilenden.
Den
Beschäftigten ist auf Wunsch Gelegenheit zu geben, die Beurteilung unmittelbar
nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens zu besprechen und sich den Ablauf des
Beurteilungsverfahrens einschließlich der Beurteilungskonferenz erläutern zu
lassen. Das Gespräch soll grundsätzlich zunächst zwischen den Beurteilten und
der oder dem Erstbeurteilenden geführt werden. Fragen, die diese nicht aus
eigener Kenntnis beantworten können, vor allem zum Verfahren, zur
Beurteilungskonferenz und zu einem abweichenden Beurteilungsergebnis, können
auf Wunsch mit hiermit vertrauten weiteren Vorgesetzten besprochen werden.
Zwischenbeurteilende, die ein von der Erstbeurteilung abweichendes Votum
abgegeben haben, vertreten dieses gegenüber den
Beurteilten.
12.3.3
Wurde
die Beurteilung aufgrund einer mündlichen oder schriftlichen Gegenäußerung
geändert, ist den betroffenen Beschäftigten die geänderte Beurteilung vor
Aufnahme in die Personalakte durch Übergabe oder Übersendung einer Abschrift
bekanntzugeben.
12.3.4
Auf
Wunsch kann die Beurteilung auch durch Übersendung einer Abschrift bekannt
gegeben werden. Erst nach der Bekanntgabe erfolgt die Aufnahme in die
Personalakte (Nummer 14).
13
Sonderregelung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte
Menschen gemäß § 2 SGB IX
13.1
Bei
der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter
behinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch
die Behinderung zu berücksichtigen (§ 17 Absatz 3 Laufbahnverordnung).
13.2
Die
bevorstehende Beurteilung eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten
behinderten Menschen teilt die Personalstelle der Schwerbehindertenvertretung
rechtzeitig mit und ermöglicht ihr ein vorbereitendes Gespräch mit der oder dem
Erstbeurteilenden, sofern der schwerbehinderte oder ihm gleichgestellte
behinderte Mensch einem solchen Gespräch zustimmt. Danach hat die
Vertrauensperson des schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten behinderten
Menschen Gelegenheit, mündlich oder schriftlich gegenüber der Personalstelle
Stellung zu nehmen, ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative
Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat
(vgl. § 95 Absatz 2 SGB IX ).
Gibt
die Schwerbehindertenvertretung eine Stellungnahme ab, so ist die oder der
Erstbeurteilende über den Inhalt der Stellungnahme zu unterrichten. Wurde bei
der abschließenden Bewertung die verminderte Arbeits- und Einsatzfähigkeit
berücksichtigt, so ist dies ebenso wie die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung zu vermerken.
13.3
Im
Übrigen sind die Richtlinien zum SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen im nordrhein-westfälischen Landesdienst), RdErl. des IM vom 14.11.2003-25-5.35.00- 5/03- SMBl. NRW. 203030, zuletzt geändert durch den RdErl. des IM vom 9.12.2009 – 21 – 24.12.01 anzuwenden.
14
Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen
14.1
In
den nachfolgenden Fällen der Beurlaubung oder Freistellung ist die dienstliche
Beurteilung gem. § 13 Laufbahnverordnung nachzuzeichnen, soweit keine aktuelle
dienstliche Beurteilung vorliegt:
-
bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit
bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der
Landtage,
-
bei Beurlaubungen nach § 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW in der
jeweils geltenden Fassung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit
insbesondere bei einer Behörde, öffentlichen Einrichtung oder bei einer
europäischen oder internationalen Institution, wenn spätestens zu Beginn des
Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Tätigkeit öffentlichen
Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
-
bei Elternzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen und
-
bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im
Personalrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
14.2
Die
Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen erfolgt gemäß § 13 Laufbahnverordnung
ausgehend von der letzten real erstellten Beurteilung unter Zugrundelegung der
seinerzeit angelegten Maßstäbe und der durchschnittlichen Entwicklung
vergleichbarer Beamtinnen und Beamter.
15
Geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilungen
Beurteilungen
sind vertraulich zu behandeln. Es ist der Beurteilungsvordruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.
Nach
Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte (Nummer 12.3.4) sind Entwürfe und
Notizen zu vernichten.
Schriftliche
Beurteilungsbeiträge nach Nummer 12.1.2 werden in die Personalakte aufgenommen.
Gleiches gilt für Gegenäußerungen gem. Nummer 12.3.3.
Sonstige
Beiträge und Vorentwürfe fließen unmittelbar in die Erstbeurteilung ein und
werden nicht in die Personalakte aufgenommen; Satz 3 gilt entsprechend.
Jeder
Beurteilung ist ein Beurteilungsspiegel der jeweiligen Vergleichsgruppe bzw.
des festgesetzten Personenkreises (Nummer 7.3.3) beizufügen, der auch in die
Personalakte aufzunehmen ist. Dies gilt nicht, soweit dadurch die Verletzung
datenschutzrechtlicher Vorschriften zu besorgen ist.
16
Ergänzungsregelungen
Das
Ministerium kann ergänzende Regelungen erlassen, um Besonderheiten im
Geschäftsbereich Rechnung zu tragen.
17
Schlussvorschriften
Diese
Beurteilungsrichtlinien treten mit Wirkung vom 13.6.2014 in Kraft. Gleichzeitig
tritt der RdErl. des Ministeriums für Bauen und
Verkehr v. 25.1.2010 I.3 – 10.BRL 2010 außer Kraft.
- MBl. NRW.
2014 S. 356