Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 27 vom 26.9.2014 Seite 521 bis 528

 

Hospitation von Studierenden ausländischer Polizeien in den Polizeibehörden des Landes NRW RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 404-27.11.02 v.12.9.2014

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Hospitation von Studierenden ausländischer Polizeien in den Polizeibehörden des Landes NRW

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 404-27.11.02
v.12.9.2014

Anfragen von Studierenden ausländischer Polizeien, die ein Praktikum oder eine Hospitation in den Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen ableisten möchten, nehmen stetig zu. Grundsätzlich begrüße ich es, wenn ausländische Studierende eine Hospitation in NRW absolvieren. Vorzugsweise kommen hier Studierende aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Betracht, um bereits während des Studiums die Bedeutung der polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb der EU zu stärken.

Damit die Durchführung solcher Hospitationen in den Polizeibehörden möglichst gleichmäßig gehandhabt wird, bitte ich wie folgt zu verfahren:

1.
Zuständigkeit

Jede Polizeibehörde entscheidet über die bei ihr eingehenden Anfragen oder Anträge für eine Hospitation im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und unter Berücksichtigung des personellen Aufwands.

Weitere formale Verpflichtungen wie z.B. eine Haftungsübernahme des entsendenden Landes, Regelungen zu Krankenversicherung und Geheimschutz sind dabei in eigener Zuständigkeit durchzuführen.

Die Polizeibehörden stellen den ausländischen Studierenden über die Teilnahme an der Hospitation und über deren Inhalte eine Bescheinigung aus.

2.
Inhaltliche Gestaltung der Hospitation

Vorrangiges Ziel der Hospitation ist es, den ausländischen Studierenden das Verständnis für Aufgaben und Organisation der nordrhein-westfälischen Polizei in einem föderalen Bundesstaat zu vermitteln. Dementsprechend sind folgende Punkte bei der inhaltlichen Gestaltung zu berücksichtigen:

-       Föderalismus und Polizei

-       Aufgabenstruktur der Polizei NRW

-       Organisation der Polizei NRW

-       Arbeitsgestaltung der Polizei NRW in ausgewählten Handlungsfeldern der polizeilichen Kernbereiche

-       Selbstverständnis der Polizei NRW

-       Grundlagen der bilateralen und multilateralen polizeilichen Kooperation

Die ausschließliche oder überwiegende Verwendung ausländischer Studierender im Wach- oder Ermittlungsdienst der Kreispolizeibehörden steht den genannten Inhalten entgegen.

3.
Uniform und Dienstwaffe

Die Uniform wird durch ausländische Studierende im Rahmen von  Hospitationen in den Polizeibehörden nur zu repräsentativen Zwecken getragen.

Da die Inhalte der Hospitation ein Mitführen der jeweiligen Dienstwaffe nicht erfordern, ist der Transport der Dienstwaffe ins Inland ausgeschlossen und ihr Tragen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur im Rahmen einer von mir geschlossenen Kooperationsvereinbarung mit dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat zulässig. Die Studierenden sind frühzeitig hierüber zu informieren.

Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass die Beteiligung von ausländischen Studierenden bei gemeinsamen Einsatzformen, wie z.B. gemeinsame Streifen, als Hospitation gewertet wird und damit den Regelungen dieses Erlasses unterfällt.

4.
Meldeverfahren

Die Kreispolizeibehörden melden der jeweils zuständigen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zum Ende eines jeden Jahres die Aufnahme ausländischer Studierender zu Hospitationszwecken. Die Unterrichtung umfasst folgende Informationen:

-         Dauer der Hospitation

-         Hochschule des/der ausländischen Studierenden und Staat

Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden berichten mir zusammenfassend jährlich zum 31.1. über das vorangegangene Kalenderjahr.

Sofern die Landesoberbehörden ausländische Studierende zu Hospitationszwecken aufnehmen, berichten sie mir ebenfalls jeweils zum 31.1. eines Jahres.

- MBl. NRW. 2014 S. 522