Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 33 vom 28.11.2014 Seite 671 bis 692

 

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 6. November 2014

2011

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung zur Akkreditierung
von Studiengängen in Deutschland
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

vom 6. November 2014

Aufgrund § 4 Absatz 4 und § 5 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45) erlässt die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland folgende Satzung:

Artikel 1

Die Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29. November 2007 (MBl. NRW. 2008 S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Satzung vom 13. März 2013 (MBl. NRW. S. 128), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Stiftung berücksichtigt bei der Gebührenbemessung den Verwaltungsaufwand. Bei der Bemessung des Verwaltungsaufwands werden die vom dafür zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Richtwerte in der jeweils geltenden Fassung herangezogen sowie weitere, in den Richtwerten nicht bereits enthaltene Kosten (Gutachterhonorare, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie weitere Kosten) veranschlagt.“

3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Beschwerde erhoben, werden für den Erlass der Beschwerdeentscheidung Gebühren erhoben, wenn und soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand, der für die Zurückweisung anfällt.“

4. § 3 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Für die Erteilung des Bescheides über Beschwerden, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, werden, wenn und soweit die Beschwerden zurückgewiesen werden, Gebühren erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand, der für die Zurückweisung anfällt. Für die Erteilung des Bescheides über Beschwerden gegen Kostenentscheidungen nach Satz 1 werden keine Gebühren erhoben.“

5. In § 7 Absatz 4 Buchstabe b) werden die Worte „oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung“ gestrichen.

6. Der Wortlaut des § 8 wird § 8 Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend davon gilt Nummer 2.2 des Gebührentarifs erst für ab dem 1.1.2015 eröffnete regelmäßige Überwachungsverfahren. Für nach Inkrafttreten dieser Satzung im Jahr 2014 eröffnete Verfahren der stichprobenartigen Überprüfung von Verfahren der Studiengangsakkreditierung beträgt die Gebühr pro Agentur und Verfahren Euro 3050,-. Für nach Inkrafttreten dieser Satzung im Jahr 2014 eröffnete Verfahren der stichprobenartigen Überprüfung von Verfahren der Systemakkreditierung beträgt die Gebühr pro Agentur und Verfahren Euro 6100,-.“

7. In Nummer 1 der Anlage wird die Angabe „Euro 20.000,- bis 40.000,-“ durch die Angabe „Euro 20.000,- bis 53.000,-“ ersetzt.

8. Nummer 2.1 der Anlage wird wie folgt neu gefasst:

„2.1 Anlassbezogene Überwachung

-          Vorprüfung

Gebührenfrei

-          Prüfung ab Eröffnung des Verfahrens

Gebühr: Euro 1.000,- bis 8.700,-

Diese Gebühr fällt unabhängig davon an, ob die Prüfung zu einer Beanstandung führt.

In Verfahren ohne Beanstandung kann aus Billigkeitsgründen die Gebührenhöhe gesenkt werden.“

9. Nummer 2.2 der Anlage wird wie folgt neu gefasst:

„2.2 Regelmäßige Überwachungstätigkeiten, deren Umfang und Instrumente bezogen auf jede Agentur durch einen jeweils für einen Zeitraum von in der Regel zwei Jahren gültigen Beschluss des Akkreditierungsrates vorab festgelegt werden.

Gebühr:

Euro 3.000,- bis 12.000,- pro Agentur und Jahr für Agenturen mit einem Marktanteil von 0 bis 1,99 Prozent

Euro 6.500,- bis 20.000,- pro Agentur und Jahr für Agenturen mit einem Marktanteil von 2 bis 9,99 Prozent

Euro 12.000,- bis 32.000,- pro Agentur und Jahr für Agenturen mit einem Marktanteil ab 10 Prozent

Diese Gebühr fällt unabhängig davon an, ob die Prüfung zu einer Beanstandung führt.“

10. Nummer 2.3 der Anlage wird wie folgt neu gefasst:

„2.3  Prüfung der Einträge in die zentrale Datenbank

Gebühr: Euro 15,50 bis 16,60 pro Studiengang“

11. In Nummer 3.2 der Anlage wird die Angabe „Euro 60,- bis 40.000,-“ durch die Angabe „Euro 128,- bis 53.000,-“ ersetzt.

12. In Nummer 3.3 der Anlage wird die Angabe „Euro 60,- bis 2.700,-“ durch die Angabe „Euro 128,- bis 6.100,-“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Stiftungsrates der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 20.10.2014 und aufgrund der Genehmigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2014

Bonn, den 6. November 2014

Staatssekretär Martin G o r h o l t
Vorsitzender des Stiftungsrates

- MBl. NRW. 2014 S. 672