Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 36 vom 15.12.2014 Seite 761 bis 802

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) – Programmbereich Wärme- und Kältenetze“ RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VII-5 – 38–10 v. 7.11.2014

751

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm Rationelle Energieverwendung,
Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) –
Programmbereich Wärme- und Kältenetze“

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VII-5 – 38–10
v. 7.11.2014

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Ziel dieser Richtlinie ist der Neu- und Ausbau von energieeffizienten Fernwärme- und Fernkältenetzen einschließlich der zugehörigen Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport von Fernwärme und -kälte. Weiterhin werden solche Maßnahmen unterstützt, welche die Energieeffizienz  des Netzes erhöhen. Erzeugungsanlagen für Fernwärme und Fernkälte sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

1.2
Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, die technischen Anforderungen sowie die Programmumsetzung regelmäßig überprüft und bei Bedarf - gegebenenfalls kurzfristig - angepasst.

1.3
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der

- §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW.S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.

- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“).

- Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) („De-minimis-Verordnung“).

Bei der Gewährung einer Zuwendung aus EU-Mitteln gelten darüber hinaus die entsprechenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

- die EFRE-Rahmenrichtlinie, wobei die Vorgaben der EFRE-Rahmenrichtlinie den Vorgaben dieser Richtlinie vorgehen, soweit sie diese ergänzen oder ihnen widersprechen.

- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

- Die zu den vorstehend genannten Verordnungen gehörenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

1.4
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die in Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 1.1 dieser Richtlinie bestehenden Ausgaben. Dazu zählen:

2.1
Neubau und Verdichtung von energieeffizienten Fernwärme- und Fernkältenetzen zur Verteilung von Fernwärme oder Fernkälte bis zu einem Nenndurchmesser des Medienrohres mit Durchgangsnorm 300,

2.2
Dem Netz zugehörige Anlagen zur Auskopplung von Wärme aus industriellen Prozessen und Müllverbrennungsanlagen, die zu einer Effizienzsteigerung des eingesetzten Primärenergieträgers durch seine Nutzung in der Fernwärme- oder -kälte führen,

2.3
Speicher in Fernwärme- und -kältenetzen,

2.4
Fernwärme- und Fernkälteleitungen unabhängig vom Nenndurchmesser des Medienrohres zur Querung von Infrastruktureinrichtungen mit überregionaler Bedeutung,

2.5
Umbau vorhandener Fernwärmedampfnetze auf Heißwassernetze,

2.6
Verbindung von vorhandenen, bisher unverbundenen und getrennt versorgten Fernwärmenetzen unabhängig vom Nenndurchmesser des Medienrohres zur Erhöhung des Anteils der Kraftwärmekopplung oder der Versorgungssicherheit in den Fernwärmenetzen,

2.7
Besondere Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport von effizienter Fernwärme und Fernkälte mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt nach besonderer fachlicher Prüfung durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-  und  Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,

2.8
In besonders gelagerten Einzelfällen die unterirdische Verlegung von Fernwärmeleitungen mit einem Nenndurchmesser der Medienrohre größer Durchgangsnorm 300 nach besonderer fachlicher Prüfung durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.

3.2
Eine Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie ist ausgeschlossen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht nachgekommen sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Gefördert werden Ausgaben für Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen realisiert werden.

4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, wenn der Zuwendungsempfänger vor Beginn des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat und mit dem Vorhaben vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde beziehungsweise wird. Als Beginn des Vorhabens gelten entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Bei einer Übernahme ist der Beginn des Vorhabens der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte. 

4.3
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit Antragstellung eingereicht werden; sie müssen der Bewilligungsbehörde vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen.

4.4
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben nach Nummer 2 dieser Richtlinie für Investitionen, die im Rahmen der Zweckbindungsfrist im Eigentum des Antragstellers beziehungsweise Zuwendungsempfängers verbleiben.

4.5
Bei den vorgesehenen Ausgaben darf es sich nicht um Ausgaben für Planungen oder Maßnahmen handeln, die einer Reparatur, Ersatzteilbeschaffung oder einer gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme dienen.

5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse nach Maßgabe der in Nummer 1 genannten Rechtsgrundlagen und den im Bewilligungsbescheid geregelten Auflagen und Bedingungen (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) bei Vorliegen der Antragsberechtigung nach Nummer 3.

5.2
Finanzierungsart: Die Zuwendung wird in Form der Anteil- oder Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.3
Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind mit anderen staatlichen Zuwendungen nicht kumulierbar. Dies betrifft nicht die in Ziffer 2.6 genannten Vorhaben, die ergänzend durch Kredite der NRW.BANK aus dem Energieinfrastrukturfonds gefördert werden können, soweit sichergestellt ist, dass die Förderung insgesamt nicht die Summe der  zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt.

5.4
Die Zuwendung wird auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt. In diesen Fällen ergibt sich die Förderhöhe nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.3. In allen anderen Fällen wird die Zuwendung auf der Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung mit einer Förderhöhe nach Nummer 5.5 gewährt.

Es werden gewährt:

5.4.1
Für Vorhaben nach Nummer 2.1 entsprechend der Festbeträge in Anlage 1.

5.4.2
Für Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.5 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

5.4.3
Für Vorhaben nach den Nummern 2.6 bis 2.8 bis zu 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

5.5
Wenn die in der De-minimis-Verordnung genannten Grenzen übertroffen werden, wird der Beihilfebetrag in Abhängigkeit von einer durchzuführenden Wirtschaftlichkeitsanalyse, bei der die Betriebsgewinne auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ermittelt werden, festgesetzt. Die Förderquote für Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.8 beträgt bis zu 65 Prozent. Dabei darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Ausgaben und dem Betriebsgewinn. Der Betriebsgewinn wird vorab oder über einen Rückforderungmechanismus von den beihilfefähigen Ausgaben abgezogen.

6
Definitionen

6.1
Fernwärme- und Fernkältenetze sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme beziehungsweise Kälte, die eine Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden Erzeugungsanlage hinaus haben. An das Netz müssen Abnehmer angeschlossen sein, die nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der in das Netz einspeisenden Erzeugungsanlage sind. Das Grundstück ist im Sinne der Grundbuchordnung zu definieren, maßgeblich ist das einzelne Flurstück.

6.2
Fernwärmenetzbetreiber sind diejenigen, die Wärme beziehungsweise Kälte über das jeweilige Netz verteilen und für dessen Betrieb, Wartung und Ausbau verantwortlich sind. Der Betreiber muss nicht der Eigentümer des Netzes sein.

6.3
Der Neubau von Fernwärme- und Fernkältenetzen ist die erstmalige Errichtung eines Netzes einschließlich aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme beziehungsweise Kälte von der Grundstücksgrenze der einspeisenden Erzeugungs-Anlage bis zum Verbraucherabgang (Grundstücksgrenze) erforderlich sind, in einem Gebiet, in dem zuvor keine Versorgung mit Wärme oder Kälte durch entsprechende Netze erfolgte.

6.4
Verdichtung von Fernwärme- und Fernkältenetzen ist die Erweiterung eines bestehenden Netzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärme- beziehungsweise Kältenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärme- oder Kältenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme beziehungsweise Kälte vom bestehenden Netz bis zum Verbraucherabgang (Grundstücksgrenze) erforderlich sind. Der Verdichtung gleichgestellt sind Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärme- beziehungsweise Kältemenge von mindestens 30 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen, sowie der Zusammenschluss bestehender Netze.

6.5
Energieeffiziente Fernwärme- und Fernkältenetze beziehungsweise Wärme- und Kälteanlagen im Sinne dieser Richtlinie müssen den Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG“ (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) entsprechen, wobei diese Kriterien wahlweise vor Beginn der geförderten Investition erreicht sind oder durch die Realisierung dieser Investition erreicht werden.

6.6
Infrastruktureinrichtungen mit überregionaler Bedeutung sind solche Einrichtungen, die nicht nur für den lokalen Bereich Aufgaben übernehmen, sondern über die lokalen Grenzen hinausgehende Bedeutung haben.

6.7
Der Betriebsgewinn aus der Investition ist die Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe des betreffenden Investitionszeitraums, wenn die Differenz positiv ist. Betriebskosten im Sinne dieser Richtlinie sind unter anderem Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungsausgaben. Dazu zählen jedoch weder Abschreibungs- noch Finanzierungskosten, wenn diese durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Eine Förderung erfolgt nur, wenn keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus Anlagen der Kraftwärmekopplung verdrängt wird.

7.2
Sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen stehen der Bewilligungsbehörde insbesondere auch für Veröffentlichungszwecke zur Verfügung.

7.3
Mit der Antragstellung ist das Einverständnis zu erklären, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten auf Datenträger gespeichert werden. Darüber hinaus dürfen sie für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.

7.4
Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn mit der Durchführung des Vorhabens nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides in wesentlichen Teilen begonnen worden ist. Wesentlich ist eine rechtsverbindliche, projektbezogene Auftragsvergabe über mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

7.5
Für Zuwendungen aus dieser Richtlinie gilt eine Bagatellgrenze von 50 000 Euro.

8
Verfahren

8.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Formvordrucke bei der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen. Die Antragsvordrucke sind dort oder unter www.bra.nrw.de erhältlich).

8.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bezirksregierung Arnsberg ist auch zuständige Stelle für das Anforderungs-, Auszahlungs-, das Verwendungsnachweis- und das Aufhebungsverfahren

8.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung und, soweit die Zuwendung aus EU-Mitteln erfolgt, die besonderen Bestimmungen, die sich aus der Finanzierung der Zuschüsse aus dem Operationellen Programm EFRE 2014-2020 ergeben.

9
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. November 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2014 S. 798