Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 39 vom 30.12.2014 Seite 859 bis 872

 

Satzung der Stiftung "Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere" (ZFMK) vom 10.12.2014

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Satzung der Stiftung
"Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig
– Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere" (ZFMK)
vom 10.12.2014

Die Stiftung "Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere" gibt sich gemäß § 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere" vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 507) – im Folgenden "Errichtungsgesetz" – folgende Satzung.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen "Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bonn.

§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung; Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Kultur  wie sie in § 2 Absatz 1 des Errichtungsgesetzes konkretisiert ist. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Erfüllung der nachfolgend näher beschriebenen Aufgaben.

(2) Die Aufgaben der Stiftung ergeben sich aus § 2 Absatz 1 des Errichtungsgesetzes. Insbesondere ist es Aufgabe der Stiftung 

1. eine Forschungseinrichtung auf dem Themengebiet der zoologischen Artenvielfalt (insbesondere Taxonomie und Systematik, Inventarisierung und Schutz der Biodiversität, Phylogenie und Evolutionsforschung) und Wissenschaftsgeschichte, sowie ein entsprechender Lehr- und Lernort zu sein,

2. ein naturkundliches und wissenschaftshistorisches Sammlungs-, Dokumentations- und Servicezentrum zu sein,

3. zu Fragen der zoologischen Artenvielfalt, der Veränderung von Biodiversität durch Umweltfaktoren und durch Evolutionsprozesse unentgeltlich beratend tätig zu sein,

4. ein Ort der öffentlichen Bildung und Teilhabe im Bereich der zoologischen Artenvielfalt, insbesondere durch Unterhalt und Weiterentwicklung von ständigen Ausstellungen sowie Durchführung von wechselnden Sonderausstellungen und öffentlichen Veranstaltungen zu sein und

5. ein gesellschaftliches und kulturelles Forum für Wissenschaftsdialog zu bieten.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger – sofern sie nicht selbst als steuerbegünstigt anerkannt sind – erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(5) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

(7) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.

§ 3
Struktur

Das Zoologische Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz Institut für Biodiversität der Tiere gliedert sich in folgende Bereiche:

- Zentrum für Taxonomie und Evolutionsforschung

- Zentrum für Molekulare Biodiversitätsforschung

- Zentrum für Öffentlichkeitsarbeit und Ausstellungen

- Verwaltung und Zentrale Dienste

§ 4
Organe

Organe der Stiftung sind gemäß § 5 Errichtungsgesetz:

1. der Stiftungsrat,

2. die Direktorin oder der Direktor,

3. der Wissenschaftliche Beirat.

§ 5
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht gemäß § 6 Absatz 1 Errichtungsgesetz aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landes, des Bundes und der Universität Bonn sowie der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats.[i]

(2) Dem Stiftungsrat gehören darüber hinaus bis zu sieben weitere Personen an. Sie werden von dem für Forschung zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem für Forschung zuständigen Ministerium des Bundes berufen. Diese Personen sollen in besonderer Weise geeignet sein, die Aufgaben des Stiftungsrats zu unterstützen. Bei ihrer Berufung ist das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) NRW zu beachten.

(3) Die Berufung der in Absatz 2 genannten Mitglieder des Stiftungsrates erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Die einmalige Wiederberufung ist zulässig.

(4) Den Vorsitz des Stiftungsrates hat die Vertreterin oder der Vertreter des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.  Die Stellvertretung hat die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Bundesministeriums. Der Stiftungsrat kann auch ein anderes Mitglied aus seiner Mitte als Vorsitzende oder Vorsitzenden oder als Stellvertretung wählen.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist ehrenamtlich. Die entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen werden entsprechend der geltenden Regelungen des Landesreisekostengesetzes NRW (LRKG) erstattet, soweit eine Kostenerstattung nicht durch Dritte geleistet wird.

§ 6
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Stiftungstätigkeit. Er hat ein umfassendes Informationsrecht.

(2) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er beschließt über den Erlass und die Änderung der Satzung,

2. er beschließt das jährliche Programmbudget einschließlich des Wirtschaftsplans,

3. er stellt den Jahresabschluss fest und entlastet die Direktorin oder den Direktor,

4. er nimmt den Jahresbericht der Direktorin oder des Direktors entgegen,

5. er beschließt über die Bestellung und die Abberufung der Direktorin oder des Direktors sowie deren Stellvertretung, der kaufmännischen Geschäftsführerin oder des kaufmännischen Geschäftsführers sowie der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats,

6. er beschließt über die Bestellung der Rechnungs­prüferinnen oder der Rechnungsprüfer.

(3) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen

1. Rechtsgeschäfte, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen und der Stiftung über ein Jahr hinausgehende Verpflichtungen auferlegen und

2. wesentliche organisatorische Änderungen.

§ 7
Sitzungen des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat tagt mindestens zweimal jährlich und wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin zu versenden. Mit der Einladung werden eine Tagesordnung sowie die Beschlussvorlagen übersandt. Über die Sitzungen des Stiftungsrates wird ein Protokoll erstellt.

(2) In eiligen Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende ohne Abhaltung einer Sitzung Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen.

(3) Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates ist gegeben, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss anwesend sein.

(4) Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(5) Im Stiftungsrat hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied grundsätzlich eine Stimme. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates übertragen, wobei ein stimmberechtigtes Mitglied dann maximal zwei Stimmen haben darf.

(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach § 5 Abs. 1 können sich im Falle ihrer Verhinderung vertreten lassen.

(7) Beschlüsse

1. zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung oder

2. mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder

3. in Bezug auf das Leitungspersonal der Stiftung oder

4. zu Angelegenheit des § 6 Absatz 3 dieser Satzung

bedürfen der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Landes sowie des Bundes.

(8) Die Direktorin oder der Direktor, die kaufmännische Geschäftsführerin oder der kaufmännische Geschäftsführer,  die oder der Vorsitzende des Personalrats sowie die Gleichstellungsbeauftragte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.

§ 8
Direktorin oder Direktor

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stiftungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Bestellung der Direktorin oder des Direktors erfolgt im Rahmen einer gemeinsamen Berufung mit einer Universität. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben.

(3) Die Direktorin oder der Direktor hat zwei Stellvertreterinnen oder  Stellvertreter, die durch den Stiftungsrat auf fünf Jahre bestellt werden. Wiederbestellung ist möglich. Die stellvertretende wissenschaftliche Direktorin oder der stellvertretende wissenschaftliche Direktor vertritt die Direktorin oder den Direktor in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten und der Leitung des Instituts. Die kaufmännische Geschäftsführerin oder der kaufmännische Geschäftsführer vertritt die Direktorin oder den Direktor in administrativen Angelegenheiten.

§ 9
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors

(1) Die Direktorin oder der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, sofern nicht ein anderes Organ zuständig ist oder der Stiftungsrat sich im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat.

(2) Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie oder er leitet die Stiftung und vertritt sie nach außen,

2. sie oder er bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und vollzieht die gefassten Beschlüsse,

3. sie oder er erstellt das Programmbudget einschließlich des Wirtschaftsplans und der mittelfristigen Finanzplanung,

4. sie oder er erstellt den Jahresbericht und Jahresabschluss,

5. sie oder er unterbreitet dem Stiftungsrat einen Vorschlag für die Besetzung der Geschäftsführung sowie für die Benennung der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,

6. sie oder er ist dienstvorgesetzte Stelle des Personals der Stiftung und trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen.

§ 10
Geschäftsführung

(1) Die kaufmännische Geschäftsführerin oder der kaufmännische Geschäftsführer wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie oder er vertritt die Direktorin oder den Direktor gemäß § 8 Abs. 3 in administrativen Angelegenheiten. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben.

(2) Die kaufmännische Geschäftsführerin oder der kaufmännische Geschäftsführer unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung. Sie oder er nimmt die Aufgaben der Beauftragten oder des Beauftragten für den Haushalt (BdH) gemäß § 9 Landeshaushaltsordnung NRW (LHO) wahr.

(3) Die Aufgaben und Kompetenzen der kaufmännischen Geschäftsführerin oder des kaufmännischen Geschäftsführers regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

§ 11
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens fünf und bis zu acht international angesehenen, im Berufsleben stehenden, externen Mitgliedern, die den Forschungsschwerpunkten des Museums fachlich nahe stehen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden vom Stiftungsrat berufen. Die Berufung erfolgt auf vier Jahre. Die einmalige Wiederberufung ist möglich.

(2) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates ist ehrenamtlich. Die entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen werden entsprechend der geltenden Regelungen des Landesreisekostengesetzes NRW (LRKG) erstattet, soweit eine Kostenerstattung nicht durch Dritte geleistet wird.

§ 12
Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats

(1) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, die wissenschaftliche Tätigkeit und Entwicklung des Instituts kritisch zu begleiten und zu fördern. Insbesondere hat er die Aufgabe,

1. die Direktorin oder den Direktor der Stiftung bei der mittelfristigen Forschungs- und Entwicklungsplanung sowie bei nationalen und internationalen Kooperationen zu beraten,

2. zum Entwurf des Programmbudgets Stellung zu nehmen und Empfehlungen zum Ressourceneinsatz zu geben,

3. den Stiftungsrat bei der Gewinnung von Leitungspersonal und bei wichtigen Entscheidungen zur Weiterentwicklung der Stiftung zu unterstützen,

4. die Forschungs-, Service- und Beratungsleistungen der einzelnen Arbeitseinheiten in regelmäßigen Abständen im Dialog mit Leitung und wissenschaftlichen Mitarbeitern, ggf. unter Beteiligung externer Sachverständiger, zu bewerten,

5. dem Stiftungsrat über die Bewertung zu berichten.

(2) Der wissenschaftliche Beirat soll in wichtigen fachwissenschaftlichen Fragen rechtzeitig unterrichtet werden. Er ist insbesondere zum Arbeitsprogramm, zur Perspektivplanung und zur langfristigen Strategie zu hören und zu beteiligen.

(3) Vor der Bestellung der zweiten Leitungsebene ist der Wissenschaftliche Beirat zu hören.

§ 13
Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats

(1) Der Wissenschaftliche Beirat tagt mindestens einmal jährlich und wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin zu versenden. Mit der Einladung wird eine Tagesordnung übersandt. Über die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats wird ein Protokoll erstellt. Der Wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) In eiligen Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende ohne Abhaltung einer Sitzung Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen.

(3) Beschlussfähigkeit des Wissenschaftlichen Beirats ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse des Wissenschaftlichen Beirats werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 14
Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und sonstige Vorschriften

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen. Buchführung und Rechnungslegung erfolgen nach Bewirtschaftungsgrundsätzen, die mit dem Programmbudget einschließlich des Wirtschaftsplans in Kraft gesetzt werden. Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Im Einklang mit den Haushaltsaufstellungsverfahren der Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) erstellt die Direktorin oder der Direktor ein jährliches Programmbudget einschließlich eines Wirtschaftsplans, der alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Das Programmbudget bildet die Grundlage für die Erträge und Aufwendungen; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt die Direktorin oder der Direktor den Jahresabschluss. Die Rechnungsprüferin oder der Rechnungsprüfer prüft den Jahresabschluss darauf, ob die Mittel entsprechend dem Stiftungszweck gemäß § 2 Errichtungsgesetz verwendet wurden und ob Wirtschaftsführung und Rechnungslegung den Vorschriften des § 4 Errichtungsgesetz sowie des Absatzes 1 entsprochen haben. Die Direktorin oder der Direktor hat der Rechnungsprüferin oder dem Rechnungsprüfer Auskünfte zur Haushalts- und Wirtschaftsführung zu erteilen und auf Verlangen Einblick in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren. Die Rechnungsprüferin oder der Rechnungs­prüfer erstellt über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht. Die Direktorin oder der Direktor legt den Jahresabschluss zusammen mit dem Prüfbericht der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Jahresbericht unverzüglich dem Stiftungsrat vor.

(5) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen sowie den Bundesrechnungshof.

§ 15
Satzungsänderung

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates und der Genehmigung durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 16
Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Dezember 2014

Dr. Michael H. W a p p e l h o r s t
Vorsitzender des Stiftungsrates

MBl. NRW. 2014 S. 860



[i] Nach § 6 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes ist die Vorsitzende oder der Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats stimmberechtigtes Mitglied im Stiftungsrat. Der Senat der Leibniz-Gemeinschaft empfiehlt (nur) eine beratende Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium (SEN 0062/07 i.d.F. vom 23.11.2006). Die Umsetzung dieser Empfehlung ist vorgemerkt und wird bei Gelegenheit einer Änderung des Errichtungsgesetzes erfolgen. Danach wird auch die Satzung entsprechend angepasst.